OGH 12Os100/91 (12Os101/91)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.08.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.April 1991, GZ 2 b Vr 11132/90-27, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 StPO verkündeten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Der am 22.Juli 1963 geborene Gerhard H***** wurde (I.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB und (II.) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 30. Oktober 1990 in Wien
I. dem Karl W***** "durch Einbruch bzw mittels widerrechtlich erlangter Schlüssel" mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung
1. zumindest ca 1.500 S Bargeld, 27 Briefmarken zu je 4,50 S und 15 Briefmarken zu je 5 S weggenommen und 2. alkoholische Getränke und Süßwaren im Gesamtwert von ca 14.000 S wegzunehmen versucht;
II. den Karl W***** gehörigen VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen W 350.464 ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel (§ 129 StGB) verschaffte.
Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bedurfte die Aussage des Zeugen Karl W***** in der Hauptverhandlung, wonach die Modalitäten der Überwindung der Sperrvorrichtung an einer der beiden Glasflügeltüren des Geschäftseingangs durch den Täter weder ihm selbst noch Technikern der Erzeugerfirma plausibel gewesen seien, in der Urteilsbegründung keiner Erörterung, weil der Zeuge damit bloß die näheren Begleitumstände des gewaltsamen Eindringens offen ließ, ohne aber das Vorliegen der Tatsachengrundlagen der Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 1 StGB an sich in Frage zu stellen. Deren Vorliegen bekräftigte er vielmehr mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die tatbedingte Funktionsuntauglichkeit der Sperre eines der beiden Türflügel (S 199).
Mit der Wiederholung dieses Beschwerdeeinwandes vermag die Tatsachenrüge (Z 5 a) ebensowenig Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, wie mit dem Versuch einer Aufwertung der Verantwortung des Angeklagten, bei seiner Betretung am Tatort bloß gutgläubig über Anordnung eines unbekannten Auftraggebers agiert zu haben. Stützt sich der erstgerichtliche Tatsachenausspruch doch unter anderem auch darauf, daß der bei der Verladung von Diebsgut bei seinem zweiten Einbruch in das Geschäftslokal des Karl W***** betretene Angeklagte über Bargeld (teils Hartgeld in Rollen) und Schlüssel verfügte, die erwiesenermaßen schon bei dem am selben Abend verübten ersten Einbruch entzogen worden waren (S 118, 227, 229, 231, 233).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die außerdem von beiden Prozeßparteien ergriffenen Berufungen sowie über die (mit der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldete) Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 StPO mit dem angefochtenen Urteil verkündeten Beschluß auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung der Probezeit wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i; 498 Abs. 3 StPO).