Texte intégral
OGH 3Ob4/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.02.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Rudolf H*****, vertreten durch Dr. Michael GÜNTHER, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei P*****ANSTALT *****, vertreten durch Dr. Friedrich Flentrovsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 80.000,-
sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27.September 1990, GZ 46 R 630/90-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 21.Mai 1990, GZ 14 E 12.505/89-9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Zugunsten der betreibenden Partei, über deren Vermögen seit dem 5.6.1984 der Konkurs eröffnet ist, wurde wider die verpflichtete Partei außerhalb des Konkursverfahrens zur Hereinbringung rückständiger Sozialversicherungsleistungen von S 80.000 sA die Fahrnisexekution bewilligt. Die verpflichtete Partei beantragte unter Hinweis auf das Konkursverfahren die Einstellung des Exekutionsverfahrens.
Das Erstgericht verwies die verpflichtete Partei mit ihrem Einstellungsantrag wegen Vorliegens streitiger Tatumstände auf den Rechtsweg.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß. Der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig; denn gegen einen den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigenden Beschluß kann - abgesehen vom Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachenentscheidung aus formellen Gründen - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO überhaupt kein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne daß auf die Argumentation der verpflichteten Partei eingegangen werden kann. Aus Anlaß eines unzulässigen Rechtsmittels war auch nicht zu prüfen, ob das Exekutionsverfahren an einem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund leidet.