OGH 1Ob523/91

1Ob523/91Tribunal supérieur20 mars 1991

Texte intégral

OGH 1Ob523/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr. Raimund Noichl, Rechtsanwalt in Kirchberg i.T., wider die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Christine Brandl und Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 480.000 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22. Dezember 1990, GZ 1 R 360/90-49, womit die Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. September 1990, GZ 15 Cg 52/88-45, als verspätet zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen, über die Berufung zu entscheiden. Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung

Begründung:

Das Gericht zweiter Instanz hat die Berufung der klagenden Partei mit der Begründung zurückgewiesen, das Urteil des Erstgerichtes sei dieser am 5. Oktober 1990 zugestellt worden, diese habe ihr Rechtsmittel jedoch nach dem Vermerk der Geschäftsstelle des Erstgerichtes erst am 5. November 1990 beim Erstgericht überreicht und damit die Berufungsfrist nicht gewahrt; die Berufung sei deshalb als verspätet zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit der Behauptung, sie habe die Berufung nicht erst am 5. November 1990 beim Erstgericht überreicht, sondern schon am 2. November 1990 gegen 22,15 Uhr beim Postamt 6010 Innsbruck aufgegeben und deshalb rechtzeitig eingebracht.

Der Rekurs ist berechtigt.

Zufolge des dem Rechtsmittel der klagenden Partei angeschlossenen Aufgabescheines des Postamtes 6010 Innsbruck, aus dem hervorgeht, daß der Klagevertreter eine an das Erstgericht gerichtete Postsendung am 2. November 1990 beim Postamt 6010 Innsbruck aufgegeben hat, ist der gebotene Nachweis als erbracht anzusehen, daß die klagende Partei die Berufung noch am 28. Tag nach der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und damit im Sinne des § 464 Abs 1 und 2 ZPO rechtzeitig eingebracht hat; dieses Ermittlungsergebnis wird im übrigen durch die Verständigung der Kanzlei des Klagevertreters über die Nachforschungen des Postamtes 6010 Innsbruck sowie die Aussage des Klagevertreters vor dem Erstgericht bestätigt.

In Stattgebung des Rekurses ist deshalb der Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem die Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO

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