Texte intégral
OGH 8Ob1016/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.01.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****BANK , vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gertrude Z, vertreten durch Dr. Angelika Winkler-May, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,250.000,-
infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. Oktober 1991, GZ 1 R 230/91-32, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
Begründung
1. ) keine Pflicht des Wechselinhabers besteht, zugunsten des Wechselbürgen vorzeitig Befriedigung aus anderen Vermögenswerten (hier angeblich wertvolle Bestandrechte) des Hauptschuldners zu suchen;
2. ) die Spareinlage zur Abdeckung des gegenständlichen, wenngleich überzogenen Kontokorrentkredites verwendet wurde und die Verwendung auch für andere Verbindlichkeiten ausdrücklich vereinbart worden war (berufungsgerichtliches Urteil S 8 ff);