OGH 4Ob95/89
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.09.1989
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Redl und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*** H*** A*** Aktiengesellschaft, Wien 1., Kärntnerring 16, vertreten durch Dr. Helmut Petsch und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien
1. I*** T*** F*** Aktiengesellschaft, 2. I***
K*** mbH,
3. Dr. Mag.rer.soc.oec. Faramarz E***-R***, Kaufmann, sämtliche Linz, Hafferlstraße 7, alle vertreten durch Dr. Christian Beurle und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 310.000) infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 18. Mai 1989, GZ 4 R 147/89-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 23.März 1989, GZ 3 Cg 359/88-8, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung vorläufig, die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels endgültig selbst zu tragen.
Begründung
Begründung:
Die klagende Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien besteht sei dem Jahr 1977; sie wurde am 22.September 1977 mit der Firma "V*** Ö*** H***" in das Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist
a) die Errichtung, die Erwerbung, die Pachtung und der Betrieb von Hotels, Kuranstalten und Kureinrichtungen sowie von Baulichkeiten, die geselligen Zwecken, Vereinszwecken oder der allgemeinen Vermietung dienen,
b) der Betrieb des Gastgewerbes im Sinne der §§ 189 und 191 GewO sowie das Hotelwagengewerbe und
c) der Handel mit Waren aller Art. Am 25.Juni 1984 beschloß die Hauptversammlung der Klägerin die Änderung der Firma auf "I*** H*** A*** Aktiengesellschaft"; diese Änderung wurde am 10.Oktober 1984 in das Handelsregister eingetragen. Die neue Firmenbezeichnung ist auf das H*** I*** in Wien zurückzuführen, das 1977 als Teil der "BRISTOL AG" in die klagende Aktiengesellschaft eingebracht worden war:
Das HOTEL I*** in Wien wurde am 28.April 1973 eröffnet; es war das einzige in der gesamten Monarchie, das berechtigt war, den Titel "k.u.k. Hofhotel" zu führen. Das HOTEL I*** blieb bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges das führende Hotel Österreichs. Von 1945 bis 1955 war es Sitz der Kommandantur der sowjetischen Besatzungsmacht; dann wurde es adaptiert und 1957 wiedereröffnet. Seit 1959 ist das HOTEL I*** offizielle Residenz der Republik Österreich für Staatsbesuche.
Vor der Firmenänderung waren die Häuser der Klägerin unter der Bezeichnung "C*** UND C*** H*** A***" (Kurzbezeichnung CCA-Hotels) in einem gemeinsamen Management zusammengefaßt gewesen; für sie war auch international unter dieser Bezeichnung geworben worden. Am 30.Oktober 1984, also kurz nach der Registrierung der neuen Firma, meldete die Klägerin die Wort-Bild-marke "I*** H*** A***" zur Registrierung im österreichischen Markenregister an. Die Registrierung erfolgte unter der Nr.107.764 für die Klasse 42 mit Beginn der Schutzdauer am 28.Dezember 1984. Die Marke besteht aus einem geschmückten Doppeladler mit Krone und den Worten "I*** H*** A***"; ihr Schutzbereich erstreckt sich auf Hotels, Leitung und Verwaltung von Hotels und Beherbergungsunternehmen, Betrieb von Gaststätten, Restaurants, Selbstbedienungsrestaurants, Buffets, Caferestaurants und Bars, weiters auf die Organisation von Konferenzen, Produktpräsentation und Ausstellungen sowie die Verabreichung von Heilmassagen. Die erstbeklagte Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Linz ist seit 8.Jänner 1986 im Handelsregister des Landesgerichtes Linz unter der Firma "I*** T*** F*** AG" eingetragen. Ihr Unternehmensgegenstand ist
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Bezeichnung "Imperial" ist für die Klägerin als besonderes Unternehmenskennzeichen (§ 9 Abs 1 UWG) und als Bestandteil ihrer Firma (§ 9 Abs 1 UWG) sowie ihrer Marke (§ 9 Abs 3 UWG) geschützt. Den Schutz nach § 9 UWG genießt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern - selbst ohne Verkehrsgeltung - auch ein Firmenbestandteil, der für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (ÖBl.1986, 127; ÖBl.1988, 23 u.v.a.), sofern der Firmenbestandteil Unterscheidungskraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden; die Bezeichnung muß also eine Namensfunktion haben (ÖBl.1988, 23 mwN). Das trifft hier zu, weil das Wort "Imperial" im vorliegenden Zusammenhang keinen beschreibenden Charakter hat, sondern eine Phantasiebezeichnung mit ausreichender Unterscheidungskraft ist. Als Wortbestandteil der für die Klägerin registrierten Wort-Bild-Marke prägt es - wie es bei solchen Marken in der Regel zutrifft - auch den Gesamteindruck dieser Marke (vgl. PBl.1980, 181). Noch viel älter als die Firma und die Marke der Klägerin ist aber die Unternehmensbezeichnung "H*** I***". Den Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daß der Kennzeichenschutz der Klägerin örtlich - nämlich auf Wien - begrenzt wäre. Schon die Unternehmensbezeichnung "Hotel I***" ist nicht nur in Wien, sondern in ganz Österreich (und über dessen Grenzen hinaus) weithin bekannt. Davon, daß die Kennzeichnungskraft des Wortes "Imperial" in bezug auf das Unternehmen der Klägerin auf Wien beschränkt wäre (vgl. Hohenecker-Friedl 49), kann daher keine Rede sein; für die Annahme einer solchen Begrenzung des Firmen- und Markenschutzes fehlt überhaupt jede Grundlage. Auf den Einwand, daß sie schon früher als die Klägerin das Schlagwort "Imperial" auf dem Gebiet des Hotel- und Beherbergungsgewerbes verwendet hätten, kommen die Beklagten mit Recht nicht mehr zurück.
Nach Meinung der Beklagten bestehe vor allem deshalb keine Verwechslungsgefahr, weil die Geschäftsbereiche der Klägerin und der Erstbeklagten nicht übereinstimmten. Nun trifft es zwar zu, daß nach ständiger Rechtsprechung die Verwechslungsgefahr bei durchgreifender Warenverschiedenheit in der Regel zu verneinen sein wird (ÖBl.1983, 80; ÖBl.1986, 73; ÖBl.1988, 23 u.v.a.); diese Voraussetzung liegt aber hier nicht vor: Die Erstbeklagte bietet ebenso wie die Klägerin ihren Kunden die Möglichkeit, Unterkunft in Hotels, insbesondere auch in "exklusiv ausgestatteten" Hotels, zu finden. Wenn auch bei den Kunden der Erstbeklagten das Interesse an einer Kapitalanlage hinzukommen oder unter Umständen sogar im Vordergrund stehen mag, ändert das nichts daran, daß sich ihr Leistungsangebot mit dem der Klägerin teilweise deckt, die Streitteile also auf ihrem Absatzgebiet zusammentreffen können. Im übrigen müssen dem Leser des Firmenwortlautes der Erst- (und der Zweit-)beklagten die rechtlichen Besonderheiten ihres Angebotes nicht bekannt sein. Aber auch bei deren Kenntnis kann ein Zusammenhang mit der Klägerin durchaus vermutet werden, liegt doch Verwechslungsgefahr nicht nur dann vor, wenn der Anschein erweckt wird, als dienten beide Bezeichnungen zur Benennnung desselben Unternehmens (Verwechslungsgefahr im engeren Sinn), sondern auch dann, wenn zwar erkennbar ist, daß es sich um verschiedene Unternehmen handelt, auf Grund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen jedoch der Eindruck entsteht, daß zwischen diesen Unternehmen besondere Beziehungen oder Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur, bestünden (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn; Hohenecker-Friedl 50; ÖBl.1980, 77 u.v.a.). Ein derartiges Naheverhältnis zwischen der Erstbeklagten, die "exklusive Wohnrechte in den schönsten Hotels und Urlaubsanlagen" anbietet, mit der Klägerin, die als Betreiberin von (Luxus)Hotels bekannt ist, erscheint aber durchaus naheliegend. Mit Recht hat daher das Rekursgericht die Verwechslungsgefahr bejaht. Da der Revisionsrekurs zur Erlassung der einstweiligen Verfügung auch gegen die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten keine Ausführungen enthält, war auf diese Frage nicht einzugehen. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78 , 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.