Texte intégral
OGH 8Ob1578/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.06.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Friedrich J*****, und
- Franziska J*****, beide vertreten durch Herbert Hillebrand und Dr. Walter Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Pradeep Kumar B*****, und 2) Nirupma B*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Reith bei Seefeld, wegen S 90.300,-- und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4.4.1991, GZ 1 a R 168,174/91-16, den Beschluß
gefaßt:
Begründung
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Geltendmachung angeblicher erstgerichtlicher Verfahrensmängel, die vom Berufungsgericht verworfen wurden, und unrichtiger Beweiswürdigung in dritter Instanz nicht zulässig und die Aktivlegitimation der Zweitklägerin auf Grund ihrer Eigenschaft als Partnerin des Pachtvertrages zu bejahen ist.