OGH 14Os128/90; 14Os129/90

14Os128/90; 14Os129/90Tribunal supérieur15 janv. 1991

Texte intégral

OGH 14Os128/90; 14Os129/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Franz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen S***** G***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Oktober 1990, GZ 6 d Vr 10.528/89-75, sowie über seine damit verbundene Beschwerde (§ 494 a Abs. 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde S***** G***** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG schuldig erkannt.

Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er im April 1989 in Guntramsdorf dem abgesondert abgeurteilten W***** M***** 2660 Gramm Heroin übergab, somit eine Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge ausmacht.

Hingegen wurde der wegen Mittäterschaft an diesem Verbrechen mitangeklagte Vater des Beschwerdeführers, F***** G*****, von diesem Anklagevorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

S***** G***** bekämpft dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO.

Seine Einwendungen sind jedoch nicht stichhältig.

Dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider mußte das Erstgericht die Widersprüche und Ungereimtheiten in der Aussage des Zeugen W***** M***** in bezug auf (den freigesprochenen) F***** G***** in den in gedrängter Form darzustellenden (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) Urteilsgründen nicht im Detail erörtern. Genug daran, daß es diesen Teil der Angaben des Zeugen zusammenfassend als "unpräzise und wechselhaft" qualifizierte (weshalb es F***** G***** auch freisprach). Im angefochtenen Urteil wurden somit jene Divergenzen bei der Beurteilung der Verläßlichkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen W***** M***** nicht unberücksichtigt gelassen.

Dadurch aber, daß das Schöffengericht dem Zeugen, soweit er zunächst (bei der Polizei und noch in den beiden ersten Hauptverhandlungen) den F***** G***** belastete, eben wegen der in der Folge in dieser Beziehung zutage getretenen Bedenken nicht gefolgt ist, hat die Aussage des W***** M***** keineswegs ihren Beweiswert generell und in jeder Hinsicht eingebüßt; entspricht es doch der Lebenserfahrung, daß menschliche Bekundungen kaum jemals entweder nur wahr und verläßlich oder nur falsch und unverläßlich sind, weshalb sie einer differenzierenden Beurteilung durchaus zugänglich sein können. Wenn die Tatrichter also in bezug auf den Beschwerdeführer die insoweit stets gleichbleibend belastenden Angaben des Zeugen anders, nämlich als "unzweideutig und zwingend" gewürdigt und dies auch mit dem Ergebnis einer Telefonüberwachung (vgl S 289, 293, 295, 307, 311, 313, 329, 531, 541/I) zusätzlich begründet haben (US 7), so hielten sie sich in dem von § 258 Abs. 2 StPO gesteckten Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung. Umstände, die der Schöffensenat in bezug auf den Beschwerdeführer zu erörtern unterlassen hätte, konnte dieser in seinem Rechtsmittel nicht aufzeigen. Dies gilt insbesondere auch für die Aussage des Zeugen C***** B*****, mit dessen Angaben sich das Gericht hinreichend auseinandergesetzt hat (US 8).

Ein Begründungsmangel haftet dem Ersturteil demnach nicht an.

Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen konnte der Angeklagte mit der bloßen Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Mängelrüge gleichfalls nicht erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).

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