OGH 2Ob505/91; 2Ob 506/91

2Ob505/91; 2Ob 506/91Tribunal supérieur30 janv. 1991

Texte intégral

OGH 2Ob505/91; 2Ob 506/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Hans F*****, vertreten durch Dr.Ernst Karner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christine M*****, vertreten durch Dr.Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 27. September 1990, GZ 48 R 319, 320/90-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9.März 1990, GZ 43 C 294/88k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.899,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 483,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte, gestützt auf § 1118 ABGB, die Räumung einer Wohnung und brachte vor, die Beklagte habe den Mietzins für die Monate August bis Oktober 1987 trotz Mahnung nicht bezahlt, außerdem mache sie vom Mietgegenstand einen nachteiligen Gebrauch. Nach Bezahlung des Mietzinsrückstandes erklärte der Kläger, sein Begehren nur auf den nachteiligen Gebrauch zu stützen. In der Tagsatzung vom 25.10.1988 brachte der Kläger vor, das Räumungsbegehren werde auch darauf gestützt, daß die Beklagte den Mietzins für die Monate August und September 1988 in der Höhe von je S 986,35 nicht bezahlt habe. In der Tagsatzung vom 22.6.1989 führte der Kläger aus, die Beklagte habe auch die laufenden Mietzinse nicht bezahlt, der Rückstand betrage S 8.252,46. In der Tagsatzung vom 10.7.1989 brachte der Kläger vor, es hafteten S 2.424,82 für 2 Monate aus. In der Tagsatzung vom 21.11.1989 wurde vom Kläger schließlich vorgebracht, die Beklagte sei mit zwei Monatsmieten im Rückstand.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß der Mietzins für die Monate August und Spetember 1988 erst am 20.6.1989 bezahlt wurde und führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Auflösungsgrund des § 1118 erster Fall ABGB sei zu verneinen, doch sei ein qualifizierter Zinsrückstand im Sinne des § 1118 zweiter Fall ABGB vorgelegen. Den Mangel eines groben Verschuldens habe die Beklagte nicht behauptet.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, es seien nur die Mietzinse für August und September 1988 konkret als Auflösungsgrund geltend gemacht worden, das übrige Vorbringen sei entweder zu unpräzise, um erkennen zu lassen, welche Monate es betreffe, oder es betreffe zwar bestimmte Monate, doch sei diesbezüglich nicht erklärt worden, daß das Auflösungsbegehren auch darauf gestützt werde. Da der Mietzinsrückstand für die Monate August und September 1988 bezahlt worden sei, sei eine Beschlußfassung nach § 33 Abs 2 MRG nicht erforderlich gewesen.

Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO), aber nicht berechtigt.

Die Revisionwerberin vertritt die Ansicht, das Vorbringen des Klägers über weitere Mietzinsrückstände sei ausreichend und präzisiert gewesen, das Erstgericht hätte daher einen Beschluß nach § 33 Abs 2 MRG fassen müssen. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, das Erstgericht werde einen derartigen Beschluß fassen, sie hätte erst nach dieser Beschlußfassung ein Vorbringen über mangelndes grobes Verschulden erstatten müssen. Aber selbst dann, wenn das Auflösungsbegehren nur auf die inzwischen bezahlten Mietzinse für die Monate August und September 1988 gestützt worden sei, habe die Beklagte, die das Vorliegen eines Mietzinsrückstandes auch für die Vergangenheit in Abrede gestellt habe, auf eine Beschlußfassung nach § 33 Abs 2 MRG vertrauen dürfen und mangelndes grobes Verschulden nicht behaupten und beweisen müssen.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:

Die Frage, ob der Kläger abgesehen von den Monaten August und September 1988 weitere Mietzinsrückstände als Auflösungsgrund nach § 1118 ABGB geltend machte, ist ohne jede Bedeutung. Bestand für einen bestimmten Zeitraum ein qualifizierter Mietzinsrückstand im Sinne des § 1118 zweiter Fall ABGB - dies war nach den erstgerichtlichen Feststellungen der Fall - und behauptete und bewies die Beklagte nicht, daß sie am Mietzinsrückstand kein grobes Verschulden treffe, dann ist das Räumungsbegehren gerechtfertigt, gleichgültig, ob für einen anderen Zeitraum auch ein qualifizierter Mietzinsrückstand bestand und ob an diesem weiteren Mietzinsrückstand die Beklagte ein grobes Verschulden trifft oder nicht. Allfällige weitere Mietzinsrückstände machen eine Beschlußfassung nach § 33 Abs 2 MRG daher nicht notwendig.

Aber auch über den festgestellten, noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz beglichenen Mietzinsrückstand war eine Beschlußfassung nach § 33 Abs 2 MRG nicht erforderlich. Zweck einer Beschlußfassung nach dieser Vorschrift (früher § 21 Abs 2 MG) ist es klarzustellen, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, damit der Mieter noch vor Schluß des Verfahrens erster Instanz die Möglichkeit erhält, durch Zahlung des rückständigen Mietzinses die Stattgebung des auf den zweiten Fall des § 1118 ABGB gestützten Räumungsbegehrens abzuwenden (MietSlg 27.450, 33.409; 1 Ob 618/90 ua). Wurde der Mietzins, auf den der Kläger sein Räumungsbegehren gründet, vor Schluß der Verhandlung erster Instanz zur Gänze bezahlt, dann bedarf es einer derartigen Beschlußfassung nicht, weil der Mieter nichts mehr zu bezahlen hat. Richtig ist, daß die Beklagte das Vorliegen eines Mietzinsrückstandes bestritt, ohne allerdings hiezu etwas auszuführen. Es wäre ihr freigestanden vorzubringen, an einem Mietzinsrückstand, der allenfalls doch bestanden habe, treffe sie kein grobes Verschulden. Dies hat die Beklagte aber nicht getan. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, auf eine Beschußfassung nach § 33 Abs 2 MRG vertraut zu haben, weil - wie oben ausgeführt - ein derartiger Beschluß nicht erforderlich war. Da ein qualifizierter Mietzinsrückstand im Sinne des § 1118 zweiter Fall ABGB bestanden hat und die Beklagte nicht behauptet und bewiesen hat, es treffe sie daran kein grobes Verschulden, wurde dem Räumungsbegehren mit Recht stattgegeben.

Aus diesem Grund war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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