OGH 12Os22/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen B***** Q***** M***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Oktober 1990, GZ 5 b Vr 4711/90-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Der am ***** Staatsbürger der Volksrepublik China B***** Q***** M***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er "im Jahre 1990 bis zum 17.4.1990" in Wien in wiederholten Angriffen unmündige Personen, nämlich die am 28.Februar 1981 geborene E***** C***** und die am 6.Mai 1982 geborene G***** C***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie im Genitalbereich betastete, jeweils seinen Finger in ihre Scheide einführte und mit ihnen einen Oralverkehr durchführte.
Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider beeinträchtigte die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (S 210) Antrags auf "Beiziehung eines Gynäkologen" keine Verteidigungsrechte des Angeklagten. Der damit angestrebte Nachweis, daß die bei G***** und E***** C***** bei deren gynäkologischer Untersuchung am 17. Mai 1990 festgestellten Rötungen (Zustände nach Entzündungen bzw. Infektionen) "möglicherweise" von sexuellen Erlebnissen nach dem letzten Kontakt mit dem Angeklagten am 17.April 1990 stammen und von den Kindern "bewußt oder unbewußt" der Person des Angeklagten zugeordnet werden konnten, war nämlich im Sinn der Begründung des ablehnenden Zwischenerkenntnisses vorweg nicht geeignet, die dem Gericht vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern. Angesichts der den Angeklagten im Sinn der Urteilserwägungen konkret belastenden Angaben der tatbetroffenen Mädchen gegenüber ihrer Mutter, vor dem Untersuchungsrichter, vor dem Sachverständigen und in der Hauptverhandlung mit ausschließlich durch eigenes Erleben erklärbarer Detaillierung, der Bekräftigung der Aussageehrlichkeit durch ein jugendpsychiatrisches Sachverständigengutachten sowie durch die bei beiden Mädchen konform objektivierten manipulationsbedingten Veränderungen im Scheidenbereich, konnte die unter Außerachtlassung all dieser Beweisaspekte angestrebte Expertise, ob die Verletzungen (rein hypothetisch) auch von einer vom Angeklagten verschiedenen Person verursacht worden sein konnten, im Rahmen der fallbezogenen Wahrheitsfindung ohne Nachteil für den Angeklagten entfallen.
Das - nach den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen nicht näher differenzierte - Vorbringen zur Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag weder formelle Begründungsmängel darzutun, noch (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken. Abgesehen davon, daß der kalendermäßig exakten Datierung der inkriminierten Tathandlungen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt, zeigt schon die letzte, am 17.April 1990 verwirklichte unsittliche Annäherung des Angeklagten, daß er keineswegs nur bis zum 31.Jänner 1990, dem Tag seines Auszuges aus der Wohnung der Familie C*****, Gelegenheit zur Tatausführung hatte. Damit fallen aber auch jene Beschwerdeüberlegungen in sich zusammen, die aus zeitlicher Sicht einen Zusammenhang der im Mai 1990 objektivierten Verletzungsspuren mit bereits vor dem 31.Jänner 1990 vorgefallenen Tathandlungen problematisieren. Soweit die Beschwerde letztlich die Annahme tatbedingter Schmerzen stützende Verfahrensergebnisse vermißt, berührt sie kein entscheidendes Tatbestandsmerkmal nach § 207 Abs. 1 StGB und läßt im übrigen die Aussagen der Zeuginnen E***** C***** (S 208) und G***** M***** (S 192) unberücksichtigt.
Die insgesamt offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).