OGH 13Os71/89 (13Os72/89)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.07.1989
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juli 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard D*** und Josef D*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten und über die Beschwerde gemäß § 494 a StPO. des Angeklagten Gerhard D*** gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 14. Februar 1989, GZ. 2 b Vr 7149/88-58 und 58a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef D*** wird zurückgewiesen.
Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard D***, über dessen Berufung und Beschwerde sowie über die Berufung des Angeklagten Josef D*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Begründung
Gründe:
Josef D*** macht Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z. 5, teilweise auch 5 a StPO.) seiner Schuldsprüche wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB. (I A), ferner wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB. betreffend die erste von insgesamt vier selbständigen Taten (I C 1 a) geltend.
Beim Raub wurde der Bereicherungsvorsatz - entgegen der Mängelrüge (Z. 5) - nicht mit einer bloßen Äußerung, sondern mit im einzelnen beschriebenen Gewaltakten gegenüber dem Opfer begründet, das auch nicht bloß wegen Zigaretten "angeschnorrt", sondern gewaltsam zur Herausgabe derselben genötigt wurde (S. 366 f., I). Daß D*** und der Mitangeklagte D*** unabhängig voneinander den Raubvorsatz gefaßt hätten, wurde im Urteil ohnehin nicht festgestellt, sodaß der diesbezügliche Einwand ebenso ins Leere geht wie jener, daß der Zweifelsgrundsatz verletzt worden sei: Ist doch der Bereicherungsvorsatz der beiden Räuber aus der beabsichtigten Gewaltanwendung zwecks Wegnahme von Zigaretten folgerichtig abgeleitet (S. 366, I) und haben die Tatrichter bei den von ihnen getroffenen Feststellungen offensichtlich keine Zweifel gehabt (S. 373 f., I).
In den Entscheidungsgründen (zu I C 1 a) ist der Inhalt der Aussage des Verletzten Andreas D*** gar nicht wiedergegeben, sodaß schon deshalb die gerügte Aktenwidrigkeit (siehe Z. 5) gar nicht vorliegen kann. Die fortschreitend abschwächenden Angaben dieses Zeugen wurden in den Entscheidungsgründen erwähnt und gewürdigt, die daraus gezogenen Schlüsse des Schöffengerichts sind sachlich einwandfrei (S. 376, I). Auch der Beweiswert der Aussage des Zeugen Robert W*** wurde von den Tatrichtern ausführlich erörtert (S. 377, I). Soweit die Beschwerde diesem Zeugen einen höheren Beweiswert zuerkennen will als die Erstrichter, macht sie keinen formellen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenats. Der Beschwerdeführer unterläßt es schließlich "aus den Akten" aufzuzeigen, inwiefern eine solche Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit anzunehmen wäre, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen resultieren müßten (13 Os 64/89 u.v.a. zur Z 5a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.).
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten D*** sowie über dessen Berufung und Beschwerde, ferner über die Berufung des Angeklagten D*** wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden (§§ 285 c Abs 2, 296 Abs 3, 494 a Abs 5 StPO.).