OGH 15Os7/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, in der Strafsache gegen Engelbert H***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Oktober 1990, GZ 2 a Vr 9033/90-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Robert F***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem - auch Teilfreisprüche enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde der 44 Jahre alte Robert F***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er gemeinsam mit (den unter einem rechtskräftig abgegeurteilten) Engelbert H***** und Robert P***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 28.August 1990 in Wien durch Schläge gegen den Körper und das Gesicht der Anna J***** diese vorsätzlich am Körper so verletzt, daß daraus eine leichte Verletzung, nämlich eine Nasenbeinfraktur mit Anzeichen einer leichten Verschiebung, Abschürfungen an Nase und Stirn sowie ein Hämatom am linken Oberarm entstanden ist.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte F***** mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Der Beschwerdeführer versucht, indem er Widersprüchlichkeiten in der Aussage der Zeugin Anna J***** ins Treffen führt, erhebliche Bedenken daran zu erwecken, daß er gemeinsam mit H***** und P***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter die genannte Zeugin durch Schläge gegen den Körper und das Gesicht vorsätzlich leicht verletzt hat.
Nach sorgfältiger Prüfung dieses Beschwerdevorbringens gelangte der Oberste Gerichtshof jedoch zur Überzeugung, daß damit - bei Bedacht auf § 258 Abs. 2 StPO - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser, den Ausspruch über die Schuld betreffenden entscheidenden Tatsachen nicht dargetan werden. Die Tatrichter haben sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit der verschiedenen Aussagen der Zeugin J***** auseinandergesetzt (US 11); daß sie der Genannten nur im bekämpften Umfang Glauben geschenkt, ihren übrigen Bekundungen aber keine Beweiskraft zuerkannt haben, ist nicht geeignet, jene Zweifel gegen den Schuldspruch aufkommen zu lassen, auf welche der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund abstellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d
Abs. 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zuständig.