OGH 4Ob87/90
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.05.1990
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** WIEN Gesellschaft mbH, Wien 14., Scheringgasse 2, vertreten durch Dr. Karl J. Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G*** P***
Gesellschaft mbH, Wien 16., Arnethgasse 3, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Gesamtstreitwert S 600.000,-, Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,-) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 8. März 1990, GZ 3 R 301/89-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 30. Oktober 1989, GZ 17 Cg 126/89-4, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Begründung
Begründung:
Beide Streitteile vertreiben in Österreich ua nichtionische Röntgenkontrastmittel. Die Beklagte ist ausschließliche Lizenznehmerin für Österreich des - in ihrem Röntgenkontrastmittel "Jopamiro" enthaltenen - Wirkstoffes Jopamidol; in den von der Klägerin in Österreich vertriebenen nichtionischen Röntgenkontrastmitteln "Omnipaque" und "Ultravist" ist dieser Wirkstoff daher nicht enthalten. Die zum internationalen S***-Konzern gehörenden Gesellschaften in Australien, Frankreich und Japan vertreiben jedoch in diesen Ländern nichtionische Röntgenkontrastmittel, die Jopamidol enthalten.
In einem unter Ärzten, Spitalleitern und Apothekern verteilten Prospekt warb die Beklagte für das von ihr vertriebene Produkt "Jopamiro" mit den graphisch besonders hervorgehobenen Sätzen "Auch unser Mitbewerber schätzt Jopamidol! - Jopamidol wird in Australien, Frankreich, Japan von der Firma S*** vertrieben".
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, sich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Absatzförderung von Röntgenkontrastmitteln, insbesondere "Jopamiro" in allen Darreichungsformen, auf die Firma S*** und deren Erzeugnisse zu beziehen. Die Beklagte beute durch diesen Hinweis in sittenwidriger Weise den guten Ruf der zum internationalen S***-Konzern gehörenden Klägerin für den Vertrieb der eigenen Ware aus. Die beanstandeten Sätze seien auch als sittenwidrige vergleichende Werbung zu beurteilen, weil sie den Eindruck erweckten, daß die von der Klägerin in Österreich vertriebenen - den Wirkstoff Jopamidol nicht enthaltenden - nichtionischen Röntgenkontrastmittel schlechter seien als das Produkt der Klägerin. Die Beklagte habe damit aber auch gegen § 2 UWG verstoßen, weil ihre Werbung den Eindruk erwecke, daß zwischen ihr und der Klägerin wegen der gemeinsamen Verwendung des Wirkstoffes Jopamidol eine - tatsächlich nicht vorhandene - Verbindung bestehe. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Publikum werde die beanstandeten Werbeaussagen des Hinweises auf den "Mitbewerber" und die "Firma S***" auf das Unternehmen der Klägerin beziehen. Die beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten verstießen gegen § 1 und § 2 UWG.
Das Rekursgericht bestätigte diese einstweilige Verfügung mit der Maßgabe, daß der Beklagten verboten werde, sich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Absatzförderung von Röntgenkontrastmitteln, insbesondere von "Jopamiro" in allen Darreichungsformen, auf die Klägerin - etwa durch die bloße Verwendung der Worte "Firma S***" - und deren Erzeugnisse zu beziehen; weiters sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige. Auch das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß die beanstandeten Werbeaussagen eine Bezugnahme auf die Klägerin enthielten, daß sie zur Irreführung über die Qualität der von der Klägerin vertriebenen Kontrastmittel geeignet seien und - wegen ihrer herabsetzenden Bezugnahme auf die Klägerin und die von ihr vertriebenen Produkte - auch gegen § 1 UWG verstießen.
Der dagegen von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Beklagte führt zur Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000,- übersteige und der angefochtene erstrichterliche Beschluß deshalb nicht zur Gänze bestätigt worden sei, weil ihr dadurch - im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes - nur noch verboten werde, sich in ihrer Werbung auf die Klägerin zu beziehen, nicht aber auch auf sonstige der zahlreichen Unternehmen des S***-Konzerns; dadurch sei die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wesentlich eingeschränkt worden. Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, werden die angsprochenen Publikumskreise in Österreich die beanstandeten Teile des Werbeprospektes wegen der Worte "Mitbewerber" (in der Einzahl!) und "von der Firma S*** vertrieben" als deutliche Bezugnahme auf das zum internationalen S***-Konzern gehörende Unternehmen der Klägerin auffassen. Auch die Klägerin ist von dieser Wirkung der Werbeaussage der Beklagten ausgegangen, hat sie diese doch deshalb beanstandet, weil darin eine Ausbeutung des Rufes ihrer Waren und ihres Unternehmens des S***-Konzerns liege, ein unzulässiger Werbevergleich mit ihren in Österrech vertriebenen Röntgenkontrastmitteln vorgenommen und der Eindruck erweckt worden sei, daß zwischen den Streitteilen ein Zusammenhang bestehe. Falls aber durch die Formulierung des Sicherungsantrages
(".... sich .... auf die Firma S*** und deren Erzeugnisse zu beziehen") dennoch eine einstweilige Verfügung erwirkt werden sollte, mit der ausdrückliche Bezugnahmen auf ausländische Gesellschaften des S***-Konzerns und nicht nur auf die Klägerin verboten werden, dann hat bereits das Erstgericht - ohne dies allerdings spruchmäßig zum Ausdruck zu bringen - das gerichtliche Verbot auf eine Bezugnahme auf die Klägerin und die von dieser vertriebenen Produkte eingeschränkt. Das Rekursgericht hat aber - unter ausdrücklicher Billigung der Meinung des Erstgerichtes - durch seine "Maßgabe" lediglich zum Ausdruck gebracht, daß es dem Spruch der einstweiligen Verfügung nur eine deutlichere, dem Vorbringen der Klägerin entsprechende Fassung geben wollte. Ein Abweichen vom Wortlaut des Sicherungsantrages zur Verdeutlichung und zur Klarstellung ist immer dann zulässig, wenn dadurch das Wesen des Begehrens nicht verändert oder etwas anderes verboten wird (ÖBl 1980, 126 und 128 uva); von einer Abänderung der Entscheidung kann in einem solchen Fall keine Rede sein. Daran ändert es auch nichts, daß das Rekursgericht in seine Entscheidung einen - bei einer voll bestätigenden Rekursentscheidung überflüssigen - Bewertungsausspruch aufgenommen hat. Der gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung, in welcher die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, gründet sich auf § 393 Abs.1 EO.