OGH 10ObS34/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.01.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso (Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Bartol B*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Emberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 1990, GZ 31 Rs 166/90-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.April 1989, GZ 1 Cgs 22/89-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die nur aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO begehrte Revision ist nicht berechtigt.
Weil das Berufungsgericht alle in der Berufung behaupteten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, darunter auch die Nichtberücksichtigung der vom Kläger mit seiner bereits am 17.4.1989 eingelangten Eingabe vom 13.4.1989 vorgelegten Urkunden und die Unterlassung der Vernehmung des Klägers als Partei, behandelt hat, liegt keine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 503 Z 2 ZPO vor, bei der es sich um einen Mangel des Berufungsverfahrens handeln muß. Die neuerliche Geltendmachung dieser angeblichen, vom Berufungsgericht aber verneinten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision ist daher unzulässig (stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32, zuletzt SSV-NF 3/115).
Das Berufungsverfahren leidet auch nicht deshalb an einem Mangel, weil der Berufungswerber nicht nach § 84 Abs 1 und 3 ZPO zur Nachholung des in der Berufungsschrift unterlassenen ausdrücklichen Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung aufgefordert wurde, ohne den nach dem auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden (Kuderna, ASGG 221; Fasching, ZPR2 1801; SSV-NF 1/31; JBl 1988, 472; SSV-NF 3/151) § 492 Abs 1 Satz 2 ZPO (unwiderleglich) angenommen wird, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben.
Der Revisionswerber beruft sich diesbezüglich zu Unrecht auf JBl 1988, 472. Diese Entscheidung wertete unter Bezugnahme auf Fasching aao Rz 1789 und Kuderna aaO 222 das Unterbleiben eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrages nur deshalb als Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO, weil sich das Berufungsgericht nicht mit dem formalistischen Standpunkt hätte begnügen dürfen, im Berufungsantrag, das Berufungsgericht wolle das erstgerichtliche Urteil nach Beweiswiederholung im klagestattgebenden Sinn abändern, läge kein ausdrücklicher Antrag nach § 492 Abs 1 ZPO. Wenn es diesen Antrag schon nicht als ausreichend erachtet habe, hätte es den Berufungswerber wenigstens zur Verbesserung dahin auffordern müssen, ob er ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantrage. Auch die bezogene Lehre hebt hervor, daß die Partei in dem Fall, in dem ihr Wunsch nach Anordnung einer Berufungsverhandlung (zwar) deutlich erkennbar ist, oder wenn ein Antrag gestellt wird, dessen Befolgung eine Berufungsverhandlung notwendig macht, allenfalls zur Verbesserung nach § 84 Abs 3 ZPO durch Stellung eines ausdrücklichen Antrages aufzufordern sein werde (Kuderna aaO 222), bzw daß das Berufungsgericht, wenn es - zu Unrecht - solche Erklärungen nicht für ausreichend betrachte, von Amts wegen die Partei zur Verbesserung ihres Antrages dahin auffordern müsse, ausdrücklich die Anordnung der Verhandlung zu begehren (Fasching aaO Rz 1799).
In der Berufungsschrift des Klägers ist das Wort "Berufungsverhandlung" überhaupt nicht erwähnt. Daher ist die mündliche Berufungsverhandlung auch im Zusammenhang mit den Berufungsanträgen in deren Wortlaut nicht in einer solchen Weise erwähnt, daß anzunehmen wäre, ihre Durchführung werde vom Kläger als logisch zwingend oder selbstverständlich für die Stattgebung vorausgesetzt (vgl Fasching, Komm IV 196f; derselbe, ZPR2 Rz 1799, jeweils unter Berufung auf EvBl 1967/118 und unter Ablehnung gegenteiliger Judikatur). Daß der Berufungswerber mit der Berufung mehrere Befunde vorlegte, die im erstgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt wurden, weil sie zunächst offenbar irrtümlich in einen anderen Akt gelangt waren, konnte eine solche Annahme noch nicht rechtfertigen.
Weil der Berufungswerber nicht einmal einen undeutlichen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandung gestellt hat, hatte das Berufungsgericht nach § 492 Abs 1 Satz 2 ZPO (inwiderleglich) anzunehmen, daß er darauf verzichtet hat und durfte ihn daher nicht zur Verbesserung (Verdeutlichung) des überhaupt nicht gestellten Antrages auffordern.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 ua).