OGH 12Os96,97/90-5

12Os96,97/90-5Tribunal supérieur23 août 1990

Texte intégral

OGH 12Os96,97/90-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Löschenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian K*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Juni 1990, GZ 12 Vr 497/90-9, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.September 1969 geborene Landarbeiter Christian K*** (neben einem unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (1) und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB (2) schuldig erkannt. Darnach hat er in Villach nachts zum 16. Februar 1990 mit Christian L*** und einem Unbekannten als Mittäter der Silvia G*** etwa 15 Flaschen Wein (Wert ca 3.000 S) und einen Rucksack (Wert ca 1.700 S) durch Einbruch in deren Kellerabteil gestohlen (1) und am 25.Jänner 1990 mit Walter M*** als Mittäter den Personenkraftwagen der Karin E*** ohne deren Einwilligung in Gebrauch genommen (2).

Den Schuldspruch wegen Diebstahls (1) ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie versagt.

Hat doch das Schöffengericht diesen Schuldspruch unter anderem mit einer eingehenden Begründung auf die für glaubwürdig befundenen belastenden Angaben des Mittäters Christian L*** vor den Sicherheitsbehörden gestützt (S 135, 136) und mit ebenso eingehenden Argumenten dargelegt, weshalb es der entlastenden Aussage dieses in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Mittäters nicht zu folgen vermochte (S 136 bis 138).Die Tatsachenrüge stellt sich mit den beiden Prämissen, daß die Aussage des Zeugen L*** in der Hauptverhandlung richtig sei, bzw, daß seine Angaben überhaupt unglaubwürdig seien, schlicht und einfach gegen die Beweiswürdigung des erkennenden Senats. Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-phsychologische Vorgang als solcher ist aber einer Anfechtung aus der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO entzogen (EvBl 1988/108; 109 uva; zuletzt 16 Os 7/90).

Da sich sohin aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht ergeben, war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung und die (mit der Rechtsmittelausführung verbundene) gegen den Widerrufsbeschluß ergriffene Beschwerde des Angeklagten wird das zuständige Oberlandesgericht zu befinden haben (§§ 285 i; 494 a Abs. 5 StPO).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.