OGH 6Ob582/91

6Ob582/91Tribunal supérieur4 juil. 1991

Texte intégral

OGH 6Ob582/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner *****, Kaufmann, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Beweissicherung, im Zwischenstreit über den Beitritt der ***** s.p.a., ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt in Wien, als Nebenintervenientin, infolge Revisionsrekurses der Nebenintervenientin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 5.Februar 1991, AZ 45 R 9/91 (ON 35) idF des Ergänzungsbeschlusses vom 14.Mai 1991 (ON 39), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 4.Juli 1990, GZ 5 Nc 9/90-14, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In dem von einem Werkführer gegen einen Subunternehmer anhängig gemachten Verfahren zur Sicherung des Beweises über den Zustand der beim Werk verwendeten Materialien erklärte der Hersteller der Materialien über Aufforderung des Antragsgegners seinen Beitritt als Nebenintervenient.

Das Gericht erster Instanz erklärte die Nebenintervention entgegen dem Antrag des Antragstellers für zulässig.

Das Rekursgericht wies in Abänderung dieser Entscheidung die Nebenintervention zurück und erklärte alle vom Nebenintervenienten anstelle des Antragsgegners gesetzten Verfahrenshandlungen für nichtig. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt.

Danach ist der von der Nebenintervention gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.

Das Rechtsmittel war aus diesem Grund zurückzuweisen.

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