OGH 6Ob662/90
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.10.1990
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** W*** Gesellschaft mbH, internationale Spedition, Prinz-Eugen-Straße 33, 4021 Linz, vertreten durch Dr.Christian Beurle, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei B*** Transport B.V., Hafenkaade 4, NL-2980 Ridderkerk, Niederlande, wegen S 51.169,-- s.A. infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 27.August 1990, GZ 1 R 207/90-4, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 1.August 1990, GZ 4 Cg 285/90-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Begründung:
Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 51.169,-- s.A. und brachte hiezu vor, die Banner Batterien Artur B*** Gesellschaft mbH in Linz habe sie mit dem Transport eines Containers mit Batterien von Linz nach Libreville (Gabun/Afrika) beauftragt. Sie habe diesen Auftrag an die C*** C*** Transportgesellschaft mbH Co KG in Wien weitergegeben, die ihrerseits die beklagte Partei zur Durchführung des Transportes eingeschaltet habe. Der von dieser eingesetzte LKW sei am 8. oder 9.3.1989 in der Nähe von Nürnberg in einen Unfall verwickelt worden, bei dem das Ladegut erheblich beschädigt worden sei. Die Nordstern Versicherungs-Aktiengesellschaft habe dem Absender den Schaden ersetzt. Aufgrund des im Verfahren 7 Cg 327/89 des Landesgerichtes Linz ergangenen Urteiles habe die klagende Partei ihrerseits der Nordstern Versicherungs-Aktiengesellschaft den Schaden ersetzen müssen. Trotz Mahnungen habe ihr die beklagte Partei als derjenige Frachtführer, der den Schaden verursacht habe und gegen den sie gemäß Art. 34 und 37 CMR Rückgriff nehme, nur teilweise Ersatz geleistet. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründe sich auf Art. 39 Abs. 2 CMR, weil sich der Sitz der klagenden Partei, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag abgeschlossen worden sei, in Linz befinde. Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, der im Art. 39 Abs. 2 CMR vorgesehene Gerichtsstand richte sich nach dem in Regreß genommenen, nicht nach dem Regreß nehmenden Frachtführer. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, Art. 39 Abs. 2 CMR begründe für den Rückgriffsanspruch eines Frachtführers bei Beförderung durch mehrere aufeinander folgende Frachtführer eine besondere, von Art. 31 Abs. 1 CMR abweichende gerichtliche Zuständigkeit: Der Frachtführer könne seinen Rückgriffsanspruch vor dem zuständigen Gericht des Staates erheben, in dem einer der beteiligten Frachtführer seinen gewÄhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle habe, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag abgeschlossen worden sei. Nach herrschender Auffassung bestimme sich der Gerichtsstand des Regreßprozesses ausschließlich nach dem in Regreß genommenen, nicht nach dem Regreß nehmenden Frachtführer. In Anspruch genommen werde ausschließlich die beklagte Partei mit Sitz in den Niederlanden, sodaß die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht auf Art. 39 Abs. 2 CMR gegründet werden könne. Daß die klagende Partei in einem früheren Verfahren vom Versicherer des Absenders "in Anspruch genommen" worden sei, bedeute nicht etwa, daß sie deshalb im Regreßprozeß gegen einen nachfolgenden Frachtführer ebenfalls als beteiligter Frachtführer im Sinne des Art. 39 Abs. 2 CMR anzusehen sei.
Der von der klagenden Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, ob auch der Regreß nehmende Frachtführer "beteiligter Frachtführer" im Sinne des Art. 39 Abs. 2 erster Satz CMR ist, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß Art. 39 Abs. 2 CMR kann ein Frachtführer, der sein Rückgriffsrecht gerichtlich geltend machen will, seinen Anspruch vor dem zuständigen Gericht des Staates erheben, in dem einer der beteiligten Frachtführer seinen gewÄhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag abgeschlossen worden ist. Ein und dieselbe Rückgriffsklage kann gegen alle beteiligten Frachtführer gerichtet sein. Diese Bestimmung begründet somit für den Regreßprozeß unter mehreren aufeinander folgenden Frachtführern eine besondere, von Art. 31 Abs. 1 CMR abweichende gerichtliche Zuständigkeit (Loewe, Europäisches Transportrecht, 592; Fremuth in Transportrecht 1983, 39; Koller, Transportrecht, Komm., 802). Fraglich könnte es - unter anderem - sein, ob sich die Formulierung "beteiligte Frachtführer" (in den verbindlichen Texten - französisch und englisch -: "l'un des transporteurs intüressüs" - "one of the carriers concerned") ausschließlich auf die passiv legitimierten Frachtführer miteinbezogen ist. Der englische Court of Appeals hat in seiner Entscheidung vom 16., 17. und 20.Juli 1981 (zustimmend referiert bei Schoner in Transportrecht 1982, 120 f; Glöckner, Leitfaden zur CMR6, Art. 39 Rz 4; Fremuth, aaO; Koller, aaO) die Auffassung vertreten, die Wendung "beteiligte Frachtführer" im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung müsse aus dem Kontext interpretiert werden: Da sie sich mit dem Rückgriff gegen Frachtführer befasse, sei beteiligter Frachtführer somit nur jener, der in Regreß genommen werde, und nicht auch jener, der Regreß nehme. Dieser Ansicht ist - mit dem Schrifttum - beizutreten:
Art. 39 Abs. 2 erster Satz CMR wollte nicht etwa einen Aktivgerichtsstand schaffen, sondern es dem Rückgriff nehmenden Frachtführer ermöglichen, alle oder - wenigstens - mehrere der übrigen aufeinander folgenden Frachtführer vor dem zuständigen Gericht des Staates zu belangen, in dem einer von diesen seinen gewÄhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag abgeschlossen worden ist. Das folgt nicht zuletzt auch aus dem zweiten Satz der genannten Bestimmung, nach der die Rückgriffsklage gegen alle beteiligten Frachtführer gerichtet werden kann. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß nach dieser Bestimmung nur der in Anspruch genommene Frachtführer "beteiligter Frachtführer" ist. Es kann aber auch nicht angenommen werden, daß das Übereinkommen (CMR) dem im selben Regelungsbereich mehrfach verwendeten Begriff einen jeweils verschiedenen Inhalt zumessen wollte (vgl. hiezu auch Schoner, aaO, und Koller, aaO). Soweit die klagende Partei ins Treffen führt, hätte nicht auch der Kläger in den Begriff "beteiligte Frachtführer" miteinbezogen werden sollen, wäre die Bestimmung angesichts Art. 31 Abs. 1 CMR entbehrlich gewesen, genügt schon der Hinweis, daß Art. 39 Abs. 2 CMR eine spezielle Regelung für den Regreß zwischen aufeinander folgenden Frachtführern trifft; im übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
Die Vorinstanzen haben die Klage somit zu Recht mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Die Klage ermangelt im übrigen aber auch der inländischen Gerichtsbarkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.