OGH 9ObA172/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.08.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** R*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte*****, wider die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch***** Rechtsanwälte*****, wegen 97.942,-- S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 1991, GZ 31 Ra 31/91-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgeriches Wien vom 4. April 1990, GZ 20 Cga 202/89-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.094,-- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 849,-- S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Daß beim Gespräch vom 1. Februar 1989 Einvernehmen über die Lösung des Dienstverhältnisses des Klägers erzielt worden wäre, wurde nicht festgestellt. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision einzugehen.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffen ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen:
Unbestritten ist, daß bei Prüfung des Anspruches des Klägers vom Beschluß der 47. und 50. Generalversammlung auszugehen ist. Nach den Bestimmungen der am 31. Dezember 1980 außer Kraft getretenen Betriebsvereinbarung galt jede Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer als einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses und begründete den Anspruch auf die (zusätzliche) begünstigte Abfertigung im Ausmaß von 50 % der gesetzlichen Abfertigung. Nach dem Inhalt des in der Generalversammlung beschlossenen Sozialplans war dieser Anspruch daran gebunden, daß das "absolute" Einvernehmen über das Ausscheiden des Dienstnehmers mit der Geschäftsführung hergestellt werde. Dies kann im Zusammenhang mit der früheren Regelung nur dahin verstanden werden, daß die Abfertigungsbegünstigung nunmehr von einer ausdrücklichen Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses abhängig sein sollte. Eine andere Bedeutung kann dem Wort "absolut" nicht beigelegt werden.
Feststeht, daß der Kläger die beklagte Partei vorerst in zwei Schreiben und schließlich bei der Besprechung vom 2. Jänner 1989 aufforderte, der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zuzustimmen. Die beklagte Partei lehnte dies vorerst ab und knüpfte ihre Zustimmung in dem erwähnten Gespräch schließlich an die Bedingung, daß der Kläger eine Vereinbarung über die vorläufige Einbehaltung der Abfertigung unterfertige. Der Kläger lehnte dies ab. Eine Einigung kam daher an diesem Tag nicht zustande. Der Kläger beharrte jedoch auf seinem Verlangen, nach bedingungsloser Zustimmung der Beklagten zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. Einige Tage später übermittelte die beklagte Partei dem Kläger ein Dienstzeugnis, in dem festgestellt wurde, daß das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde. Nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs konnte der Kläger diese Äußerung nur dahin verstehen, daß die beklagte Partei nunmehr seinen Einwendungen Rechnung getragen und die Zustimmung zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses - so wie bei den anderen Arbeitnehmern - erteilt hatte. Zu Recht sind die Vorinstanzen daher zum Ergebnis gelangt, daß das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde. Damit steht aber der geltend gemachte Anspruch zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.