Texte intégral
OGH 6Ob697/90
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl B*****Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. ***** und Dr. , Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Christine S, wegen S 68.752,82 sA, hier: Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 19. September 1990, GZ 2 R 210/90-35, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 17. August 1990, GZ 8 Cg 496/89-33, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Beschluß vom 17. August 1990 hat das Erstgericht den Antrag der Beklagten auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten keine Folge und sprach aus, daß ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß brachte die beklagte Partei am letzten Tag der Rekursfrist im telegraphischen Wege einen "außerordentlichen Revisionsrekurs wegen zwei widersprüchlichen Entscheidungen in der ersten und zweiten Instanz" mit dem Antrag "auf Behebung, in eventu Neudurchführung des Verfahrens" ein, welchen sie in der Folge schriftlich bestätigte.
Da gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig ist, war das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.