OGH 4Ob560/89 (4Ob561/89, 4Ob562/89, 4Ob563/89, 4Ob564/89, 4Ob565/89, 4Ob566/89, 4Ob567/89, 4Ob568/89, 4Ob569/89, 4Ob570/89, 4Ob571/89, 4Ob572/89)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.10.1989
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine F***, Pensionistin, Salzburg, Hallwang-Esch 251, vertreten durch Dr.Wolfram Neureiter, Rechtsanwalt in Salzburg wider die beklagten Parteien 1.) Dr.Kurt W***, Geschäftsführer, Melk, Babenbergerstraße 11 (28 Cg 119/87 des Erstgerichtes; Streitwert
S 1,245.000), 2.) Dr.Kurt W***, wie oben und Franz W***, Kaufmann, Melk, Linzerstraße 11 (28 Cg 117/87 des Erstgerichtes; Streitwert
S 1,802.000), 3.) Dominik W***, Student, Melk, Babenbergerstraße 11 (28 Cg 120/87 des Erstgerichtes; Streitwert S 70.040), 4.) Brigitte W***, kaufmännische Angestellte, Melk, Linzerstraße 11 (28 Cg 121/87 des Erstgerichtes; Streitwert S 47.176), 5.) Franz W***, wie oben, und Josefine W***, Hausfrau, Melk, Linzerstraße 11 (28 Cg 123/87 des Erstgerichtes; Streitwert S 132.030), 6.) Mag.Lorenz W***, Beamter, Hürm Nr.3 (28 Cg 124/87 des Erstgerichtes; Streitwert S 75.514),
7. ) Dr.Kurt W***, wie oben (28 Cg 125/87 des Erstgerichtes; Streitwert S 111.420), 8.) Dr.Kurt W***, wie oben, und Elisabeth W***, Hausfrau, Melk, Babenbergerstraße 11 (28 Cg 129/87 des Erstgerichtes; Streitwert S 395.000), 9.) Dr.Kurt W*** und Elisabeth W***, wie oben (28 Cg 130/87 des Erstgerichtes; Streitwert
S 517.000), 10.) Ute H***, Angestellte, Melk, Linzerstraße 11 (1 Cg 547/87 des Erstgerichtes; Streitwert S 56.676), 11.) Karin M***, Chefarztsekretärin, Bad Reichenhall, Im Großen Grund, Bundesrepublik Deutschland (4 Cg 373/87 des Erstgerichtes;
Streitwert S 56.676), 12.) Karin M***, wie oben (4 Cg 398/87 des Erstgerichtes; Streitwert S 425.000) und 13.) Dr.Ulrich W***, Vorstandsmitglied, Neunkirchen, Meranerplatz 5 (28 Cg 50/88;
Streitwert S 79.218), sämtliche beklagten Parteien vertreten durch Dr.Manfred Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung von Schenkungsverträgen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. April 1989, GZ 14 R 21/89-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 2. November 1988, GZ 28 Cg 119/87-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den in Pkt.1 bis 3, 5 bis 9, 12 und 13 genannten beklagten Parteien die mit S 43.602,30 (darin enthalten S 7.267,05 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen, und zwar der im Pkt.1 genannten beklagten Partei 25,7 %, den in Pkt.2 genannten beklagten Parteien 37,1 %, der in Pkt.3 genannten beklagten Partei 1,4 %, den in Pkt.5 genannten beklagten Parteien 2,7 %, der in Pkt.6 genannten beklagten Partei 1,6 %, der in Pkt.7 genannten beklagten Partei 2,3 %, der in Pkt.8 genannten beklagten Parteien 8,1 %, den in Pkt.9 genannten beklagten Parteien 10,7 %, der in Pkt.12 genannten beklagten Partei 8,8 % und der in Pkt.13 genannten beklagten Partei 1,6 % dieses Betrages.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Großmutter mütterlicherseits der Brüder Dr.Kurt W*** und Franz W*** war eine Schwester der Mutter der Klägerin. Dr.Ulrich W***, Dominik W*** und Mag.Lorenz W*** sind die Kinder der Eheleute Dr.Kurt und Elisabeth W***. Brigitte W***, Karin M*** und Ute H*** sind die Kinder der Eheleute Franz und Josefine W***. Am 4.6.1986 bevollmächtigte die Klägerin Dr.Kurt W***, sie in allen Angelegenheiten ihrer Vermögensverwaltung zu vertreten. Mit 13 Schenkungsverträgen vom 5.1.1987 schenkte die Klägerin alle ihr gehörenden - im wesentlichen von ihrem am 23.2.1985 gestorbenen Ehemann auf Grund des Testaments vom 30.3.1971 geerbten und auf Grund der Testamentsnachträge vom 2.4.1980 und 20.3.1984 mit einer Nacherbschaft auf den Überrest zugunsten des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg, belasteten - Liegenschaften und Liegenschaftsanteile den Beklagten und zwar im einzelnen:
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin bekämpft in ihrer Revision die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beschenkten die wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB und des § 1 Abs 1 lit d NZwG ersetze. Zweck dieser für die Gültigkeit von Schenkungsverträgen bestehenden Formvorschriften sei der Schutz des Schenkers vor Übereilung und Ausbeutung; die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beschenkten ohne körperliche Übergabe könne diesen Schutz nicht ersetzen. In den übrigen Schenkungsfällen reichten die festgestellten Maßnahmen nicht aus, um eine wirkliche Übergabe annehmen zu können. Da Dr.Kurt W*** im Zusammenhang mit den Schenkungen sowohl im eigenen Namen als auch im Namen sämtlicher übriger Beklagter gehandelt habe, andererseits aber auch der Vermögensverwalter der Klägerin gewesen sei, sei an die Form der Schenkung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Der Klägerin hätte deutlich und zweifelsfrei vor Augen geführt werden müssen, welcher Sachen sie sich nunmehr begebe. Als Vermögensverwalter sei es dem Dr.Kurt W*** auch leicht möglich gewesen, Verwaltungsunterlagen ohne irgendeinen Einwand der Klägerin an sich zu nehmen und Mieteinnahmen auf ein gemeinsames Konto überzuleiten. Bei den vermieteten Objekten wäre überdies eine Verständigung der Mieter vom Eigentümerwechsel zu einer wirklichen Übergabe erforderlich gewesen. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:
Gemäß § 943 ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem mündlichen, ohne wirksame Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht; dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. Gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG bedürfen Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsaktes. Eine "wirksame Übergabe", also ein neben dem Schenkungsvertrag als Übergabe erkennbarer weiterer Akt, liegt dann vor, wenn er sinnfällig nach außen erkennbar und so beschaffen ist, daß aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 943 mit Literatur- und Judikaturhinweisen). Bei Liegenschaften genügt zur wirklichen Übergabe die außerbücherliche Übergabe (Schubert aaO Rz 2 zu § 943). Ist das eine Liegenschaft betreffende formlose Schenkungsversprechen durch bücherliche Einverleibung des Beschenkten erfüllt worden, dann kann nicht mehr auf Rückübertragung des Eigentumsrechtes wegen fehlender Notariatsform geklagt werden (7 Ob 179/64; SZ 45/35 = NZ 1973, 126; 7 Ob 175/73; 1 Ob 764/78; 1 Ob 672/81; 6 Ob 518/88). Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung beruht auf der Erwägung, daß der Schutz des Schenkers vor übereilten Schenkungen, wie ihn § 1 Abs 1 lit d NZwG vorsieht, auch dadurch erreicht werden kann, daß im Schenkungsvertrag die körperliche Übergabe der geschenkten Liegenschaft an den Beschenkten als bereits erfolgt bekundet und in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes eingewilligt wird; damit werden aber alle Voraussetzungen für eine Übergabe durch Grundbuchseintragung im Sinne des § 431 ABGB geschaffen, womit wieder das Schenkungsversprechen tatsächlich erfüllt wird. Auch dadurch wird dem Schenker deutlich vor Augen geführt, daß er sich der geschenkten Sache begibt. Die von der Revision gegen diese Rechtsprechung erhobenen Bedenken sind nicht stichhältig. Daß die Klägerin hier - anders als im Fall der SZ 45/35 - mit der Einbringung der Klage nicht mehrere Jahre hindurch zugewartet hat, ist gleichfalls ohne Bedeutung. Soweit das Eigentumsrecht der Beschenkten im vorliegenden Fall schon einverleibt ist (das ist in den in Pkt. 1, 2, 5, 6, 7 und 13 des Urteilskopfes bezeichneten Verfahren), muß die Anfechtung der Schenkung aus diesem Grund ins Leere gehen.
In den übrigen Fällen (das sind die in Pkt. 3, 8, 9 und 12 des Urteilskopfes bezeichneten Verfahren) liegen Übertragungsakte der Klägerin an die Beschenkten vor, die das Erfordernis der "wirklichen Übergabe" erfüllen. Die Übergabe aller Verwaltungsunterlagen, welche die Bewirtschaftung der Liegenschaften ermöglichen, läßt eindeutig die Absicht der Schenkerin erkennen, die Schenkungsobjekte in den Besitz der Beschenkten zu übertragen und ihnen damit die Verfügung über die Erträgnisse gleich einem Eigentümer zu ermöglichen; eine Verständigung des Mieters der Liegenschaft ist dazu nicht erforderlich. Daß dieser zwischen der Klägerin und Dr.Kurt W*** (im eigenen Namen und im Namen der übrigen Beschenkten) vorgenommene Übernahmsakt im Hinblick auf die streitgegenständlichen Schenkungen erfolgt ist, kann nicht bezweifelt werden. Dafür, daß dem Dr.Kurt W*** am Tage der Übergabe der Schenkungsverträge an die Klägerin die Verwaltungsunterlagen nur in seiner Eigenschaft als Vermögensverwalter der Klägerin übergeben worden wären, gibt es keinen Anhaltspunkt; dafür wäre auch das Aufsuchen der Liegenschaften am selben Tag nicht erforderlich gewesen. Die für das Revisionverfahrens darüber hinaus noch bedeutsamen Liegenschaften (EZ 931 und EZ 589 KG Hallwang sowie EZ 691 KG Schalchen) wurden den Beschenkten außerbücherlich durch Besichtigung an Ort und Stelle, aber auch durch die Übergabe des Schlüssels (EZ 691 KG Schalchen) übergeben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 46, 50 ZPO.