OGH 5Ob597/90
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.01.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Fa. Dr. Walter K***** Co, ***** vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Walter Karl T*****, 2.) Eva W*****, 3.) Klara T***** , 4.) Erwin J, 5.) Rosa J*****, 6.) Eva K***** , 7.) Ladislaus R, 8.) Susanne R*****, 9.) Aurelia H*****, 10.) Dr. Kurt K*****, 11.) Karin E***** , 12.) Emma S, 13.) Grete R*****, 14.) Dr. Josef P*****, 15.) Julie D***** *****,
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht abermals zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Die Beklagten sind Miteigentümer des Hauses *****, in dem die klagende Partei Mieterin des Geschäftslokales top Nr. 7-10 ist. Die erst- und zweitbeklagte Partei sind schlichte Miteigentümer, die anderen Beklagten sind Wohnungseigentümer.
Die klagende Partei begehrt - nach rechtskräftiger Feststellung der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges hiefür (ON 12) -
1. ) die Feststellung, der "Betriebskostenschlüssel für ihr Bestandobjekt betrage 6,73 %", und
2. ) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 2.990,68 als Differenz zwischen dem nach Gesetz und Vertrag von der klagenden Partei zu tragenden Betriebskostenanteil entsprechend dem Verhältnis der Fläche ihres Bestandobjektes zur Gesamtnutzfläche des Hauses (6,73 %) einerseits und den für Mai 1984 von den beklagten Parteien tatsächlich vorgeschriebenen und von der klagenden Partei bezahlten 16,44 % der Gesamtbetriebskosten des Hauses andererseits.
Die beklagten Parteien - soweit sie sich am Verfahren überhaupt beteiligten - wendeten im wesentlichen ein, der Betriebskostenanteil der klagenden Partei sei so zu errechnen, daß zunächst der auf die schlichten Miteigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsquote entfallende Teil der Gesamtbetriebskosten (= der auf sie nach Miteigentumsrecht entfallende Teil der Aufwendungen = 66,47 %) zu ermitteln sei. Dieser Anteil sei sodann auf die nicht im Wohnungseigentum stehenden Objekte (zusammen 604,52 m2) im Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Objekte aufzuteilen. Derart entfielen auf das Bestandobjekt der klagenden Partei, bestehend aus 149,51 m2, 16,44 %. Das Bestandobjekt der klagenden Partei unterliege nicht den Vorschriften des MRG, weil die unteren Geschoße (sogenanntes "Unterhaus"), worin das Bestandobjekt liege, seinerzeit ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel nach Kriegsbeschädigung wiederaufgebaut worden seien. Die darüberliegenden Geschoße, an deren Objekten Wohnungseigentum begründet worden sei, seien mit WWF-Mitteln wiederaufgebaut worden. Die im Mietvertrag vorgesehene Aufteilung der Betriebskosten nach dem damals geltenden Mietengesetz dürfe nicht so verstanden werden, daß jetzt die Bestimmungen des MRG für die klagende Partei gelten sollen, weil damals der Aufteilungsschlüssel zwischen den Wohnungseigentümern auch nach den vom Friedenszins 1914 abhängigen Miteigentumsanteilen erfolgt wäre, also nach demselben Maßstab, der nach dem Mietengesetz für einen Mieter galt (ON 6).
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren (Punkt 1.) und dem Leistungsbegehren gegen die 1. und 2. beklagte Partei (Punkt 2.) statt und wies das gegen die anderen beklagten Parteien gerichtete Leistungsbegehren ab (Punkt 3.). Es liege weder eine Neuerrichtung des ganzen Gebäudes noch derjenigen seiner Teile vor, in denen der Mietgegenstand gelegen sei, so daß jedenfalls die Vorschriften des § 17 MRG über die Aufteilung der Betriebskosten im Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Objekte zur Gesamtnutzfläche des Hauses zu erfolgen habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Darauf, ob das Gebäude nach einem Kriegsschaden ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zumindest in seinen das Bestandobjekt der klagenden Partei betreffenden Teilen neu errichtet worden sei, komme es nicht an, weil nach dem Mietvertrag selbst für den Fall, daß das Bestandobjekt nicht dem Mietengesetz - und nunmehr dem Mietrechtsgesetz - unterliege, die Aufteilung der Betriebskosten nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der vom Rechtsanwalt Dr. Paul Appiano vertretenen Beklagten. Mit Beschluß vom 30. 1. 1990 wurden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt, weil der seinerzeitigen 26. beklagten Partei Geza R***** das Urteil des Berufungsgerichtes am 16. Feber 1989 durch Hinterlegung zugestellt wurde, obgleich dieser nach der Aktenlage (ON 50a) bereits am 22. 11. 1988 verstorben sein soll. Es war zunächst der Tod des Geza R***** zu verifizieren und danach die Aufnahme des Verfahrens durch die Erben desselben zu bewirken. Die Akten sollten erst nach Ablauf der für die allfälligen Rechtsnachfolger gegebenenfalls offenstehenden Revisionsfrist wieder vorgelegt werden.
Im Zuge der vom Erstgericht gepflogenen Erhebungen stellte sich heraus, daß die seinerzeitige 26. beklagte Partei Geza R***** am 22. 11. 1988 verstarb und daß der Nachlaß des Geza R***** der
25. beklagten Partei (zu einem Drittel) und Georgia E***** *****, eingeantwortet wurde (3 A 545/88-8 des Bezirksgerichtes Döbling; s ON 66).
Obgleich in der Einantwortungsurkunde als Anschrift der Georgia E***** der oben genannte Ort in den Vereinigten Staaten angegeben war und im Mantelbeschluß nur zusätzlich der derzeitige (= damalige) - das Verlassenschaftsverfahren wurde am 29. 5. 1989 beendet - Aufenthalt derselben mit Wien ***** angegeben wurde, begnügte sich das Erstgericht damit, am 20. 4. 1990 die Zustellung der Ladung zu der für den 5. 7. 1990 anberaumten mündlichen Verhandlung sowie mit Verfügung vom 12. 7. 1990 die Zustellung der Ausfertigung des berufungsgerichtlichen Urteiles an die Wiener Anschrift zu verfügen. Diese Vorgangsweise erscheint ohne zusätzliche Erhebungen bedenklich, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß Georgia E***** lange Zeit nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens an dem damals mit "derzeitig" bezeichneten Ort in Wien noch ihren Aufenthalt hatte. Diese Bedenken sind umso mehr berechtigt, als der Vertreter der
25. beklagten Partei (= erblasserische Witwe des Geza R*****) in der Tagsatzung vom 5. 7. 1990 zwar erklärte, das Verfahren für diese (gleichsam auch als Rechtsnachfolgerin des Geza R*****) aufzunehmen, nicht aber für die erblasserische Tochter Georgia E*****. Jedenfalls bei dieser Gelegenheit hätte der Beklagtenvertreter Dr. Paul Appiano oder bei Unergiebigkeit dieser Anfrage die erblasserische Witwe selbst befragt werden können, ob sich Georgia E***** noch in Wien aufhält. Da dies unterblieb, wird das Erstgericht zu prüfen haben, ob die nach der Aktenlage bedenklichen Zustellungen rechtswirksam erfolgten. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen zu treffen sein.
Nach Ablauf der Revisionsfrist für Georgia E***** mögen die Akten wieder vorgelegt werden.