OGH 9ObA86/90

9ObA86/90Tribunal supérieur4 avr. 1990

Texte intégral

OGH 9ObA86/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Peter S***, Angestellter, Innsbruck,

Bienerstraße 16, vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. A***-B*** Schall- und Wärmedämmung Gesellschaft mbH Co KG, 2. B***

u. W*** Gesellschaft mbH, beide Wiener Neudorf, IZ-Süd, Straße 10, Objekt 42, beide vertreten durch Dr.Gerald Meyer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 345.006,85 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.November 1989, GZ 5 Ra 145/89-36, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.April 1989, GZ 44 Cga 1045/87-25, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 14.281,74 (darin S 2.380,29 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Nichtigkeit liegt nicht vor. Ein angeblicher Widerspruch zwischen einer Feststellung und der rechtlichen Beurteilung kann schon begrifflich nicht den Nichtigkeitsgrund eines mit sich selbst im Widerspruch stehenden Urteils im Sinne des § 477 Abs. 1 Z 9 (§ 503 Z 1) ZPO bilden, da damit nur der Widerspruch im Urteilsspruch selbst gemeint ist (vgl. Fasching, Lehrbuch2 Rz 1760; ZAS 1987/19 uva).

Auch die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber im Ergebnis lediglich in unzulässiger Weise versucht, die eingehende Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Der Vorsitzende des berufungsgerichtlichen Senats gab in der Berufungsverhandlung vor Fassung des Beweisbeschlusses bekannt, daß das Berufungsgericht Bedenken hinsichtlich der Beweiswürdigung des Erstgerichts über Anzahl und Notwendigkeit der Überstunden habe (§ 488 Abs. 4 ZPO in der hier noch nicht anzuwendenden Fassung des Art. X Z 20 iVm Art. XLI Z 5 WGN 1989). Die Parteien hätten sohin Gelegenheit gehabt, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme gemäß § 281 a ZPO auszusprechen (SZ 59/6 ua). Sie haben sich aber im Zuge der Beweiswiederholung mit einer Verlesung der aufgenommenen Protokolle ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Revisionswerber konnte sohin nicht dadurch überrascht werden, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes hinsichtlich der Überstundenansprüche nicht übernommen hat, sondern eine über das Überstundenpauschale hinausgehende Überstundenleistung nicht für erwiesen hielt, zumal es bei der diesbezüglichen Beweiswürdigung nicht nur auf den persönlichen und unmittelbaren Eindruck des Berufungssenates von der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Klägers angekommen ist (vgl. Fasching, Lehrbuch2 Rz 1807; RZ 1989/52 ua), da das Berufungsgericht vor allem die Aufzeichnungen des Klägers und die Aussagen der Zeugen T*** und B*** sowie des Ing.B*** als Partei berücksichtigte (vgl. SZ 58/8 ua). Eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, aber verwehrt.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Entlassung des Klägers im Sinne des § 27 Z 1 AngG, dritter Tatbestand, gerechtfertigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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