OGH 1Ob552/90

1Ob552/90Tribunal supérieur4 avr. 1990

Texte intégral

OGH 1Ob552/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller Gertrud G***, Hausfrau, und Josef G***, Versicherungskaufmann, beide Piberbach, Sandweg 7, wegen Ausspruches nach § 98 EheG infolge Revisionsrekurses der B*** G*** DER F*** W***, gem. reg.

Genossenschaft mbH, Salzburg, Alpenstraße 70, vertreten durch Dr. Peter Raits, Dr. Alfred Ebner, Dr. Harald Lettner, Dr. Walter Aichinger und Dr. Peter Bleiziffer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 11. Dezember 1989, GZ R 112/89-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems vom 20. März 1989, GZ Sch 4/89-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschlüssen vom 20.März 1989 schied das Erstgericht die Ehe der Antragsteller gemäß § 55 a EheG (ON 3) und ordnete gemäß § 98 EheG u.a. an, daß die Erstantragstellerin Hauptschuldnerin, der Zweitantragsteller hingegen Ausfallsbürge bezüglich der auf der Liegenschaft EZ 402 KG Piberbach unter CLNr. 3 bis 7 sowie 10 und 11 im Gesamtbetrag von S 922.000 verbücherten Forderung der Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde W***, gem.reg. Genossenschaft mbH, in Salzburg werde.

Dem dagegen von der Gläubigerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit Beschluß vom 11.Dezember 1989 (ON 12) nicht Folge, ohne im Sinne des - hier noch anzuwendenden (Art. XLI Z. 5 WGN 1989) - § 232 Abs 1 AußStrG den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig zu erklären.

Erst nachdem dieser Beschluß den beiden Antragstellern und der Gläubigerin zugestellt worden war, berichtigte ihn das Rekursgericht mit Beschluß vom 18. Jänner 1990 (ON 13) durch Anfügung des Ausspruchs, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, und einer diesen Ausspruch rechtfertigenden Begründung. Die Rekurswerberin habe diese Berichtigung mit dem Hinweis, daß der Ausspruch offenbar versehentlich unterblieben sei, beantragt. Das Rekursgericht habe sich tatsächlich aus Versehen mit dieser Frage überhaupt nicht befaßt; es sei weder in der Richtung, den Ausspruch zu unterlassen, noch in der Richtung, das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof für zulässig zu erklären, eine Willensbildung des Gerichtes vorgelegen. Da sowohl der Beschwerdegegenstand S 60.000 übersteige als auch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, sei der rekursgerichtliche Beschluß in diesem Sinne zu berichtigen.

Der Revisionsrekurs der Gläubigerin ist nicht zulässig. Die Anfechtbarkeit rekursgerichtlicher Entscheidungen gemäß § 98 EheG richtet sich, wenn das Gericht zweiter Instanz - wie hier - die erstgerichtliche Sachentscheidung noch vor dem 1. Jänner 1990 bestätigt hat, nach dem dann noch anzuwendenden § 232 AußStrG. Nach dieser Gesetzesstelle in der hier maßgeblichen alten Fassung findet gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statt, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Das Rechtsmittel war für zulässig zu erklären, wenn der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert den im § 502 Abs 3 ZPO aF bezeichneten Betrag übersteigt oder wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bestimmung des § 500 Abs 2 zweiter Satz und Abs 4 ZPO aF waren anzuwenden. Ständiger Rechtsprechung (SZ 54/44; EvBl 1982/96 uva; zuletzt wieder 7 Ob 535/89) zufolge bewirkt bei Anwendung des § 232 AußStrG erst der Ausspruch über die Zulassung des Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz die Zulässigkeit des an sich unzulässigen Rechtsmittels; demgemäß war ein Ausspruch über die Zulässigkeit auch nur dann erforderlich, wenn das Rechtsmittel für zulässig erklärt wurde. Wäre der Sachlage nach das Rechtsmittel zwar für zulässig zu erklären gewesen, ist aber der Ausspruch unterblieben, so hat diese Unterlassung des Rekursgerichtes somit die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung zur Folge.

Daraus folgt, daß der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof zugleich mit der Beschlußfassung des Gerichtes zweiter Instanz über das an dieses gerichtete Rechtsmittel erfolgen mußte und nach dem Zeitpunkt, vom dem an das Rekursgericht an seine Entscheidung gebunden ist (vgl. § 416 Abs 2 ZPO), nicht mehr wirksam nachgetragen werden kann. Die Nachholung des Ausspruchs bedeutet keine Ergänzung einer unvollständigen Entscheidung, sondern bewirkt unzulässigerweise die Änderung der Rechtslage in bezug auf die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung und ist daher bei der Beurteilung deren Bekämpfbarkeit nicht weiter zu beachten. Durch den rekursgerichtlichen Beschluß vom 18.Jänner 1990 wurde somit der Gläubigerin kein weiterer Rechtszug eröffnet.

Die Voraussetzungen für die Berichtigung der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 419 ZPO liegen schon deshalb nicht vor, weil der Begründung des "Berichtigungsbeschlusses" zufolge der Ausspruch im Sinne des § 232 Abs 1 AußStrG überhaupt nicht Gegenstand der Beschlußfassung des Gerichtes zweiter Instanz war. Das Rekursgericht ist auch nicht zu Unrecht davon ausgegangen, daß bloß eine verfahrensrechtliche Entscheidung vorliege; nur dann wäre seine Beschlußfassung bei Unterlassung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof unvollständig geblieben, sodaß dieser Ausspruch im Wege der Berichtigung nachgeholt werden könnte (vgl. MietSlg 34.813/26).

Mangels wirksamen Zulassungsausspruches ist der Revisionsrekurs der Gläubigerin deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

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