OGH 6Ob687/89
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.04.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. ***** und Kollegen, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei *****, Handelsfrau, ***** vertreten durch Dr. ***** und Kollegen, Rechtsanwälte in Wien, wegen Abgabe von Erklärungen, Übergabe von Wertpapieren, Rechnungslegung, Unterlassung und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.April 1989,
AZ 3 R 27/89(ON 36), womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 4.November 1988, GZ 9 Cg 66/87-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht stattgegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 19.639,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 3.273,30 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Ein Schweizer Kaufmann mit gewöhnlichem Aufenthalt in Zürich und eine deutsche Unternehmerin mit gewöhnlichem Aufenthalt in München hatten - in einer nach der rechtlichen Ausgestaltung nicht näher behaupteten und auch nicht festgestellten Weise - in der Führung einer Kette gastgewerblicher Betriebe zusammengearbeitet.
Es bestand eine schweizerische Holding AG. Diese war alleinige Gesellschafterin einer schweizerischen BeteiligungsgesmbH. Diese ihrerseits war alleinige Gesellschafterin einer österreichischen BetriebsgesmbH, die die in Österreich gelegenen Betriebe führte.
Im einvernehmlichen Bestreben einer Beendigung ihrer Zusammenarbeit trafen der Zürcher Kaufmann und die Münchner Unternehmerin am 25.Juli 1986 eine umfassende Regelung zur Auseinandersetzung.
Danach sollte die schweizerische Holding AG und die österreichische Betriebsgesellschaft als deren (mittelbares) wesentliches Aktivvermögen der Münchnerin zufallen.
Dazu hatte der Zürcher seiner Partnerin schon vor den Auseianndersetzungsgesprächen empfohlen gehabt, die Konzernstruktur umzugestalten. Dies stellte die Münchnerin auch bei den Auseinandersetzungsverhandlungen in Aussicht und erklärte ausdrücklich, sich die freie Verfügung über die Holding AG und die Betriebsgesellschaft vorzubehalten. Der Zürcher, der den künftigen Erwerb der österreichischen Betriebe von seiner Partnerin freigestellt wissen wollte, forderte von ihr, während der ihm einzuräumenden Frist jede Umstrukturierung zu unterlassen. Die Münchnerin bestand jedoch mit der Erklärung, sonst die Verhandlungen scheitern zu lassen und die Vereinbarung nicht zu unterschreiben, auf ihrer uneingeschränkten unternehmerischen Freiheit unter Einschluß der Befugnis zur Neugestaltung der Konzernstruktur. Der Zürcher nahm dies letztlich - ohne Widerspruch - zur Kenntnis. Die Münchnerin nahm zwar die Verpflichtung auf sich, während der dem Zürcher einzuräumenden Erwerbsfrist die österreichische Betriebsgesellschaft nicht zu veräußern; dieses Veräußerungsverbot war aber auf eine Veräußerung an Dritte abgestellt.
Für den Fall eines Erwerbes der österreichischen Betriebsgesellschaft über die Anteile an der diese beherrschenden Gesellschaft durch den Zürcher ging es der Münchnerin darum, daß der Erwerber den Kaufpreis sofort, ohne Prüfung der Geschäftsverhältnisse, bar und nicht durch Bankfinanzierung derart entrichte, daß ihr der Erwerber die aus dem Veräußerungsvorgang erwachsenden Abgaben ersetze. Dafür forderte sie vom Erwerber Sicherheit durch die Garantieerklärung einer schweizerischen oder deutschen Großbank für den Betrag der zu erwartenden Abgabenbelastung. Die voraussichtliche Höhe der vom Zürcher mit rund 5 Mio DM angenommenen Belastung wurde während der Auseinandersetzungsverhandlungen betraglich nicht besprochen. Vielmehr erzielten die Auseinandersetzungspartner Einigung darüber, daß der Steuerberater der Münchnerin die Höhe der zu erwartenden Abgabenbelastung seinerzeit abschätzen und damit den Betrag der vom Erwerber beizubringenden Bankgarantie bestimmen werde.
Für den Fall einer wesentlichen Änderung des der Preisfestsetzung unterstellten Wertes der österreichischen Betriebsgesellschaft hätte im nachhinein (d.h. erst nach dem vorgesehenen Leistungsaustausch) ein entsprechender Ausgleich erfolgen sollen. Zu dieser Einigung gelangten die Auseinandersetzungspartner erst durch Vermittlung des als Urkundenverfasser beigezogenen anwaltlichen Vertreters der Münchnerin.
Im Sinne dieser Einigung unterschrieben die Auseinandersetzungspartner die mit München, dem 25.Juli 1986, datierte von einem Münchner Anwalt verfaßte Vertragsurkunde folgenden Inhaltes:
"1.
Die Parteien haben am 15.April 1986 eine Vereinbarung geschlossen. Auf Grund dieser Vereinbarung hat..." (die Beklagte) "...die Aktien an der... Holding AG, nämlich 3.000 Aktien zu je Fr 1.000,-- und 20.000 Aktien zu je FR 100,-- erworben. Der Erwerb ist am 25.06.1986 durchgeführt worden. Weiterhin hat..."
(die Beklagte) "...das Zertifikat über ein Genußscheinkapital von Fr 30,000.000,-- an der Holding AG erworben. Der Vertrag vom 15. April 1986 wird hiermit einvernehmlich beendet..." (Der Kläger) "...entläßt..." (die Beklagte) "...aus allen Verpflichtungen, die sie in diesem Vertrag übernommen hat. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur Übertragung von Aktien und von Anteilen an dem Genußscheinkapital der ...Holding AG (in Ziffer 2 des Vertrages)."
(Der Kläger) "... legt mit Wirkung vom 01.August 1986 sein Mandat
als Mitglied des Verwaltungsrates der... Holding AG nieder.
Jedwelche Ansprüche von Herrn..." (Kläger) "...aus dem Vertrag vom 15.April 1986, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind damit erloschen.
2.
Frau..." (Beklagte) "...macht hiemit Herrn..." (Kläger) "...das Angebot zum Erwerb der in Ziffer 1 genannten Aktien im Nominalbetrag von Fr 5,000.000,-- an der ...Holding AG sowie des in Ziffer 1 genannten Genußscheinkapitales der... Holding AG im Nominalbetrag von Fr 30,000.000,-- zu nachstehenden Bedingungen:
Vor Ablauf der Annahmefrist bis zum 31.August 1987 ist Frau..."
(Beklagte) "...nicht berechtigt, die..." (österreichische Betriebsgesellschaft) "...zu veräußern.
3.
Herr..." (Kläger) "...wird während des Laufes der Annahmefrist Käufer für die in Ziffer 1 genannten Aktien und das Genußscheinkapital suchen. Er wird dies jedoch nur in äußerster Diskretion und ohne eine Gefährdung für die...Holding AG und die ihr angeschlossenen Unternehmen tun.
4.
Beide Parteien werden die Tatsache des Abschlusses dieses Vertrages sowie seinen Inhalt streng vertraulich behandeln und stillschweigend bewahren."
In der zweiten Hälfte des Monates November 1986 standen ein Zürcher Anwalt als Vertreter des Zürcher Kaufmannes und der Münchner anwaltliche Vertreter der Münchnerin in persönlichem, fernmündlichem und schriftlichem Kontakt über die von der Münchnerin, nicht zuletzt aus steuerlichen Erwägungen, ins Auge gefaßte Änderung der Konzernstruktur. Die schweizerische Beteiligungsgesellschaft war dabei kein Diskussionsgegenstand. Zur Erörterung stand vor allem die Herauslösung der österreichischen Betriebsgesellschaft aus der schweizerischen Holding AG. Im Gedankenaustausch über die - im Falle der Optionsausübung vertraglich vom Erwerber zu
tragende - Steuerbelastung lehnte es der Vertreter der Münchnerin ausdrücklich ab, den vom Vertreter des Zürchers genannten Betrag von ca 5,000.000 DM als maximale Steuerlast zu bestätigen. Unter dem Hinweis darauf, daß sich verschiedene Berechnungsarten ergeben könnten, erklärte er vielmehr, sich nicht zuzugetrauen, die Höhe der endgültig zu bestimmenden Steuern zu bestätigen.
Die Münchnerin liquidierte zunächst die schweizerische Beteiligungsgesellschaft (deren Beteiligung an der österreichischen Betriebsgesellschaft unmittelbar auf die schweizerische Holding AG überging).
Sie gründete (mit Gesellschaftsvertrag vom 7.November 1986) mit ihrer Tochter eine Beteiligungsgesellschaft mit dem Sitz in Linz und übernahm bei einem Stammkapital von 5 Mio S eine Stammeinlage von 4 Mio S, während ihre Tochter eine solche von 1 Mio S übernahm. Die Linzer Beteiligungsgesellschaft wurde am 10. Dezember 1986 in das Handelsregister eingetragen.
Die neugegründete Linzer Beteiligungsgesellschaft übernahm (mit Abtretungsvertrag vom 31.Dezember 1986) von der schweizerischen Holding AG den einer Stammeinlage von 79,995.000 S entsprechenden Geschäftsanteil an der österreichischen Betriebsgesellschaft; den restlichen, einer Stammeinlage von 5.000 S (= 1/16 Promille) entsprechenden Geschäftsanteil hielt die Münchnerin selbst.
(Die Münchnerin gründete ferner eine Wiener Beteiligungsgesellschaft mit einem Stammkapital von 500.000 S. Diese wurde Komplementärgesellschaft einer Wiener GesmbH Co KG. Diese KG erwarb mit einem mit 29.Dezember 1986 datierten Abtretungsvertrag die Geschäftsanteile der Münchnerin und deren Tochter an der Linzer Beteiligungsgesellschaft.
Damit wurde die österreichische Betriebsgesellschaft nicht mehr über die schweizerische Beteiligungsgesellschaft durch die schweizerische Holding AG, sondern über die Linzer Beteiligungsgesellschaft durch die Wiener KG beherrscht.)
Die Münchnerin vereinbarte mit ihrer Tochter, daß sie über deren Geschäftsanteile verfügen könnte, um eine Übertragung an einen Käufer (im Falle der Ausübung des Optionsrechtes) zu ermöglichen. Die Tochter der Münchnerin räumte dieser auch das Verfügungsrecht über die Betriebsgesellschaft ein.
Die österreichische Betriebsgesellschaft kaufte - nach der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 25.Juli 1986 - ein Haus in einem oberösterreichischen Fremdenverkehrsort um 22 Mio S; sie belastete Liegenschaften mit Pfandrechten für Bankforderungen bis zu einem Höchstbetrag von 75 Mio S und 25 Mio S und mit dem Pfandrecht für eine Bankforderung von 30 Mio S.
Der Zürcher richtete an die Münchnerin das anwaltlich verfaßte Schreiben vom 28.Januar 1987. Darin erklärte er, "unter
Bezugnahme auf die... am 25.Juli 1986 getroffene Vereinbarung...
die... in Punkt 1. der Vereinbarung eingeräumte Option zum Erwerb
von Aktien im Nominalbetrag von sfr 5,000.000,-- an der...Holding AG sowie des Genußscheinkapitals der...Holding AG im Nominalbetrag von sfr 30,000.000,-- auf Grundlage der in Punkt 2. festgelegten Bestimmungen anzunehmen." Er wies auf eine dem Schreiben angeschlossene "Fotokopie des Schreibens der ... -bank... zum Nachweis, daß die Finanzierung des Ankaufes gesichert ist" hin. In dem erwähnten Annahmeschreiben heißt es abschließend wörtlich:
"Ich ersuche Sie, sehr geehrte gnädige Frau, daher die
Geschäftsführung der..." (österreichischen Betriebsgesellschaft)
"...sowie der... Holding AG... und der ..." (schweizerischen
Beteiligungsgesellschaft) "... sowie allfälliger neuer
Zwischengesellschaften anzuweisen, mir und meinen
Bevollmächtigten die volle Bucheinsicht zu geben und zu allen
erforderlichen Informationen und Auskünften zur Verfügung zu
stehen."
Im Zeitpunkt der Optionsausübungserklärung standen dem Zürcher die Mittel zur Kaufpreiszahlung nicht zur Verfügung, weil die von ihm befaßte Bank vorerst eine Prüfung der Betriebsgesellschaft wünschte. Auch die von ihm beizubringende Bankgarantie konnte er nicht vorlegen. Er selbst wünschte eine Kaufpreisneufestsetzung.
Auf Grund der Erklärung des Zürchers trafen die Parteien zu einem Gespräch zusammen. Dabei stellte sich heraus, daß der Zürcher nicht die Mittel besaß, um den Kaufpreis von 25 Mio DM zu bezahlen, und auch die Bankgarantie nicht vorlegen konnte. Er erklärte vielmehr seiner Partnerin, er bekäme das Geld über die Bank, die sich aber zuvor über das Unternehmen informieren wolle, da sie nicht unbesehen das Geld herausgäbe. Der Zürcher vertrat dabei auch den Standpunkt, falls sich (auf Grund der zu gewährenden Auskünfte) Abzugsposten ergäben, müßten diese vom 25 Mio DM-Betrag abgezogen werden; er hätte dann nur einen verminderten Kaufpreis zu bezahlen.
In dem mit 30.Januar 1987 datierten Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Münchnerin an den Zürcher hieß es unter anderem:
"Durch die Annahme des Anbots ist der Kaufvertrag zwischen Ihnen und meiner Mandantschaft am 29.01.1987 zustandegekommen...
Vertragsgemäß haben Sie den Kaufpreis von DM 25 Mio zu entrichten und die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen oder schweizerischen Großbank zu übergeben, beides Zug um Zug gegen die Abtretungen durch meine Mandantschaft. Der Betrag der Bürgschaft hat Herr WP und Stb Dr... gemäß dem im Original beigefügten Schreiben mit DM 46 Mio bestimmt. Der endgültig abzurechnende Betrag der Ertrags- und Verkehrssteuern gemäß Kaufvertrag bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
Als Termin für die Zug-um-Zug-Abwicklung nannten wir ihnen Freitag, den 06.02.1987, 10.00 Uhr, hier in unserem Büro...
Die im Schreiben Ihres Anwalts an unsere Mandantschaft erbetene vorherige Bucheinsicht ist weder in der Vereinbarung über die Option noch im Kaufvertrag vorgesehen; der Anspruch wird abgelehnt."
Der Steuerberater hatte die zu erwartenden Steuervorschreibungen nach den vorgefundenen gesellschaftsrechtlichen Strukturen veranschlagt. Die Münchnerin hatte ihm nicht vorgegeben, eine möglichst hohe Belastung anzunehmen.
In dem mit 30.1.1987 datierten Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Zürchers an den anwaltlichen Vertreter der Münchnerin fanden sich unter anderem folgende Wendungen:
"Wie sich aus der Optionsvereinbarung vom 25.Juli 1986 ergibt, sind beide Parteien bei Abschluß der Optionsvereinbarung davon ausgegangen, daß bei Annahme der Option der Wert der Beteiligungen und die gesamte Struktur der Unternehmen gleichgeblieben ist, insbesondere keine Verschlechterungen in der Unternehmenssubstanz aufgetreten sind. Die Annahme der Option durch meinen Mandanten erfolgte unter der Bedingung, daß dieser Grundsatz eingehalten wird. Um dessen Einhaltung zu überprüfen, steht meinem Mandanten vor Abwicklung der Transaktion sehr wohl das Recht zu, durch Bucheinsicht und entsprechende Auskünfte den derzeitigen Stand der Unternehmen festzustellen... Mein Mandant verlangt daher als Voraussetzung der Abwicklung der Rückübertragung der Anteile die volle uneingeschränkte Information samt Vorlage aller zur Prüfung der Richtigkeit erforderlichen Unterlagen sowie Buch- und Belegeinsicht durch entsprechende Fachleute.
Völlig unverständlich ist die von Ihrer Klientin aufgestellte Behauptung, wonach die Steuern für die Rückübertragung der Anteile sich auf einen Betrag von mehr als DM 40,000.000,-- belaufen sollen...
Die von Ihnen gestellte Frist zur Durchführung der Abwicklung bis 6.2.1987 weise ich zurück, erkläre jedoch andererseits die Bereitschaft meines Mandanten zur prompten Abwicklung der Transaktion, sobald Ihre Klientin ihrer Verpflichtung zur vollen uneingeschränkten Information, Vorlage aller Unterlagen sowie Buch- und Belegeinsicht nachgekommen ist und außerdem Klarheit über die tatsächliche Höhe der steuerlichen Belastung für die Rückübertragung der Anteile geschaffen wurde..."
Im Fernschreiben vom 2.Februar 1987 an den anwaltlichen Vertreter des Zürchers wiederholte der Anwalt der Münchnerin deren Forderung nach "vertragsgetreuer Einhaltung und Erfüllung der Vereinbarung und des Kaufvertrages..., der durch Ihre eindeutige Annahmeerklärung vom 28.1.1987 zustande kam." Die Erklärung im Schreiben vom 30.Januar 1987 wird als Erfüllungsverweigerung bezeichnet und daran die Formulierung geknüpft: "Vorsorglich setzen wir trotzdem zur Erfüllung nochmals Frist zum Freitag, den 06.02.1987, 10.00 Uhr".
In dem am 6.Februar 1987 um 9 Uhr 45 abgesetzten Antwortfernschreiben an den Vertreter der Münchnerin führte der anwaltliche Vertreter des Zürchers einleitend aus:
"Ihre Klientin und Sie haben uns beharrlich jede Information verweigert, die Grundlage für die Ausübung der Option ist." Er setzte zur Vorlage der Urkunden, Auskunftserteilung, Buch- und Belegeinsicht eine "letzte Frist bis Montag, 9.2.1987, 17.00 Uhr".
Mit Fernschreiben vom 6.Februar 1987 setzte der anwaltliche Vertreter der Münchnerin gegenüber dem anwaltlichen Vertreter des Zürchers "eine letzte Nachfrist (§ 326 BGB) zur Erbringung der Leistungen Ihres Mandanten bis zum Dienstag, 10.2.1987, 17,00 Uhr" mit dem Beifügen: "Nach Fristablauf wird unsere Mandantin die Leitung endgültig ablehnen."
In dem am 10.Februar 1987 um 12 Uhr 20 abgesetzten Antwortfernschreiben leugnete der anwaltliche Vertreter des Zürchers dessen Verzug mit der Begründung, daß dessen Partnerin ein solcher zur Last läge, und bestritt damit ausdrücklich ein Rücktrittsrecht der Münchnerin.
(Der anwaltliche Vertreter der Münchnerin erklärte in seinem an den anwaltlichen Vertreter des Zürchers gerichteten Schreiben vom 10. Februar 1987, "daß die beiderseitigen Leistungspflichten und -rechte hiemit erloschen sind und unsere Mandantschaft eine Leistung nunmehr als verspätet zurückweisen wird".)
Am 18.Februar 1987 brachte der Zürcher Kaufmann gegen die Münchner Unternehmerin bei dem österreichischen Gericht, in dessen Sprengel die Beklagte nach den Klagsbehauptungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen habe, eine Klage auf Abgabe aller rechtsgeschäftlichen Erklärungen zur Übertragung der Geschäftsanteile an der österreichischen Betriebsgesellschaft an die schweizerische Holding AG, Bezahlung der damit verbundenen Abgaben und Kosten sowie Rechnungslegung über alle Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensveränderungen der Betriebsgesellschaft zwischen 25.Juli 1986 und 29.Jänner 1987 sowie auf Gewährung der Buch-Belegeinsicht zur Prüfung der Rechnungslegung an.
Während der Anhängigkeit des Rechtsstreites erklärte der Münchner
anwaltliche Vertreter des Klägers in seinem Schreiben an den
anwaltlichen Vertreter der Beklagten vom 26.August 1987 "rein
vorsorglich... noch einmal die vorbehaltslose und unbedingte
Annahme des Anbots... nach Maßgabe der Vereinbarung vom
25.07. 1986 ...".
Mit dem Antwortschreiben vom 21.September 1987 legte der anwaltliche Vertreter der Beklagten die Auffassung dar, daß die Angelegenheit "nach den ausführlichen Auseinandersetzungen Anfang 1987 erledigt" worden sei.
Während des Rechtsstreites verkaufte die österreichische Beteiligungsgesellschaft im November 1988 zwei ihrer Hotels.
Der Zürcher Kaufmann hielt nach mehrfacher Umstellung und Erweiterung seines Klagebegehrens folgendes mehrgliedrige Hauptbegehren aufrecht:
a) Auf Abgabe aller Erklärungen zur Rückübertragung der Geschäftsanteile an der Betriebsgesellschaft an die schweizerische Holding AG,
b) auf übergabe der den Kaufgegenstand bildenden Aktien an dieser Holding AG und ihres Genußscheinzertifikats,
c) auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Gestattung der Belegeinsicht über die Gebarung der Betriebsgesellschaft zwischen 25. Juli 1986 und der künftigen Rückübertragung an die Holding AG,
d) auf Unterlassung aller den Wert des Kaufgegenstandes mindernden Maßnahmen und
e) auf Feststellung der Haftung der Beklagten für Nachteile und Aufwendungen einschließlich Steuern, Gebühren, Abgaben und Kosten aus der zu a) begehrten Rückübertragung.
Ferner hielt der Kläger ein diesem Hauptbegehren nachgeordnetes mehrgliedriges Eventualbegehren folgenden Inhalts aufrecht:
a) auf Übertragung der den Kaufgegenstand bildenden Aktien der Holding AG sowie ihres Genußscheinzertifikats an den Kläger,
b) auf Bewirkung der Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der österreichischen Betriebsgesellschaft an den Kläger,
c) auf Rechnungslegung über die Gebarung der Betriebsgesellschaft für die Zeit vom 25.Juli 1986 bis zur (künftigen) Übertragung an den Kläger und
d) auf Unterlassung wertmindernder Maßnahmen (ähnlich wie im Hauptbegehren).
Nach der übereinstimmenden Erklärung beider Streitteile, die Anwendung deutschen Rechts "außer Streit zu stellen", soll die Sachbeurteilung nach deutschem Sachrecht erfolgen.
Nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers sei durch seine Optionsausübung zwischen den Streitteilen der Aktien- und Wertpapierkauf zustande gekommen, für den nach der Optionsvereinbarung vorausgesetzt gewesen sei, daß die Beklagte weder der schweizerischen Aktiengesellschaft als Holding die wesentlichste Betriebsgesellschaft entziehe (und die Aktiengesellschaft damit zur "leeren Hülse" mache) noch den Status dieser Betriebsgesellschaft durch außerbetrieblich motivierte Belastungen und Veräußerungen verschlechtere. Die Beklagte habe den Kläger über die Veränderungen im Status der Betriebsgesellschaft als des eigentlichen (mittelbaren) Kaufgegenstandes durch Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Gewährung der Belegeinsicht voll zu unterrichten und alle gesellschaftsrechtlichen Veränderungen zur Umgestaltung der Kozernstrukutr auf ihre Kosten wieder rückgängig zu machen; solange die Beklagte damit im Verzug sei, seien die Leistungen des Klägers aus dem Kaufvertrag nicht fällig. Deshalb läge ein von der Beklagten behaupteter Verzug seinerseits, der die Beklagte zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätte, keinesfalls vor. Vor allem sei der Kläger nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde vom 25.Juli 1986 - bei dem gegebenen Verdacht wesentlicher Wertverminderung - nicht zur Leistung des vollen Nominalkaufpreises bei einer dem Käufer erst später zustehenden Wertanpassung, sondern lediglich zur Leistung eines wertangepaßten Kaufschillings verpflichtet. Im übrigen sei der vom Steuerberater der Beklagten genannte Abgabenbetrag, der für die Höhe der vom Käufer beizubringenden Bankgarantie bestimmend sein sollte, unverhältnismäßig überhöht. In der von der Beklagten geforderten Höhe bestehe deshalb keine Vertragspflicht zur Sicherung durch Bankgarantie. Auch in dieser Hinsicht läge kein Käuferverzug vor.
Nach dem Prozeßstandpunkt der Beklagten habe die mit der Optionsausübungserklärung verbundene Forderung nach Buch- und Belegeinsicht die Annahmeerklärung selbst (und die Bereitschaft zur Erfüllung der Käuferpflicht) unter eine weder vertraglich noch unmittelbar gesetzlich vorgesehene Voraussetzung gestellt. Nach einer mündlichen Einigung bei den Optionsverhandlungen habe der Käufer den mit 25 Mio DM festgelegten Betrag als Kaufpreis Zug um Zug gegen Ausfolgung der Wertpapiere bar zu zahlen, wobei im Falle einer Wertveränderung zu seinem Nachteil dem Käufer ein entsprechender Rückforderungsanspruch zustünde. Der vom einvernehmlich benannten Dritten bezifferte mögliche Abgabenbetrag sei für die Höhe der vom Käufer zu erbringenden Bankgarantie vertraglich bindend. Sollte jedoch von einer Wirksamkeit der Optionsausübung ausgegangen werden, wäre der Kläger mit der Erfüllung seiner Käuferverpflichtungen in Verzug geraten und die Beklagte deshalb wirksam vom Kauf zurückgetreten. Dem Kläger stünden daher keinerlei Ansprüche zu.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies sowohl das Hauptbegehren in allen Punkten als auch das Eventualbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es - mit seiner vor dem 1.Januar 1990 datierten Entscheidung (Art XLI Z 5 WGN 1989) - aus, daß der Wert jedes einzelnen Begehrens 60.000 S und insgesamt 300.000 S übersteigt.
In rechtlicher Beurteilung hatte das Prozeßgericht erster Instanz gefolgert:
Die von der Beklagten während laufender Opitonsfrist vorgenommenen Vermögensumschichtungen hätten keinen Verstoß gegen das vertraglich übernommene Veräußerungsverbot dargestellt, da die Beklagte in der Lage geblieben sei und auch willens gewesen wäre, im Falle wirksamer Optionsausübung ihren Verkäuferpflichten, dem Käufer nicht bloß die Aktien und das Genußscheinzertifikat der Holding AG, sondern auch die österreichische Betriebsgesellschaft ungeschmälert zu verschaffen, nachzukommen. Aus demselben Grunde sei die pfandrechtliche Belastung von Liegenschaften der Beteiligungsgesellschaft und der Hausankauf nicht als eine den Käufer benachteiligende Vermögensveränderung zu werten. Die Beklagte habe den vertraglich bestimmten Steuerfachmann nicht zu einer den Kläger benachteiligenden Schätzung aufgefordert. Der Kläger habe sich vertraglich im vorhinein dessen Schätzung zur Festlegung der vom Käufer beizubringenden Bankgarantie unterworfen. Die Erklärung des Klägers, das Kaufanbot der Beklagten vorbehaltslos und unbedingt anzunehmen, ändere nichts daran, daß er gleichzeitig seine Bereitschaft zur Erfüllung der Käuferverpflichtung von einer vertraglich aber auch gesetzlich nicht gedeckten Vorleistung der Beklagten abhängig gemacht und damit das Anbot zum Wertpapierkauf dem Inhalt nach nicht optionsgemäß angenommen habe. Aus diesem Grunde sei der Vertrag, der Inhalt der dem Kläger eingeräumten befristeten Option gewesen sei, nicht zustande gekommen. Dem Kläger stünden daher keine aus der Option und aus dem nach seinem Standpunkt zustande gekommenen Kauf abgeleiteten Ansprüche zu.
Das Berufungsgericht teilte die erstrichterliche Ansicht, daß der Kläger die Erfüllung seiner Käuferpflichten von Voraussetzungen abhängig gemacht habe, deren Erfüllung er weder nach dem Vertrag noch unmittelbar aufgrund des Gesetzes, insbesondere § 260 BGB, zu fordern berechtigt gewesen sei, so daß die Optionsausübungserklärung im Sinne des § 150 Abs 2 BGB als eine mit eigenem neuen Antrag verbundene Ablehnung des Antrages der Beklagten zu gelten habe. Die Beklagte habe aber eine solche Gegenofferte nicht angenommen. Zwischen den Parteien sei daher kein Wertpapierkauf zustande gekommen.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Z 2 bis 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag "im Sinne der Klagsstattgebung" und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Anfechtungsgründe der wesentlichen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit sind nicht erfüllt (§ 510 Abs 3 ZPO). Ob und welche Beweise das Berufungsgericht zur Überprüfung der von einer Partei angezweifelten Beweiskraft eines aufgenommenen Beweismittels selbst aufzunehmen gedenkt, gehört dem Bereich der Beweiswürdigung an, die als solche einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen bleibt. Das Berufungsgericht hat ein persönliches Gespräch der Streitteile zwischen November 1986 und 30.Januar 1987 über gesellschaftsrechtliche Änderungen der Konzernstruktur weder angenommen noch unterstellt, Gespräche der Parteien über "weitergehende Umstrukturierungen" vielmehr im Verhältnis zu dem zwischen den Anwälten der Parteien geführten Verhandlungen (im November 1986) in keiner Weise zeitlich festgelegt, so daß die Ausführung des Berufungsgerichtes zwanglos auch auf zeitlich vorangehende unmittelbare Parteiengespräche zu beziehen war. Der Frage der Steuerschätzung als Grundlage für die vom Käufer beizubringende Bankgarantie kommt für die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreites nicht die dem Revisionswerber vorschwebende Bedeutung zu.
Auch die Rechtsrüge ist nicht stichhältig.
Der unter Verweisung auf das der Revision angeschlossene Rechtsgutachten ausgeführten Rechtsrüge ist nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt, insbesondere der irrevisibel festgestellten mündlichen Einigung über die Kaufpreiszahlungspflicht bei nachträglicher Wertanpassung vom Punkt 7 der Revisionsausführung ausgehend zu entgegnen:
Als Kaufvertragsinhalt war zwischen den Parteien nach Intervention des zur Urkundenerrichtung beigezogenen anwaltlichen Vertreters der Beklagten abgesprochen, daß der Käufer den Preis von 25 Mio DM Zug um Zug gegen die Wertpapiere unverzüglich bar zu entrichten habe und ein allfälliger Ausgleich im Falle einer wesentlichen Änderung des der Preisfestsetzung unterstellten Wertes der österreichischen Beteiligungsgesellschaft erst nachträglich erfolgen sollte. Eine solche Regelung diente offenkundig der raschen Kaufabwicklung und mochte der Beklagten, deren Leistungsfähigkeit und -willigkeit im Falle einer teilweisen Rückzahlungsverpflichtung nicht in Frage gestellt worden war, Gewähr für die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Käufers bieten. Die Regelung lag im privatautonomen Belieben der Vertragspartner und verstieß weder an sich noch nach den konkreten Umständen gegen die guten Sitten. Die vereinbarte unverzügliche bare Entrichtung des Betrages von 25 Mio S Zug um Zug gegen Übergabe der den Gegenstand des Kaufes bildenden Wertpapiere war daher für den Kläger als Käufer verbindlich.
Nach dem Sinn des bei der Optionsvereinbarung festgelegten Aktienkaufes sollte nicht nur das Aktienpaket der Holding Gesellschaft, sondern vor allem auch deren (mittelbare) Alleinbeteiligung an der österreichischen Betriebsgesellschaft übergehen. Daß die Beklagte dazu nicht willens oder außerstande gewesen wäre, wurde vom Kläger nicht einmal behauptet. Die Änderung der Konzernstruktur durch die Beklagte war unter diesen Voraussetzungen hinsichtlich des Kaufgegenstandes selbst weder vertrags- noch treuwidrig. Die Frage nach den Folgen einer mit den gesellschaftsrechtlichen Veränderungen verbundenen höheren Steuerbelastung kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben.
Der Kläger mochte bei der Abgabe seiner Optionsausübungserklärung vom 28.Januar 1987 bereits die Absicht gehegt haben, die vereinbarten Käuferpflichten zur vollen Zahlung des festgelegten Kaufschillings nicht im Sinne der festgestellten Abrede bei Abschluß der Optionsvereinbarung zu erfüllen. Erklärt hat er dies im anwaltlich verfaßten Schreiben vom 28.Januar 1987 allerdings nicht. Sein Informationsbegehren mußte die Beklagte als eine vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge eines bereits zustande gekommenen Kaufvertrages verstehen. So hat sie es auch nach dem festgestellten Erklärungswechsel aufgefaßt. Die vorinstanzliche Beurteilung einer bloß bedingten oder vom Kaufanbot abweichenden Annahmeerklärung des Klägers ist nicht zu teilen.
Traf den Kläger als Wertpapierkäufer aber die Pflicht, den vereinbarten Betrag von 25 Mio DM zunächst bar als Kaufschilling Zug um Zug gegen die Wertpapiere zu zahlen, war seine diesbezügliche Weigerung vertragswidrig und berechtigte die Beklagte zum Rücktritt vom Wertpapierkauf im Sinne des § 326 BGB.
Die von der Beklagten als Verkäuferin dem Kläger als dem Käufer
geschuldete Auskunftserteilung über den wirtschaftlichen
Kaufgegenstand unterlag als Teil der Kaufvertragsabwicklung der
Vereinbarung über die - unter die nachträgliche Wertanpassung
gestellte - Verpflichtung zur vollen Entrichtung des
Nominalkaufschillings. In dem Augenblick, in dem der Kläger als
Käufer zu erkennen gab, daß er diese seine Hauptleistungspflicht
nicht zu erfüllen bereit (oder fähig) war, war auch die Erfüllung
der Auskunftspflichten der Beklagten hinausgeschoben. Mit der
erfüllung von Auskunftspflichten vermochte der Kläger in Ansehung
des Kaufpreises keine Zurückbehaltung zu rechtfertigen.
Die Beklagte war bei der Weigerung des Klägers, seinen Zahlungspflichten als Käufer vertragsgemäß nachzukommen, bei der er auch trotz Nachfristsetzung verharrte, zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt und hat diesen auch wirksam erklärt.
Damit waren aber alle Ansprüche des Klägers aus dem Wertpapierkauf erloschen und jedes Interesse an Befugnissen aus der Option zu deren Ausübung weggefallen.
Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.