OGH 8Ob607/89

8Ob607/89Tribunal supérieur15 juin 1989

Texte intégral

OGH 8Ob607/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Petrag und Dr. Graf als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers August M***, Druckereileiter, Seebensteiner-Straße 32, 2821 Pitten, vertreten durch Dr. Johann Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die Antragsgegnerin Ulrike M***, Volksschullehrerin, 2831 Gleissenfeld 175, vertreten durch Dr. Eva Wagner, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 3.April 1989, GZ R 116/89-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 30.1.1989, F 1/88-21, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 3.10.1988 (ON 14) wies das Erstgericht das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei schuldig, ihm im Rahmen der zu gleichen Teilen vorzunehmenden Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 750.000 zu leisten, mit der Begründung ab, daß die Aufteilung dieses Vermögens einen Saldo zugunsten der Antragsgegnerin in der Höhe von S 594.988 ergebe. Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß wegen Vorliegens von Feststellungsmängeln auf (ON 18) und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Einen Ausspruch im Sinne des § 232 Abs.1 AußStrG unterließ es.

Gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhob die Antragsgegnerin Revisionsrekurs (ON 20), den das Erstgericht (Beschluß ON 21) mangels eines dem angefochtenen Beschluß im Sinne des § 232 Abs.1 AußStrG beigesetzten Ausspruches, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, zurückwies.

Der von der Antragsgegnerin angefochtene erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluß wurde vom Rekursgericht (Beschluß vom 3.4.1988 ON 24) bestätigt. In seiner Entscheidungsbegründung verwies es darauf, daß die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses (ON 14) entgegen der Ansicht der Rekurswerberin nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen,sondern wegen Feststellungsmängeln erfolgt sei, so daß dieser Aufhebungsbeschluß eine Sachentscheidung darstelle. Der in dieser gemäß § 232 Abs.1 AußStrG vorzunehmende Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof sei offenbar versehentlich unterblieben. Ein nachträglicher derartiger Ausspruch sei dem Rekursgericht verwehrt. Demgemäß habe das Erstgericht den Revisionsrekurs zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhebt die Antragsgegnerin "Rekurs" mit dem Antrage, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und zu entscheiden, daß ihr Revisionsrekurs nicht zurückzuweisen sei. Hiezu führt sie aus, beim Aufhebungsbeschluß (ON 18) handle es sich nicht um eine Sachentscheidung, sondern um eine verfahrensrechtliche Verfügung, so daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 232 AußStrG nicht angewendet werden könne. Davon abgesehen dürfe das Versehen des Rekursgerichtes nicht zu ihren Lasten zur Unbekämpfbarkeit des Aufhebungsbeschlusses führen.

Da der Beschluß des Rekursgerichtes (ON 24) lediglich über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin und damit über eine verfahrensrechtliche Frage entschied, die Rechtsmittelregelung des § 232 Abs.1 AußStrG aber nur für Sachentscheidungen, nicht jedoch für verfahrensrechtliche Entscheidungen gilt, richtet sich die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitverfahrens über die Rechtsmittelzulässigkeit (vgl. die in MGA Verfahren Außerstreitsachen2 zu § 232 unter E 6 abgedruckten E). Der bestätigende rekursgerichtliche Beschluß ist daher grundsätzlich nur aus den im § 16 AußStrG taxativ aufgezählten Beschwerdegründen der Nichtigkeit, der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit anfechtbar.

Solche Gründe werden von der Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs nicht geltend gemacht. Eine allenfalls von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Die allfällige Unrichtigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung zufolge rechtsirrtümlicher Lösung der verfahrensrechtlichen Frage, ob ein versehentlich unterbliebener Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Wege der Berichtigung nachgeholt werden kann oder nicht - siehe hiezu MietSlg.33.709/12, MietSlg.34.812/11; 7 Ob 697/84, 8 Ob 681/88: "Fehlt ein solcher Ausspruch, kann er in der Regel auch nicht im Wege einer Berichtigung nachgetragen werden." - bewirkt noch keinesfalls eine Nichtigkeit. Der Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit käme von vornherein nicht in Betracht, weil er das Vorliegen einer materiellrechtlichen Unrichtigkeit der Entscheidung zur Voraussetzung hat. Mangels Geltendmachung und Vorliegens eines Anfechtungsgrundes nach § 16 AußStrG war der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin daher zurückzuweisen.

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