OGH 8Ob39/89
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes
HonProf. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****-Aktiengesellschaft, , vertreten durch Dr. Peter K und Dr. Karl P*****, Rechtsanwälte in W*****, wider die beklagte Partei Andreas P*****, Rechtsanwalt in W*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der V***** Gesellschaft mbH, W*****, vertreten durch Dr. Hans Georg Z*****, Rechtsanwalt in W*****, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 778.830,05) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24.November 1988, GZ 1 R 233/88-39, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 1.August 1988, GZ 17 Cg 13/88-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1. zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, daß die von der klagenden Partei im Konkurse 5 S 3/88 des Handelsgerichtes Wien angemeldete Konkursforderung dem Grunde nach zu Recht besteht.
2. den Beschluß
gefaßt:
im übrigen werden die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten wird der Endentscheidung vorbehalten.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß der Generalversammlung vom 26.9.1983 wurde die zu B 27.018 des (damaligen) Handelsregisters beim Erstgericht eingetragene H***** Gesellschaft mbH (alte H***** Gesellschaft mbH) mit der dort zu B 27.017 registrierten E***** Gesellschaft mbH als aufnehmender Firma verschmolzen; die aufgenommene Gesellschaft wurde im Register gelöscht. Die Firma der aufnehmenden Gesellschaft wurde am 26.9.1983 in H***** Gesellschaft mbH, am 22.4.1985 in C***** Gesellschaft mbH und am 3.2.1987 in V***** Gesellschaft mbH, der zunächst beklagten Partei dieses Verfahrens, geändert. Über das Vermögen dieser GmbH wurde während dieses Rechtsstreites mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15.1.1988 zur AZ 5 S 3/88 der Konkurs eröffnet; Rechtsanwalt Dr. A. P***** wurde zum Masseverwalter bestellt.
Die klagende Partei schloß am 1.2.1983 mit der (alten) H***** Gesellschaft mbH und am 3.2.1983 mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin (unter der damaligen Firmenbezeichnung E***** Gesellschaft mbH) je einen - inzwischen
aufgekündigten - Beratungsvertrag ab, dessen Punkt 3 b lautete:
"Vorschläge von E*****, die geeignet sind, Rückerstattungen und/oder Einsparungen von Energiekosten herbeizuführen, vergüten wir nach Amortisation der Bearbeitungsgebühr mit einem Beteiligungshonorar in der Höhe von 50 % von den erzielten Rückerstattungen und Einsparungen für die Dauer von 60 Monaten. Ausgenommen sind Rückerstattungen und Einsparungen, die sich ausschließlich aus von E*****-Empfehlungen nicht mitbeeinflußten Tarif - und/oder Preissenkungen unserer Energieversorgungsunternehmen ergeben. Die Vorschläge der E***** werden wir durchführen oder innerhalb von 2 Monaten schriftlich ablehnen. Ist die Realisierung von Vorschlägen mit Investitionen verbunden, beginnt die E*****-Beteiligung erst nach Verrechnung der Investitionen mit den erzielten Einsparungen. Die E*****-Beteiligung erfaßt nur solche Rückerstattungen und Einsparungen, die sich auf unsere Energiekosten erstmalig nach Eingang der E*****-Voschläge bei uns auswirken."
Am 2.8.1983 übermittelten die W***** der nunmehrigen Gemeinschuldnerin ein ab 1.6.1983 wirksames Erdgaslieferübereinkommen (= "Sondervereinbarung") über einen günstigeren Tarif.
In dem zwischen den Streitteilen zur AZ 11 Cg 111/84 des Erstgerichtes geführten Rechtsstreit (= Vorverfahren) wurde das Begehren der klagenden Partei auf Entgelt für diese von der beklagten Partei mit den W***** geschlossene "Sondervereinbarung" und daraus hervorgehende Energiekosteneinsparungen ab dem 1.6.1983 rechtskräftig im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der klagenden Partei sei der Beweis mißlungen, daß die beklagte Partei diese Sondervereinbarung unter Mithilfe der klagenden Partei abgeschlossen habe. Nach den Urteilsfeststellungen war der über Initiative der klagenden Partei von der beklagten Partei verfaßte und abgesendete Antrag in der zuständigen Abteilung der W***** nicht eingelangt, die Sondervereinbarung war vielmehr mit Vornahme der Umstellung der Produktion der beklagten Partei auf ein neues Verfahren "automatisch" zustandegekommen. Überdies seien die Einsparungen von Energiekosten durch Umstellungen im Werk A***** von der Honorarregelung überhaupt ausgenommen gewesen.
Im vorliegenden Verfahren begehrte die klagende Partei zuletzt nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei die Feststellung (Klageeinschränkung ON 7 AS 44 und Klageumstellung ON 27 AS 197), daß die von ihr im Betrag von S 788.471,06 (inkl. Nebengebühren) angemeldete und vom Masseverwalter bestrittene Forderung in Höhe von S 551.361,01 sA als 50%iges Beteiligungshonorar für von den W***** der beklagten Partei gewährte Rückerstattungen zu Recht bestehe. Im einzelnen ergebe sich diese Forderung a) aus der Gutschrift von S 904.500,-
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer für die Zeit vor dem 1.6.1983, weil die klagende Partei in ihrem Berichtschreiben vom 2.5.1983 Beilage ./H ausdrücklich an die beklagte Partei die Empfehlung erteilt habe, von den W***** eine rückwirkende Anwendung einer Sondervereinbarung zu fordern, und b) aus der Rückvergütung pro Oktober 1983 von S 8.661,01. Die Rückverrechnung für das Jahr 1982 sei nicht aufgrund eines auf Investitionen zurückzuführenden Mehrverbrauches der beklagten Partei erfolgt, sondern wegen einer Mehrproduktion noch vor der getätigten Investitionen.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, die klagende Partei treffe an den beiden Rückverrechnungen durch die W***** zugunsten der beklagten Partei kein Verdienst, sie habe vielmehr durch ihre Stellungnahmen die Verhandlungsposition der beklagten Partei sogar erschwert. Beide Gutschriften seien von der klagenden Partei weder verursacht noch mitbeeinflußt worden. Im übrigen handle es sich um eine von der Anwendbarkeit der genannten Verträge überhaupt ausgenommene Regelung. Der Mehrverbrauch sei wohl vor Abschluß der Investitionen, aber nur mit Rücksicht auf die geplanten und schließlich durchgeführten Investitionen eingetreten.
Außer Streit steht, daß die Vertragsformulierung durch die klagende Partei und die Gutschrift der W***** ***** über die tatsächlich gewährte Rückvergütung nach dem 31.5.1983 erfolgte. Die mangels Rechtswahl der Parteien vorgenommene Anwendung schweizerischen Rechtes auf diese Rechtssache blieb von den Parteien im dritten Rechtsgang unbestritten.
Das Erstgericht gab auch im nunmehrigen (dritten) Rechtsgang dem Feststellungsbegehren lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages von S 8.661,01 sA statt und wies das Mehrbegehren ab.
Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht hielt keine der Berufungen für gerechtfertigt. Es stellte nach Beweiswiederholung folgenden Sachverhalt fest:
Klaus B*****, der Vertreter der klagenden Partei, brachte die Streitteile Ende des Jahres 1982 in geschäftlichen Kontakt. Hans Jürgen Sch*****, dem damaligen Finanzdirektor der beklagten Partei war die klagende Partei von seiner Tätigkeit in der Schweiz her bekannt. Wegen eines bei der beklagten Partei angelaufenen Investitionsprogrammes wollte er die Übernahme der Kontrolle ihres Energieverbrauches durch einen unbeteiligten Dritten und erhoffte die Entdeckung neuer Einsparungsmöglichkeiten. Aus diesem Grunde informierte er Klaus B***** über das laufende Investitionsprojekt. Im Februar 1983 kam es sodann zum Abschluß des Beratungsvertrages Beilage ./F. Bereits vorher war zwischen Klaus B***** und Hans Jürgen Sch***** ausdrücklich besprochen worden, daß Energieeinsparungen auf Grund der schon in Gang befindlichen Investitionen in der Gießerei vom Vertrag ausgenommen sind. Dabei wurde die Frage, ob bereits eigene Maßnahmen bei den W***** zur Tarifreduzierung eingeleitet worden seien, mit "nein" beantwortet. Ursprünglich erzeugte die beklagte Partei Grauguß und Stahlguß. Im Jahre 1981 wurde die Graußguß-Produktion aus betriebswirtschaftlichen Gründen eingestellt und die Stahlgußproduktion von rund 3.000 auf rund 6.000 Jahrestonnen erhöht. Dazu war die Verlegung größerer Leitungen, ein neuer Ofen und die Erneuerung aller damit zusammenhängenden Anlagen erforderlich. Es wurden auch Überlegungen zur Einführung des AOD-Verfahrens, das zwei mit Gas zu befeuernde Glühöfen erfordert, zwecks Verbesserung der Stahlqualität angestellt. Schon vor dem Jahre 1981 wiesen Vertreter der W***** darauf hin, daß die beklagte Partei mit ihrem Gasverbrauch nahe dem Limit für einen günstigeren Tarif sei, und sie schlugen deshalb vor, Investitionen vorzunehmen, die eine Überschreitung des Limits ermöglichten. Gottfried D*****, ein Angestellter der beklagten Partei, nahm im Jahre 1981 wegen des zu erwartenden höheren Gasverbrauches und der diesbezüglichen Preisgestaltung wieder Kontakt mit den W***** auf. Bei diesen Gesprächen stellte sich heraus, daß die bis dahin zum Betrieb führende Niederdruckleitung nicht mehr ausreichte und die Errichtung einer Hochdruckleitung mit einer eigenen Regelstation notwendig sein werde. Die W*****, für die diese Investitionen mit ein Argument zur Gewährung eines günstigeren Tarifes waren, teilten Gottfried D***** mit, bei dem zu erwartenden höheren Gasverbrauch werde automatisch eine Neuregelung der Gebührenfrage mit einer Ersparnis bis zu 50 % erfolgen. D***** setzte Ing. Ernst K*****, den Betriebsleiter der beklagten Partei, hievon in Kenntnis und baute - ausgehend von reduzierten Gaspreisen - darauf seine Kosten-Nutzen-Rechnung für die geplante Investition auf. Nach erfolgter Genehmigung durch die ***** Mutterfirma lief das Investitionsprogramm im Sommer 1982 bei der beklagten Partei an. Obwohl diese Investitionen erst "zwischen 1982 und Mitte 1983" vorgenommen wurden, kam es bereits im Jahre 1982, wenngleich schwankend, zu erhöhtem Gasverbrauch, weil die beklagte Partei vor dem Wirksamwerden bzw. vor der "Einsatzfähigkeit der Investitionen" mit den vorhandenen Mitteln bis an die Grenze der möglichen Kapazität Stahlguß erzeugte, der anders als Graußguß, noch weiter wärmebehandelt werden muß. Schon von der Planung an bis zur Kommissionierung war die Eabteilung der W mit der technischen Seite des Projektes der beklagten Partei (Errichtung einer Hochdruckanlage mit Regelstation und Hochdruckleitung in der Gießerei) befaßt und auch mit dem Abschluß eines Liefervertrages und der Veranlassung eines Wartungsvertrages betraut. Zu Beginn der Planung fand am 18.1.1981 an Ort und Stelle eine Besprechung zwischen Dienstnehmern der W***** und der beklagten Partei statt. Nach dem "Heizgasantrag" vom 12.7.1982 über die komplette Umstellung kam es noch 1982 zu einer Besprechung, bei der über den Sondertarif gesprochen wurde.
In ihrem Bericht vom 2.5.1983 Beilage ./A schrieb die klagende Partei an die beklagte Partei ua: ".....bei den Verhandlungen mit den W***** ist die rückwirkende Anwendung einer Sondervereinbarung zu fordern, da die bestehende Abrechnungsart stets zu überhöhten Kosten geführt hat. Wir bitten um Verwendung des beiliegenden Briefumschlages....". Dieser mit 2.5.1983 datierte Briefentwurf an die W***** enthielt unter anderem auch die Ausführungen: "...neben dem Antrag auf Zusendung einer unseren Verbrauchsverhältnissen entsprechenden Sondervereinbarung.... bitten wir Sie um die Prüfung, inwieweit Sie eine Rückrechnung nach der abzuschließenden Vereinbarung vornehmen können.....". Die beklagte Partei stellte am 31.5.1983 unter wortgetreuer Übernahme des Briefentwurfes Beilage ./J das entsprechende Ersuchen an die W***** (Beilage ./K). Dieser Brief langte aber bei den W***** niemals ein. Nach der erfolgten Umstellung sandten die W***** am 2.8.1983 der beklagten Partei die ab 1.6.1983 wirksame Sondervereinbarung zu, nahmen aber zu einer Rückvergütung von Energiekosten für den Zeitraum vor dem 1.6.1983 nicht Stellung. Die klagende Partei nahm in ihrem Schreiben an die beklagte Partei vom 13.9.1983 zur Sondervereinbarung Stellung und riet dazu, die Sondervereinbarung anzunehmen und dann wegen der Rückverrechnung gesondert vorstellig zu werden. Beigeschlossen war ein Briefentwurf für ein Schreiben der beklagten Partei an die W*****. Nachträglich stellte Franz W*****, der Leiter der Finanzabteilung der beklagten Partei, im Zuge der Nachrechnung des Investitionsprogrammes fest, daß die mögliche Rückvergütung für hohen Gasverbrauch für den Zeitraum vor dem 1.6.1983 noch nicht beantragt worden war und er veranlaßte am 4.12.1984 mit Brief Beilage ./I die Antragstellung bei den W***** wie folgt: "....Ab 1.6.1983....gelangt auch der Industrietarif zur Anwendung. Wir haben jedoch anhand der Rechnungen festgestellt, daß wir bereits ab 1.1.1982 Erdgas in einem Ausmaß bezogen haben, daß schon ab diesem Zeitpunkt die Berechnung gemäß dem Industrietarif hätte erfolgen können. Es wurde uns aber der Gewerbetarif in Rechnung gestellt.... sondern glauben, daß wir aufgrund unserer Stellung als Kunde ***** auf die günstigere Verrechnung hingewiesen hätten werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ersuchen wir rückwirkend unseren Gasverbrauch zum Industrietarif für die Zeit vom 1.1.1982 bis 31.5.1983 zu verrechnen und uns eine entsprechende Gutschrift zu erteilen." Die W***** gewährten hierauf die Gutschrift über S 904.500,-, die während der Zeit von März bis Oktober 1985 bei Zahlung der laufenden Energiekostenabrechnungen der beklagten Partei in Abzug gebracht wurde. Diese Gutschrift betraf einen Zeitraum vor den Investitionen, die die W***** mit der Aufstellung des neuen Gaszählers für abgeschlossen betrachteten. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß auch in diesem Zeitraum zumindest zeitweise der Gasverbrauch über dem Limit gelegen war, der nach den Richtlinien der W***** zu einem günstigeren Tarif berechtigte. Am 12.1.1984 legte die klagende Partei mit ihrem Schreiben Beilage ./R der beklagten Partei einen Prüfungsbericht vom gleichen Tag Beilage ./S vor und hierin dar, daß die Gasrechnung pro Oktober 1983 auf falschen Preisansätzen beruhe, wobei sie ausführte: "In der Oktoberrechnung wird von den W***** der Preis von S 407,17 g angesetzt, obwohl der Monatsverbrauch.... eindeutig über 40.000 liegt. Ist bisher keine Korrektur der Abrechnung erfolgt, bitten Sie die W***** um Korrektur. Prüfen Sie ebenfalls die Monate November und Dezember und ergänzen Sie den beiliegenden Briefentwurf entsprechend...". Dem Briefentwurf der klagenden Partei an die W***** ***** vom 12.1.1984 Beilage ./T entsprach das Schreiben der beklagten Partei an die W***** vom 11.4.1984 Beilage ./U. Die W***** schrieben am 20.2.1986 an die beklagte Partei: "Betreff:
....A*****-Straße 82-84... Wunschgemäß bestätigen wir, daß in der
Rechnung für den Monat Oktober 1983 die den höchsten Verbrauch
der Sommermonate übersteigende Gasmenge von 18.412.... (m3 im
Normzustand) irrtümlich zum Preis von S 407,17 g/m3 anstatt zum vertragskonformen Preis von 328,77 g/m3 verrechnet wurde. Den dadurch entstandenen Differenzbetrag von S 16.311,56 (inkl. 13 % USt.) haben wir als Gutschrift in der Rechnung für den Monat April 1984 in Abzug gebracht...".
In rechtlicher Beurteilung der Sache führte das Berufungsgericht aus: Das ausländische, hier schweizerische Recht sei so anzuwenden, wie es im betreffenden ausländischen Staat angewendet werde, also dem herrschenden ausländischen Gerichtsgebrauch entsprechend unter subsidiärer Heranziehung der herrschenden ausländischen Lehre und der dort geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Beratungsvertrages habe die klagende Partei von der beklagten Partei den Auftrag erhalten, Möglichkeiten von Rückerstattungen und Einsparungen aufzuzeigen sowie die Energiekostenrechnungen zu überwachen. Die Frage, ob es sich bei diesem Vertrag um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 363 ff des schweizerischen Obligationenrechtes (schwOR) oder aber um einen Auftragsvertrag iS der §§ 394 ff schwOR oder um einen gemischten Vertrag handle, könne auf sich beruhen. Nach § 19 schwOR könne nämlich der Inhalt eines Vertrages innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. Prozeßgegenstand sei hier nur die im Vertrag ohnehin ausdrücklich geregelte Frage der Entgeltlichkeit der Leistungen der klagenden Partei. Nach Punkt 3 b des Vertrages seien solche Rückerstattungen und Einsparungen honorarpflichtig, die sich auf die Energiekosten der beklagten Partei erstmalig nach Eingang der Vorschläge der klagenden Partei auswirkten. Gemäß Punkt 1a des Beratungsvertrages seien weitere Rückerstattungen vom Vertragsgegenstand erfaßt. Somit seien sie ein wesentlicher Vertragspunkt im Sinne des § 2 schwOR. Handle es sich damit aber um einen ausdrücklich geregelten Hauptpunkt des Vertrages, so könne der Richter, anders als bei Nebenpunkten, darüber nicht nach der Natur des Geschäftes (etwa Werks- oder Auftragsvertrag) entscheiden (§ 2 schwOR). Nach Art.18 schwOR sei bei der Beurteilung eines Vertrages, insbesondere seiner wesentlichen Punkte wie hier der Entgeltlichkeit, "sowohl nach der Form als auch nach dem Inhalt.... der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen." Willenserklärungen seien so auszulegen, "wie ihr Empfänger sie als vernünftiger und korrekter Mann in guten Treuen verstehen durfte." Bei der Auslegung sei die Verkehrssitte zu berücksichtigen und, wenn bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Fragen auftauchten, die von den Parteien nicht vorausgesehen und daher auch nicht geregelt worden seien, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben mit richterlicher Vertragsergänzung vorzugehen. Diese allgemeinen Erwägungen führten hier zu folgender Beurteilung:
Die in der Berufung der klagenden Partei aufgeworfenen Fragen, ob ihr Schreiben Beilage ./H als zumindest mitkausal für die von den W***** gewährte Rückvergütung anzusehen sei, in wessen Sphäre der Verlust dieses Schreibens falle oder ob die beklagte Partei als Werkbesteller Mitwirkungspflichten träfen, könnten ungeprüft bleiben, weil nach den Urteilsfeststellungen zwischen Klaus B***** und Hans Jürgen Sch***** vor Vertragsabschluß ausdrücklich besprochen worden sei, daß Energieeinsparungen - wozu auch ein günstigerer Tarif zähle - auf Grund der schon im Gang befindlichen Investitionen in der Gießerei vom Vertrag - gemeint von der Honorierung - ausgenommen sein sollten. Da aber auch die hier strittige Rückvergütung der W***** doch eine der Folgen der Energieeinsparung auf Grund der Investitionen der beklagten Partei gewesen sei, weil es ohne Investitionen keine Rückvergütung gegeben hätte, stehe auch für diese Rückvergütung (Zeitraum vor dem 1.6.1983) der klagenden Partei kein Honorar zu, möge sie auch mit ihrem Schreiben vom 2.5.1983, Beilage ./H, den Anstoß dazu gegeben haben, daß die beklagte Partei wegen der entsprechenden Rückvergütung an die W***** herangetreten sei. Infolge des ausdrücklichen vertraglichen Ausschlusses von der Honorierung könne eine allfällige Verdienstlichkeit der klagenden Partei eben nicht mehr ins Gewicht fallen. Ob der zwischen den Streitteilen geschlossene Beratungsvertrag im Sinne der Behauptung der beklagten Partei so zu verstehen sei, daß der klagenden Partei ein Honorar dann nicht zustehen sollte, wenn die Rückerstattung ua auf Tarifsenkungen, gleichgültig aus welchem Grund, zurückzuführen sei und im vorliegenden Falle die Anwendung eines günstigeren Tarifes infolge Antrages der beklagten Partei als eine nachträgliche "Tarifsenkung" iS des Beratungsvertrages zu verstehen und auf einen erhöhten Gasverbrauch wegen Umstellung der Produktion (Stahlguß) im März der beklagten Partei zurückzuführen sei, brauche somit nicht mehr erörtert zu werden.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die auf die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrage, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem Klagebegehren stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird das Fehlen angeblich erheblicher Feststellungen gerügt. Eine solche Rüge betrifft nach der ständigen Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung und ist daher in deren Rahmen zu erörtern.
In der Rechtsrüge bringt die Revisionswerberin vor, das Berufungsgericht habe zutreffend festgestellt, es sei das Investitionsprogramm der beklagten Partei erst im Sommer 1982 angelaufen und erst Mitte 1983 abgeschlossen worden und die Inbetriebnahme der Reglerstation - und damit der Investitionen - erst im Juni 1983 erfolgt; schon im Jahre 1982 sei es, wenn auch schwankend, zu erhöhten Gasverbrauchswerten gekommen, weil die beklagte Partei "vor dem Wirksamwerden bzw. vor der Einsatzfähigkeit der Investitionen mit den vorhandenen Mitteln bis an die Grenze der möglichen Kapazität Stahlguß erzeugt" habe. Im Widerspruch zu diesen Feststellungen führe das Berufungsgericht in der rechtlichen Beurteilung jedoch aus:
Da aber auch die hier strittige Rückvergütung der W***** doch eine der Folgen der Energieeinsparung auf Grund der Investitionen der Beklagten war, weil es ohne Investitionen keine Rückvergütung gegeben hätte, steht auch für diese Rückvergütung (Zeitraum vor dem 1.6.1983) der Klägerin kein Honorar zu, mag sie auch mit ihrem Schreiben vom 2.5.1983 Beilage ./H, den Anstoß dazu gegeben haben, daß die Beklagte wegen der entsprechenden Rückvergütung an die W***** herantritt."
Nach den Denkgesetzen könne der erhöhte Verbrauch im Jahre 1982 aber nur durch die vorgenommenen Investitionen verursacht worden sein oder nicht, ein Mittelweg sei nicht möglich. Die auf Grund der Sondervereinbarung ab 1.6.1983 gewährten Tarifbegünstigungen stünden in keinerlei Zusammenhang mit der Rückvergütung für das Jahr 1982 im Betrage von S 904.500,--. Hiefür sei vielmehr gesondert ein Antrag eingebracht worden. Das Berufungsgericht stelle zutreffend fest, daß "diese Gutschrift einen Zeitraum vor den Investitionen betraf, die die W***** mit der Aufstellung des neuen Gaszählers für abgeschlossen erachteten." Diese Rückvrgütung sei deswegen gewährt worden, weil im vorangegangenen Zeitraum teilweise der Gasverbrauch über jenem Limit gelegen sei, das nach den internen Richtlinien der W***** zur Anwendung eines günstigeren Tarifes berechtigt hätte. Die Frage einer zwischen B***** und Sch***** getroffenen Vereinbarung sei von vornherein unerheblich, denn die prozeßgegenständliche Rückvergütung von S 904.500,-- sei mit den Investitionen eben nicht in Zusammenhang gestanden. Maßgebend seien die Feststellungen, daß der Verbrauch der beklagten Partei im Rahmen ihrer bereits bestehenden unveränderten Anlagen im Jahre 1982 zumindest zeitweise ein Ausmaß erreichte, das nach den internen Richtlinien der W***** zur Anwendung eines günstigeren Tarifes berechtigt hätte, daß dieser Tarif nicht automatisch sondern nur über Antrag gewährt werde, daß die Initiative zu dieser Antragstellung von der klagenden Partei ausgegangen sei und daß weder der zur Anwendung des günstigeren Tarifes führende höhere Verbrauch noch die Rückvergütung mit den im Juni 1983 abgeschlossenen und "in Betrieb" genommenen Investitionen in irgendeinem Zusammenhang stehe. Der klagenden Partei stehe das eingeklagte Beteiligungshonorar zu, wenn sie Vorschläge erstatte, "die geeignet sind, Rückvergütungen und/oder Einsparungen von Energiekosten herbeizuführen mit Ausnahme der von der klagenden Partei nicht beeinflußten Tarif- oder Preissenkungen". Eine Ausnahme liege nicht vor, weil es einzig und allein darum gehe, daß ein von den W***** bezeichnenderweise nicht publizierter günstigerer Tarif zunächst nicht, sondern erst über Initiative der klagenden Partei Anwendung gefunden habe, und zwar auf Grund des Schreibens vom 2.5.1985, Beilage ./H, in Zusammenhalt mit den Beilagen ./I und ./K. Weiters habe die klagende Partei der beklagten Partei mit Schreiben ./M angeraten, die Rückvergütung gesondert und nicht mit der Sondervereinbarung zu begehren. Im übrigen habe der Zeuge W***** lediglich deponiert, daß ihm "bis zur Übernahme des Aktes im März 1984 der Vorschlag der klagenden Partei nicht bekannt gewesen sei, woraus folge, daß er sodann hievon Kenntnis gehabt habe. Bei Auslegung des Vertrages im Sinne der wirtschaftlichen Absicht der Beteiligten sei der Klageanspruch daher gerechtfertigt.
Die Revisionsausführungen sind im Ergebnis berechtigt. Zunächst ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß auf die vorliegende Rechtssache gemäß § 36 IPRG schweizerisches Recht Anwendung findet. Das Berufungsgericht hat die einschlägigen Normen des Schweizerischen Obligationenrechtes grundsätzlich richtig dargestellt und hinsichtlich der beiderseitigen Willenserklärungen der Streitteile auf die aus Art.18 SchwOR folgenden Auslegungsregeln verwiesen. Im Sinne des Hinweises der Revisionswerberin ist bei der Vertragsauslegung auch nach schweizerischem Recht u.a. auf die wirtschaftliche Absicht der Beteiligten Bedacht zu nehmen. Mangels eindeutigen Wortlautes und Feststellung eines bestimmten Parteiwillens ist vor allem maßgebend, wie die Beteiligten die Vereinbarung im Zeitpunkt des Abschlusses auf Grund der ihnen bekannten oder erkennbaren Umstände im Lichte der Lebenserfahrung verstehen durften und wie gegebenenfalls ihr späteres Verhalten nach Treu und Glauben aufzufassen war (siehe Gauch-Aepli-Casanova, Schweizerisches Obligationenrecht, Rechtsprechung des Bundesgerichtes2 31 f). Grundsätzlich gilt das Vertrauensprinzip, die Auslegung nach Treu und Glauben (Gauch-Aepli-Casanova aaO 32), eine rein grammatikalische Auslegung ist nicht zulässig. Willenserklärungen sind also so auszulegen, wie ihr Empfänger sie in guten Treuen verstehen durfte und mußte (Guhl-Merz-Kummer, Das schweizerische Obligationenrecht7 91). Eine wesentliche Rolle spielt bei der Vertragsauslegung stets auch der Vertragszweck bzw. die Interessenlage der Kontrahenten (Kramer-Schmidlin, Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht VI/I unter IV/19 zu Art.18).
Im vorliegenden Fall kam es zwischen den Streitteilen Ende des Jahres 1982 zu Vertragsverhandlungen, weil die beklagte Partei "wegen eines bei ihr angelaufenen Investitionsprogrammes die Übernahme der Kontrolle ihres Energieverbrauches durch einen unbeteiligten Dritten wollte und die Aufdeckung neuer Einsparungsmöglichkeiten erhoffte". Nach den Feststellungen wurde dabei zwischen Hans Jürgen Sch***** von der beklagten Partei und Klaus B*****, dem Vertreter der klagenden Partei, besprochen, daß "Energieeinsparungen auf Grund der schon in Gang befindlichen Investitionen in der Gießerei vom Vertrag ausgenommen sind." Die Frage, ob bereits Maßnahmen bei den W***** zur Tarifreduzierung eingeleitet worden seien, wurde bei diesem Gespräch mit "nein" beantwortet. Im Februar 1983 kam es sodann zum Abschluß des mit 1.2.1983 datierten, auch von Hans Jürgen Sch***** unterzeichneten (siehe dessen Zeugenaussage in ON 10 S.4 des Voraktes 11 Cg 111/84 des Handelsgerichtes Wien) Beratungsvertrages. Dessen Punkt 5 enthält ua die Erklärung "Nebenabreden sind nicht getroffen". Die für die beklagte Partei ebenfalls von Hans Jürgen Sch***** unterzeichnete Anlage zum Beratungsvertrag enthält die Fragestellung "Sind bereits eigene Maßnahmen eingeleitet worden, um Ihre Energiekosten zu senken? Ja Nein. Falls Ja, bitte genau angeben". Diese Frage wurde von der beklagten Partei mit "Nein" beantwortet. Am 2.5.1983 erstattete die klagende Partei an die beklagte Partei das zehn Seiten umfassende, auf den Gasabnahmewerten der Monate Dezember 1981 bis Dezember 1982 beruhende Untersuchungsgutachten Beilage ./H, in welchem sie ua ausführlich von den W***** mit einzelnen Verbrauchern abgeschlossene Sondervereinbarungen und deren Voraussetzungen und Inhalte darlegte und beispielsweise die danach für die beklagte Partei möglichen Kostenreduzierungen von jährlich S 1,298.000 errechnete. Sie verwies auch darauf, daß solche Sondervereinbarungen "nur auf Antrag des Gasnehmers angeboten werden" und führte weiters aus: "Wir halten es für erforderlich, neben dem Antrag auf Zusendung und Abrechnung einer Sondervereinbarung eine Gutschrift über die letzten Jahre zu fordern, da die Größe Ihrer Gasabnahme u.E. gerechtfertigt hätte, daß die W***** von sich aus einen Sondervertrag angeboten hätten. Wir bitten Sie, sich mit unserem beiliegenden Briefentwurf an die W***** zu wenden und neben dem Antrag auf Abrechnung nach einer Sondervereinbarung auch eine rückwirkende Abrechnung zu beantragen". In wörtlicher Wiedergabe dieses Briefentwurfes Beilage ./J übermittelte die beklagte Partei hierauf das Schreiben vom 31.5.1983 Beilage ./K an die W*****, worin ausgeführt wird:
"Wir beziehen von Ihnen Erdgas, welches zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas abgerechnet wird. Uns ist bekannt geworden, daß Sie seit mehreren Jahren für Abnehmer mit großen Gasmengen, wie auch im Elektrizitätsversorgungsbereich, Sondervereinbarungen anbieten, die zu niedrigeren Gesamtkosten führen, als unsere bestehende Abrechnungsart. Als Beispiel ist hier etwa die Preisstaffel J 1 zu nennen oder aber eine Vereinbarung mit Berechnung der Bereitstellungsgebühr nach höchster Tagesabnahme bzw. höchster Stundenabnahme. Wir sind der Ansicht, daß Sie uns auf Grund der von uns erreichten Größenordnung schon längst die Abrechnung nach Sondervereinbarung hätten anbieten müssen, da Sie als S***** stets bestrebt sein sollten, ihren größeren Abnehmern die vergleichbar günstigsten Preise einzuräumen. Neben dem Antrag auf Zusendung einer unseren Verbrauchsverhältnissen entsprechenden Sondervereinbarung (beispielsweise Preisstaffel J 1) bitten wir Sie um die Prüfung, inwieweit Sie eine Rückrechnung nach der abzuschließenden Vereinbarung vornehmen können."
Nach den Feststellungen langte dieses Schreiben bei den W***** nicht ein. Diese übermittelten einige Monate später der beklagten Partei eine als "Erdgaslieferübereinkommen" vom 2.8.1983 bezeichnete Sondervereinbarung (Beilage ./L), zu welcher die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei - diese mußte es also jener zugeleitet haben - mit Schreiben vom 13.9.1983 Beilage ./M hinsichtlich der Auswirkungen dieses Sonderübereinkommens eine 6-seitige Erläuterung abgab, dazu riet die Sondervereinbarung unter Verwendung des beigeschlossenen Briefentwurfes (Beilage ./N) anzunehmen und sodann wegen der in der Sondervereinbarung nicht erwähnten Rückvergütung von Energiekosten für die Zeit vor dem 1.6.1983 gesondert vorstellig zu werden, und abschließend ausführte:
"Zu Ihrer im Schreiben vom 10.August getroffenen Äußerung, den Abschluß eines günstigeren Erdgaslieferübereinkommens nicht als unseren Verdienst zu betrachten, möchten wir bemerken, daß nach unseren Unterlagen zum Vertragsabschluß keine Maßnahmen zur Senkung der leistungsgebundenen Energiekosten getroffen waren, der Abschluß des Vertrages ja zu diesem Zweck erfolgte und wir davon ausgehen, daß auf Grund unseres Berichtes vom 2.Mai 1983 und dem am 31.Mai 1983 weitergeleiteten Briefentwurf das Angebot des Übereinkommens erfolgte. Ihrer Ansicht müssen wir daher widersprechen, zumal zu dem von Ihnen angegebenen Zeitpunkt September 1982 nichts gegen den Abschluß eines günstigeren Erdgaslieferübereinkommens gesprochen hat."
Nach Eingang dieses Schreibens der klagenden Partei vom 13.9.1983 unterließ die beklagte Partei weitere Veranlassungen. Mit Schreiben vom 12.1.1984 Beilage ./R legte die klagende Partei der beklagten Partei einen weiteren Prüfbericht Beilage ./S vor, in welchem sie Fehlberechnungen in der Gasabrechnung für den Monat Oktober 1983 aufzeigte; den Entwurf eines entsprechenden Reklamationsschreibens an die W***** (Beilage ./T) schloß sie bei. Diesem entsprach wiederum genau das Schreiben der beklagten Partei an die W***** vom 11.4.1984 Beilage ./U, auf Grund dessen e W***** schließlich am 20.2.1986 eine Gutschrift über S 16.311,56 gewährten. Franz W*****, der Leiter der Finanzabteilung der beklagten Partei, hatte inzwischen festgestellt, daß bisher kein Antrag auf nachträgliche Rückvergütung für die Zeit vor dem 1.6.1983 eingebracht worden war, und am 4.12.1984 das folgende Schreiben (Beilage ./1) an die W***** gerichtet:
"Ab 1.Juni 1983 wird unser Gießereibetrieb in W***** über das Hochdruckrohrnetz der G***** mit Erdgas versorgt. ab diesem Zeitpunkt gelangt auch der Industrietarif zur Anwendung. Wir haben jedoch anhand der Rechnungen festgestellt, daß wir bereits ab 1.Jänner 1982 Erdgas in einem Ausmaß bezogen haben, daß schon ab diesem Zeitpunkt die Berechnung gemäß dem Industrietarif erfolgen könne. Es wurde uns aber der Gewerbetarif in Rechnung gestellt. Wir wollen nicht auf die Frage eingehen, inwieweit wir einen Anspruch auf Verrechnung zum günstigeren Tarif gehabt hätten, sondern glauben, daß wir auf Grund unserer Stellung als Kunde ***** auf die günstigere Verrechnung hingewiesen hätten werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ersuchen wir rückwirkend unseren Gasverbrauch zum Industrietarif für die Zeit vom 1.1.1982 bis 31.5.1983 zu verrechnen und uns eine entsprechende Gutschrift zu erteilen."
Die W***** gewährten hierauf noch vor dem März 1985 die Gutschrift über S 904.500,-- mit der Begründung, daß "auch im Zeitraum vor den Investitionen zumindest zeitweise der Gasverbrauch über dem Limit gelegen war, der nach den Richtlinien zu einem günstigeren Tarif berechtigte."
Diese chronologisch wiedergegebenen Willenserklärungen und Absprachen sind in Zusammenhalt mit dem beiderseitigen tatsächlichen Verhalten der Streitteile nach den oben dargestellten Auslegungsgrundsätzen wie folgt zu beurteilen:
Die noch vor Abschluß des Beratungsvertrages erfolgte Absprache, daß "Energieeinsparungen auf Grund der schon in Gang befindlichen Investitionen in der Gießerei vom Vertrag ausgenommen sind" - diese Feststellung wurde von den Vorinstanzen ohne unmittelbare Beweisaufnahme aus dem erstgerichtlichen Urteil des Vorprozesses 11 Cg 111/84 des Handelsgerichtes W***** übernommen - , besagt zwar, daß "auf Grund der Investitionen" eintretende Energie(kosten)einsparungen unerheblich bleiben, sie sagt aber noch nichts darüber aus, ob sodann eine bestimmte Einsparung tatsächlich "auf Grund" der Investitionen oder aber aus anderen Gründen eintrat und allenfalls auf einen "geeigneten Vorschlag" der klagenden Partei im Sinne des Beratungsvertrages zurückzuführen ist. Diese Absprache, die im übrigen allein auf der Grundlage der früheren Angaben des Hans Jürgen Sch*****, es sei "darüber gesprochen worden", festgestellt wurde und in einem nicht erörterten Widerspruch zu Punkt 5 des später geschlossenen Beratungsvertrages steht, wonach "Nebenabreden nicht getroffen sind", erfaßt nach ihrem Wortlaut unter Beachtung des im Lichte der Lebenserfahrung gegebenen Verständnisses keinesfalls zwingend auch über Antrag nachträglich gewährte Tarifsenkungen. Eine diesbezügliche nähere Erörterung dieser Ausnahmeregelung wurde nicht behauptet. Im Hinblick darauf, daß die beklagte Partei bei Vertragsabschluß die in Beilage ./D schriftlich gestellte Frage, ob "bereits eigene Maßnahmen eingeleitet wurden, um die Energiekosten zu senken, wenn Ja, bitte genaue Angaben", ebenso mit "Nein" beantwortet hatte wie schon bei den vorangegangenen mündlichen Verhandlungen die Frage, ob bei den W***** Maßnahmen zur Tarifsenkung eingeleitet worden seien, konnte die klagende Partei grundsätzlich die Geltendmachung von nachträglichen Tarifbegünstigungen als neue Einsparungsmaßnahme betrachten. Ihr demgemäß auf der Grundlage ihrer Berechnungen Beilage ./H an die beklagte Partei erstatteter Vorschlag, an die W***** einen Antrag auf Tarifsenkung und nachträgliche Rückvergütung zu stellen, wurde von der beklagten Partei auch ohne jegliche Einschränkung akzeptiert. Es wurde in keiner Weise entgegengesetzt, daß dieser Vorschlag im Sinne der zwischen Klaus B***** und Hans Jürgen Sch***** getroffenen Absprache außerhalb des Vertrages liege und daß entgegen den bisherigen Erklärungen bereits eine grundsätzliche Absprache mit den W***** über auf Grund der Investitionen erfolgende nachträgliche Tarifreduzierungen bestehe, sondern vielmehr der Vorschlag der klagenden Partei in wortwörtlicher Übernahme an die W***** weitergeleitet und diesen dabei ausdrücklich zum Vorwurf gemacht, "nicht schon längst die Abrechnung nach einer Sondervereinbarung angeboten zu haben".
Bei Vertragsauslegung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der bei Vertragsabschluß gegebenen Interessenlage der Kontrahenten sowie des wirtschaftlichen Zweckes des von den Streitteilen geschlossenen Beratungsvertrages und ihres nachträglichen Verhaltens ist daher zu folgern, daß der von der klagenden Partei am 2.5.1983 erstattete Vorschlag im Sinne des Punktes 3 b des Vertrages lag und jedenfalls "geeignet" war, eine bisher von der beklagten Partei aus eigenem nicht in die Wege geleitete Rückvergütung von Energiekosten herbeizuführen oder doch mitzubeeinflussen. Damit bedarf es keiner weiteren Behandlung der Frage, ob die Absprache, daß "Energieeinsparungen auf Grund der schon in Gang befindlichen Investitionen in der Gießerei vom Vertrag ausgenommen sind", für die Entscheidung auch deswegen ohne Bedeutung bliebe, weil die W***** die nachträglich gewährte Rückvergütung von S 904.500,-- nicht mit den in Gang befindlichen Investitionen, sondern ausdrücklich damit begründeten, daß - worauf die klagende Partei in ihren Vorschlägen hingewiesen hatte - auch im Zeitraum vor den Investitionen der Gasverbrauch zeitweise über dem Limit lag.
Ob zwischen der beklagten Partei und den W*****
tatsächlich - also entgegen ihren gegenüber der klagenden Partei
abgegebenen Erklärungen - über eine nach Abschluß der
Investitionen mögliche Tarifreduzierung gesprochen wurde, ist für
das zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsverhältnis und
insbesondere für die Frage einer nachträglichen Rückvergütung
ohne Bedeutung. Da die klagende Partei ihren Vorschlag lediglich
an die beklagte Partei zu erstatten hatte, erscheint auch der
Umstand, daß nach den Feststellungen der auf der Grundlage ihres
Vorschlages von der beklagten Partei an die W***** gerichtete
Antrag (Schreiben vom 31.5.1983) beim Empfänger nicht einlangte,
rechtlich unerheblich. Nachdem die W***** zwei Monate später, nämlich am 2.8.1983, die ab 1.6.1983 wirksame Sondervereinbarung an die beklagte Partei übermittelt hatten, verwies diese in ihrem an die klagende Partei gerichteten Schreiben vom 10.8.1983 zwar darauf, daß die klagende Partei den Abschluß des Übereinkommens nicht als ihr Verdienst betrachten könne; abgesehen davon, daß sich dieses Übereinkommen nicht auf die hier streitgegenständliche nachträgliche Rückvergütung bezieht, steht diese Erklärung der beklagten Partei aber in vollem Widerspruch zur Tatsache, daß sie sich wortwörtlich des das Rückvergütungsbegehren enthaltenden Vorschlages der klagenden Partei bedient, also deren Vorschlag übernommen hatte. Bemerkenswert ist, daß die beklagte Partei, nachdem sie in der Folge durch fast 1 1/2 Jahre nichts unternahm, am 4.12.1984 ein Schreiben an die W***** richtete, in welchem sie - wiederum in offenbarem Widerspruch zu ihrem gegenüber der klagenden Partei eingenommenen Standpunkt - ausführte, sie habe anhand der Rechnungen festgestellt, daß sie bereits seit 1.1.1982 Erdgas in einem Ausmaß bezog, das die Berechnung nach dem Industrietarif gerechtfertigt hätte, und daß sie auf Grund ihrer Stellung als Kunde ***** auf die günstigere Verrechnung hätte hingewiesen werden müssen; da dies nicht geschehen sei, ersuche sie, rückwirkend ihren Gasverbrauch zum Industrietarif für die Zeit vom 1.1.1982 bis 31.5.1983 zu verrechnen und ihr eine entsprechende Gutschrift zu erteilen. Gerade auch aus dem Inhalt dieses Schreibens wird völlig offenkundig, daß die beklagte Partei aus eigenem noch nichts zu einer nachträglichen Kostenrückvergütung unternommen und mit den W***** darüber nicht verhandelt hatte. Ihre Formulierungen entsprechen im übrigen auch wiederum gerade jenen, die ihr von der klagenden Partei für die Erlangung von Tarifsenkungen und Rückvergütungen vorgeschlagen worden waren, und lassen nur den Schluß zu, daß sie sich schließlich doch den Vorschlägen der klagenden Partei gemäß verhielt.
Da die Untersuchungen und Vorschläge der klagenden Partei entgegen der Behauptung der beklagten Partei vertragsgemäß auch das Werk A***** betrafen und auch tatsächlich Verwendung fanden - siehe z.B. Beilage ./K - ist der von den W***** schließlich im Wege einer Gutschrift der beklagten Partei erstattete Rückvergütungsbetrag von S 904.500,-- im Sinne des Beratungsvertrages zwischen den Streitteilen zu teilen.
Der Revision der klagenden Partei war demgemäß Folge zu geben.
Da die Vorinstanzen auf Grund ihrer abweichenden Rechtsansicht den von der klagenden Partei im Konkurse der beklagten Partei geltend gemachten Anspruch der Höhe nach nicht festgestellt haben, war spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.