OGH 8Ob31/89

8Ob31/89Tribunal supérieur29 mars 1990

Texte intégral

OGH 8Ob31/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei S*** Co Bankaktiengesellschaft, Wien 1, Renngasse 1-3, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Wilfried S***, Rechtsanwalt, Linz, Lederergasse 27, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gerhard M***, Kaufmann, Steyrling 47 (S 26/87 des Erstgerichtes), wegen S 151.624,-- s.A., S 170.892,-- s.A. und S 270.000,-- s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14. März 1989, GZ. 4 R 246, 247/88-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 20. Juni 1988, GZ 2 a Cg 30, 50/87-22, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht erließ auf Grund der vom nunmehrigen Gemeinschuldner Gerhard M*** akzeptierten, von der Josef N*** KG ausgestellten und an die klagende Partei indossierten Wechsel Wechselzahlungsaufträge über S 151.624,--, S 170.892,-- und S 270.000,-- je s.A. gegen den Akzeptanten.

Gerhard M*** wendete ein, die Josef N*** KG, mit der er seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung gestanden sei, habe sich bereits im Herbst 1986 in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Im Vorgriff auf noch zu erbringende Holzlieferungen habe er die von der Josef N*** KG ausgestellten Wechsel akzeptiert. Es habe sich demnach um reine Finanzierungswechsel gehandelt, weil diesen Wechseln ein Grundgeschäft nicht zugrunde gelegen sei. Die Josef N*** KG habe keine Lieferungen an den Beklagten mehr erbracht. Diese Konstruktion sei über Vorschlag des damaligen Filialleiters der nunmehr klagenden Bank, Erich K***, erfolgt. Dieser habe daher gewußt, daß es sich um reine Finanzierungswechsel handelte (ON 2). Er, Gerhard M***, habe für die Bezahlung der von der Josef N*** KG durchzuführenden Holzlieferungen der Josef N*** KG eine Bankgarantie über 1 Million S im Feber 1986 verschafft. Tatsächlich seien aber geringere als die vereinbarten Holzlieferungen erfolgt, so daß sich der nunmehrige Gemeinschuldner um die Rückstellung der von der Josef N*** KG an die klagende Partei abgetretenen Bankgarantie bemüht habe. Mit dem bereits genannten damaligen Filialleiter der klagenden Partei sei vereinbart worden, daß er, Gerhard M***, die Garantie zurückerhalte, wenn er von der Josef N*** KG ausgestellte Wechsel akzeptiere. Auch aus diesem Grund sei klar gewesen, daß diese Wechsel ausschließlich zu Finanzierungszwecken verwendet würden (ON 16).

Nach Aufnahme des durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gerhard M*** am 31. Juli 1987 (AZ S 26/87 des KG Steyr) unterbrochenen Verfahrens und Umstellung des Klagebegehrens auf Feststellung der den Wechselzahlungsaufträgen zugrunde liegenden, vom Masseverwalter bestrittenen Forderungen als Konkursforderungen (ON 20) wies das Erstgericht das Klagebegehren unter Berufung auf Art. 17 WG ab, weil die klagende Partei beim Erwerb der Wechsel gewußt habe, daß diese Wechsel ohne Grundgeschäft ausschließlich zu Finanzierungszwecken begeben worden seien. Die klagende Partei müsse daher die dem Akzeptanten gegen den Aussteller aus dem zwischen diesen bestehenden Grundverhältnis zustehenden Einwendungen gegen sich gelten lassen.

Das Berufungsgericht hielt in Abänderung der Entscheidung die Wechselzahlungsaufträge aufrecht und stellte die daraus resultierenden Forderungen sowie die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Verfahrenskosten als Konkursforderungen fest. Die Rechtssache sei schon auf Grund der erhobenen Einwendungen unter anderem aus folgenden Gründen in klagestattgebendem Sinn spruchreif:

Im Wechselprozeß seien nur die vom Wechselschuldner erhobenen Einwendungen zu prüfen (RZ 1984, 15). Gerhard M*** behauptete in den Einwendungen lediglich das Vorliegen eines Finanz- (oder Kredit)Wechsels, der aus Gefälligkeit akzeptiert worden sei. Eventuell könnten die Einwendungen auch so verstanden werden, daß es sich um sogenannte Deckungswechsel zur Sicherung noch ungewisser Ansprüche gehandelt habe. Gegen einen anderen Wechselinhaber könne aber weder der Einwand, daß es sich um einen Gefälligkeitswechsel (SZ 27/24; EvBl 1978/102; Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz16 Rz 70 zu Art. 17 WG), noch der Einwand, daß es sich um einen Deckungswechsel handle (Kapfer, Wechsel- und Scheckgesetz8 Art. 17 WG/E 28), erfolgreich geltend gemacht werden, auch wenn dieser Dritte die genannten Umstände kannte (EvBl 1966/403). Die klagende Partei hätte vielmehr im Bewußtsein handeln müssen, Gerhard M*** durch das Abschneiden von Einreden aus seinen Rechtsbeziehungen zur Josef N*** KG zu schädigen. Nur wer solche Nachteile für den Wechselschuldner bedenke und in Kauf nehme, müsse sich gemäß Art. 17 WG persönliche Einwendungen aus dem Grundgeschäft der Wechselzeichner gefallen lassen (SZ 45/6, 49/162). Selbst wenn aber die klagende Partei schon im Zeitpunkt des Wechselerwerbes von der Unerfüllbarkeit des Holzlieferungsvertrages durch die Josef N*** KG gewußt und die Unmöglichkeit der erfolgreichen Geltendmachung eines Rückgriffs oder Schadenersatzanspruches gegen die Josef N*** KG bedacht hätte, so läge ein Gefälligkeitsakzept vor, weil auch dem Gerhard M*** diese Umstände bekannt gewesen seien.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision hinsichtlich aller Wechselforderungen zulässig sei, weil sich die letztlich entscheidungswesentlichen Erwägungen zum Schädigungsbewußtsein des Wechselinhabers gemäß Art. 17 WG auf Lehre (Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz16 Rz 95 zu Art. 17) und nicht auf eine bereits vorliegende Judikatur des Obersten Gerichtshofes stütze.

Die Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision, für die noch § 502 Abs 4 Z 1 ZPO in der Fassung vor der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 gilt, ist, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wie sich ohnedies aus der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten, oben wiedergegebenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes ergibt. Entscheidend ist, daß nach dem Vorbringen der beklagten Partei der Wechsel vom nunmehrigen Gemeinschuldner aus Gefälligkeit akzeptiert wurde, allenfalls aber auch als Deckungswechsel dienen sollte. Er wurde jedenfalls auch im eigenen Interesse des Akzeptanten hingegeben, nämlich um die von ihm gestellte Bankgarantie "zurückzuerhalten". Der daraufhin erfolgte Erwerb des Wechsels durch die klagende Partei kann also nicht bewußt zum Nachteil des Akzeptanten Gerhard M*** geschehen sein: Dieser wollte durch seine Unterschrift dem Aussteller einen kreditfähigen Wechsel verschaffen (Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz16 Rz 66 der Einleitung; Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz 94), aber auch eigene Vorteile (Rückgabe der Bankgarantie) dadurch erlangen. Das Problem, unter welchen Umständen der Wechselinhaber beim Erwerb bewußt zum Nachteil des Wechselschuldners handelte, stellt sich bei dieser Sachlage in Wahrheit gar nicht: Der Wechselinhaber erwarb das Papier genau aus den vom Beklagten mit dem Wechselakzept angestrebten Gründen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Die klagende Partei wies auf die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht hin.

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