Texte intégral
OGH 3Ob1513/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.02.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Dimitra K*****, wegen Regelung des persönlichen Verkehrs zum Vater infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Ella K*****, vertreten durch Dr. Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12. Dezember 1990, GZ 43 R 727/90-125, den Beschluß
gefaßt:
Begründung
Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil das Rekursgericht sich im Rahmen der gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegte, wenn es ohne Rücksicht auf eine von der Mutter - in Ausübung ihrer Erziehungspflichten
abzubauende! - Ablehnung des persönlichen Verkehrs zum Vater im Interesse der gedeihlichen psychischen Entwicklung des neunjährigen Mädchens die Aussetzung des Besuchsrechtes in Übereinstimmung mit dem Erstgericht ablehnte und eine zur Herstellung der Verbundenheit zwischen Kind und Vater geeignete Regelung bestätigte (EFSlg 45.732; EFSlg 45.736; EFSlg 45.770; EFSlg 56.619; EFSlg 56.631; EFSlg 56.671 uva).
Die Anhörung des noch nicht 10 Jahre alten Kindes erfolgte im Beisein der Richterin durch den kinderpsychologischen SV (§ 178 b ABGB).