OGH 2Ob60/90

2Ob60/90Tribunal supérieur20 juin 1990

Texte intégral

OGH 2Ob60/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

  1. Bedrijfsvereinigung "De Samenwerking", Holländische Versicherungsanstalt, Bankastraat 100, s-Gravenhage, Den Haag, und

  2. Onderlinge Waarborgmaatschappij, Regionaal Ziekenfonds Twente ua, Holländische Versicherungsgesellschaft, Hengelo, Niederlande, beide vertreten durch Dr. Peter Kempf, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Dipl.Ing. Ahmet B***, technischer Angestellter, Leharstraße 1/5/22, 4010 Linz, und 2) I*** U***- UND S***-AG, Tegetthoffstraße 7, 1011 Wien,

beide vertreten durch Dr. Gerhard Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen 307.849,22 S sA (Erstklägerin) und 119.640,46 S sA (Zweitklägerin) sowie Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14. Februar 1990, GZ 2 R 268/89-118, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 20. Oktober 1989, GZ 4 Cg 60/87-112, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien die mit 19.915,48 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.319,25 S an Umsatzsteuer) zu ersetzen, wovon auf die erstklagende Partei 13.741,68 S und auf die zweitklagende Partei 6.173,80 S entfallen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 16.9.1978 ereignete sich in der Türkei auf der Staatsstraße zwischen Edirne und Havza ein Verkehrsunfall, an dem Ismail Y***, der Erstbeklagte und Gökalp D*** als Lenker von Personenkraftwagen beteiligt waren. Dem in Richtung Edirne fahrenden Ismail Y*** kam ein Lastkraftwagen entgegen, der von Gökalp D*** überholt wurde. In der Folge stieß der von Gökalp D*** gelenkte PKW, ein Taxi, mit dessen rechter Frontecke gegen die Mitte der Front des PKW des Ismail Y***. Durch den Anstoß wurde Ismail Ys Kraftfahrzeug verdreht und kam mit nach rechts gerichteter Front zum Stillstand. Der ebenfalls in Richtung Edirne fahrende Erstbeklagte konnte sein bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug nicht mehr anhalten und stieß mit der linken vorderen Ecke seines Wagens gegen die rechte Türsäule bzw. die Beifahrertür des von Ismail Y gelenkten Fahrzeuges. Durch die primäre Kollision wurde der im Taxi mitfahrende Recep Y*** getötet. Bei dem Unfallsgeschehen wurden Ismail Y*** und dessen Ehefrau Gülsen verletzt.

Mit der vorliegenden Regreßklage begehrten die klagenden Parteien von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz der von ihnen als Versicherer (Träger der Sozial- bzw. Krankenversicherung) für Gülsen Y*** erbrachten Leistungen und die Feststellung der Haftung der Beklagten ihnen gegenüber für alle künftigen Aufwendungen für Gülsen Y*** auf Grund des vorliegenden Unfalles. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klagebegehren. Der Unfall sei vom Erstbeklagten weder verschuldet noch verursacht worden. Die von Gülsen Y*** erlittenen Verletzungen seien nicht auf den Anprall des Fahrzeuges des Erstbeklagten zurückzuführen. Das Erstgericht gab den Klagebegehren zur Gänze statt. Bei der rechtlichen Beurteilung des von ihm festgestellten Sachverhaltes ging es davon aus, daß die Prüfung der Schadenersatzpflicht und deren Umfanges nach türkischem Recht als Recht des Deliktsortes, die Frage der Berechtigung der Regreßansprüche hingegen nach holländischem Recht zu erfolgen habe. Da das Erstgericht zum Alleinverschulden des Erstbeklagten an dem Unfall und zur Berechtigung der geltend gemachten Regreßansprüche gelangte, kam es zur völligen Stattgebung der Klagebegehren.

Das Gericht zweiter Instanz hatte Bedenken gegen die den Unfallshergang betreffenden Feststellungen des Erstgerichtes, nahm eine Beweiswiederholung vor und gelangte dabei zu der Feststellung, daß die festgestellten Verletzungen der Gülsen Y*** beim ersten Zusammenprall, nämlich dem Zusammenstoß des Fahrzeuges ihres Ehegatten mit jenem des Gökalp D*** entstanden sind. Ausgehend von diesen Feststellungen und unter Übernahme der gesicherten Feststellungen des Erstgerichtes (Anprallgeschwindigkeit) erachtete das Berufungsgericht auch die Rechtsrüge der Berufung als berechtigt. Nach § 1295 Abs 1 ABGB sei der aus Verschulden zugefügte Schaden zu ersetzen. Damit hebe das Gesetz für den Bereich der Verschuldenshaftung die Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens hervor. Die Verursachung des Schadens durch den Schädiger müsse der Geschädigte beweisen. Der den klagenden Parteien hier obliegende Beweis, daß jene Verletzungen, die ihre Leistungen an Gülsen Y*** zur Folge gehabt hätten, durch den zweiten, also durch den vom Erstbeklagten veranlaßten oder mitveranlaßten Anprall verursacht worden seien, sei diesen nicht gelungen. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagten seien daher nicht gegeben.

Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß keine qualifizierte Frage iS des § 502 Abs 1 ZPO vorliege, weil in erster Linie über eine Beweisfrage zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich aig außerordentliche Revision der klagenden Parteien, mit der aus den Anfechtungsgründen des § 502 Z 3 und 4 ZPO die Abänderung des Urteiles des Berufungsgerichtes iS der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung begehrt und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt wird.

Die Beklagten machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten, Gebrauch und beantragten, der Revision keine Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht entgegen der Bestimmung des Art. 3 des Haager Straßenverkehrsabkommens (BGBl. 1975/387) von der Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts ausgegangen ist; die Revision ist aber nicht berechtigt. Mit Recht wenden sich die Revisionswerberinnen gegen die Anwendung österreichischen Sachrechts zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Haftung der Beklagten, insbesondere hinsichtlich der Ablehnung der Kausalität zwischen Schadensfolge (Verletzungen der bei den klagenden Parteien versicherten Gülsen Y***) und dem Betrieb des vom Erstbeklagten gelenkten Kraftfahrzeuges. Da sich der Verkehrsunfall in der Türkei ereignet hat, ist auf den vorliegenden Unfall das innerstaatliche Recht der Türkei anzuwenden (Art. 3 des Haager Straßenverkehrsabkommens), das u. a. die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung bestimmt (Art. 8 Z 1 dieses Abkommens).

Die Haftungsgrundlagen für Schadenersatzsansprüche aus Verkehrsunfällen im Jahr 1978 fanden sich im (türkischen) Straßenverkehrsgesetz vom 11. Mai 1953 Nr. 6085 idF des Gesetzes Nr. 232 vom 5. Jänner 1961 und im (türkischen) Obligationenrecht, dem fast wörtlich das Schweizer Obligationenrecht von 1911 zugrundeliegt (vgl. Hermann Neidhart-Walter Zwerger, Unfall im Ausland, Schadensregulierung 1987, Länderteil Türkei 224; Rizzo, Code Civil Turc2 XI; Ergun Özsunay Beil./1 S. 1). Nach dem türkischen Obligationenrecht (Art. 41 TOR) muß - ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall des Vorliegens einer den Zivilrichter bindenden strafgerichtlichen Verurteilung - zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges (der Handlung oder Unterlassung des Schädigers) und dem Schaden ein Kausalzusammenhang im Sinne der adäquaten Verursachung bestehen (vgl. Beil./2, S. 10 FN 20); zu dem nunmehr eindeutig eine Gefährdungshaftung normierenden neuen Straßenverkehrsgesetz Nr. 2918 vom 13. Oktober 1983: Özsunay Beil./1 S. 7; zum schweizerischen Obligationenrecht: Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht II/2, 520 f).

Da nach dem vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung festgestellten Sachverhalt die Unfallsfolgen nicht auf den Anstoß des vom Erstbeklagten gelenkten PKW zurückzuführen sind, sondern durch den ersten Unfall, an dem das Fahrzeug des Erstbeklagten nicht beteiligt war, verursacht wurden, fehlt der auch im türkischen Recht erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Erstbeklagten und dem eingetretenen Schaden und damit eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz.

Da somit die Abweisung der Klagebegehren durch das Berufungsgericht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage entspricht, konnte der Revision kein Erfolg beschieden sein.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Den Beklagten konnten allerdings Kosten nur für eine Rechtsmittelgegenschrift zuerkannt werden (§ 508 a Abs 2 3. Satz ZPO).

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