OGH 7Ob1549/91

7Ob1549/91Tribunal supérieur25 juil. 1991

Texte intégral

OGH 7Ob1549/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft m.b.H., , vertreten durch Dr. Richard Soyer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot. Fa. Francesco P vertreten durch Dr. Gerhard Blasche, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,000.000,- infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. März 1991, GZ 5 R 203/90-34, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Anwendbarkeit der AÖSp auf den gegenständlichen Geschäftsfall wendet, bekämpft sie in Wirklichkeit die erstgerichtlichen Feststellungen. Aus der sinngemäßen Weitergabe der Weisung der Klägerin an die italienische Spedition Italtrans kann der beklagten Partei kein Schuldvorwurf gemacht werden; ebenso nicht, daß es ihr nicht mehr gelang, Kontakt mit dem Frachtführer bzw. dessen Chauffeur vor dem Abladen der Ware vom LKW herzustellen. Das von der Revisionswerberin als sie schädigendes Ereignis herangezogene Abladen der Polohemden vom LKW in Calenzano ist vom Frachtführer und dem italienischen Spediteur Italtrans verursacht worden. Diese beiden wären nach von vorliegenden Feststellungen als "Dritte" iS des § 52 lit a AÖSp anzusehen (vgl. HS 6744/37; Krien-Hay § 52 ADSp Anm 1 b). Ein Verschulden der klagenden Partei bei Auswahl der italienischen Spedition Italtrans und des Frachtführers Gössl wurde nicht einmal behauptet.

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