OGH 2Ob64/89
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.05.1989
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann K***, Maurermeister, Eschenbachstraße 35, D-5000 Köln 60, vertreten durch Dr. Günther Mooshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei F*** DER V***, Wien 3.,
Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 382.405 S sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 24. Jänner 1989, GZ 1 R 9/89-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. November 1988, GZ 23 Cg 202/85-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.221,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von 2.370,30 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
In den Abendstunden des 17. Juli 1985 mußte der Kläger mit seinem PKW auf einem Gemeindeweg in Schiefling am See im Bezirk Klagenfurt einem ihm in rascher Fahrt entgegenkommenden PKW ausweichen; er stürzte dabei mit seinem PKW in den Auenerbach. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt. Der Fahrzeuglenker des entgegenkommenden PKWs konnte nicht ermittelt werden; sicher ist nur, daß der PKW ein Kärntner Kennzeichen hatte.
Im Verfahren 23 Cg 250/86 des Landesgerichtes Klagenfurt wurde dem Kläger nach dem Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer ein Schmerzengeld von 180.000 S zugesprochen, das er auch bereits erhalten hat (AS 16).
Nunmehr begehrte der Kläger von dem beklagten Versicherungsverband aufgrund desselben Unfalls mit einer weiteren Klage für die Zeit vom 1. September 1985 bis 30. September 1987 den Ersatz seines Verdienstentgangs von 364.405 S und der Mehraufwendungen für die Anschaffung eines PKWs mit Automatikgetriebe von 18.000 S, zusammen daher einen Betrag von
382. 405 S. Damit verband er ein Feststellungsbegehren auf Haftung der beklagten Partei für zukünftige Schäden aus dem Unfall. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil nach § 5 des Gesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer nur eine "einmalige" Kapitalzahlung als Entschädigung zu leisten sei und eine solche schon im Verfahren 23 Cg 250/86 geleistet wurde. Ein Feststellungsbegehren sei gänzlich unzulässig. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil die Entschädigung nach dem Verkehrsopfergesetz durch eine einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen habe, die bereits erfolgt sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Ansprüche des Geschädigten aus dem Gesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer seien bestimmten Beschränkungen unterworfen. Es sollten nur die ärgsten Härten, die sich aus dem Fehlen einer sonst haftpflichtigen Person ergeben, beseitigt werden. Nach § 5 Abs 1 des Verkehrsopfergesetzes sollte die Entschädigung ausschließlich durch eine einmalige Kapitalzahlung erfolgen. Es erscheine daher die Auffassung vertretbar, daß die einzelnen Ansprüche im Sinne einer Prozeßkonzentration in einer Klage geltend zu machen und mit einem einmaligen Kapitalbetrag, der sich auch aus mehreren Posten zusammensetzen kann (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Heilungskosten und dgl.), abzugelten seien. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und ihnen eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen oder sie abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben.
Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger stellt sich in der Revision auf den Standpunkt, daß er außer dem bereits erhaltenen Schmerzengeldbetrag jederzeit auch noch weitere Ansprüche aus dem Titel des Personenschadens geltend machen könne, ohne daß ihm § 5 Abs 1 des Verkehrsopfergesetzes entgegengehalten werden könne, wonach die Entschädigung des Unfallsopfers ausschließlich durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen hat. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner in der SZ 56/8 veröffentlichten Entscheidung klarlegte, sollte nach dem Zweck des Gesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer BGBl. 1977/322 dem verpflichteten Dachverband kein übermäßiger Verwaltungsaufwand und keine kaum überblickbare Kostenbelastung auferlegt werden (vgl. auch ErlBem. 506 BlgNR 14. GP 4). Es sollten nur die ärgsten Härten für das Verkehrsopfer gemildert werden, das ansonsten - etwa wegen Fahrerflucht des Unfallsgegners und der daraus resultierenden Unbekanntheit des Schädigers - seine Ansprüche gegen keinen Haftpflichtigen und daher auch gegen keinen Haftpflichtversicherer mit Erfolg geltend machen könnte; ein vollwertiger Versicherungsersatz war aber nicht beabsichtigt. Der subsidiäre Charakter dieses Härteausgleichs wurde unter anderem auch damit gerechtfertigt, daß nicht in allen Schadensfällen eine Leistungspflicht einer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Versicherungsunternehmung besteht (7 Ob 28/82; ErlBem. 506 BlgNR 14. GP 3 f).
Nach § 5 Abs 1 des Verkehrsopfergesetzes hat die - lediglich Personenschäden umfassende - Entschädigung ausschließlich durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen. Daraus ergibt sich aber, daß grundsätzlich nur eine einmalige Zahlung zu leisten ist. Der Verband soll dementsprechend einen Schadensfall nur einmal behandeln müssen und hiebei die Möglichkeit zu einer abschließenden Erledigung desselben haben. Daß hiedurch oft nicht der gesamte Personenschaden gedeckt werden wird, nimmt das Gesetz in Kauf. Es will eben nur den offensichtlichen Härtefall berücksichtigen, was aber schon durch den Ersatz der bald nach dem Unfall entstandenen und bereits feststellbaren Schäden erreicht wird. Die Leistung vollen Schadenersatzes ist nicht das Ziel des Gesetzes (SZ 56/8). Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Entschädigungsanspruch im Verfahren 23 Cg 250/86 am 22. Juli 1986 dergestalt erhoben, daß er in der Klage ausdrücklich nur Schmerzengeld beanspruchte und sich die Ausdehnung des Klagebegehrens wegen weiterer Schäden vorbehielt. Es erfolgte aber nur eine Ausdehnung des Schmerzengeldes auf letztlich 180.000 S (siehe AS 66 und 85), ohne daß irgendein weiterer Ersatzanspruch erhoben wurde bzw. eine Ausdehnung des Klagebegehrens aufgrund anderer Schäden erfolgte. Schließlich wurde dem Kläger das geltend gemachte Schmerzengeld von 180.000 S (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. August 1987) rechtskräftig zuerkannt und dieser Anspruch von ihm nach seinen eigenen Klagebehauptungen (vgl. AS 8) als erledigt bezeichnet sowie ausdrücklich zugestanden, daß der Kläger den Betrag von 180.000 S auch erhalten hat (AS 16, 27). Damit ist ihm zweifellos eine einmalige Kapitalzahlung im Sinne des § 5 Abs 1 des Verkehrsopfergesetzes zugekommen, deren Zweck es war, die ihn aus der Konstellation des Unfalls treffenden Härten zu mildernd. Mit der zum Zeitpunkt der Zahlung alle geltend gemachten Ansprüche befriedigenden Leistung des beklagten Versicherungsverbandes hat dieser der ihm vom Gesetz auferlegten Deckungspflicht entsprochen. Dazu war er im Sinne des zitierten § 5 Abs 1 ausschließlich "durch einmalige Kapitalzahlung" verpflichtet. Eine weitere Zahlung unter welchem Titel immer kann von ihm nicht mehr verlangt werden, ohne daß dies dem klaren Wortlaut des Gesetzes, das von einer einmaligen Zahlung spricht, widerspreche (SZ 56/8).
Die dargelegten Grundsätze geben dem Kläger wegen der geschilderten Konstellation des Falles keine Möglichkeit, nachträglich eine Art Berichtigung der ihm zugekommenen Kapitalzahlung nach oben zu verlangen (vgl. SZ 56/8), indem er nach Abschluß des Entschädigungsverfahrens neue Ansprüche stellt bzw. diese durch ein Feststellungsbegehren für die Zukunft zu sichern trachtet. Alle diese Ersatzposten hätte er entweder im ersteren Verfahren 23 Cg 250/86 geltend machen oder sie zumindest vor Erhalt der Kapitalzahlung dem beklagten Versicherungsverband bekanntgeben können. Eine solche Bekanntgabe kann aber den Behauptungen des Klägers nicht entnommen werden; auch nach dem Akteninhalt ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben. Unter diesen Umständen kann ihm auch nicht zugute gehalten werden, mit der Bezahlung von 180.000 S allenfalls bloß eine Akontierung der ihm zustehenden "einmaligen Kapitalzahlung" erhalten zu haben, weil eine solche weder in der Absicht des beklagten Versicherungsverbandes lag, noch dieser bei der Auszahlung des einmaligen Kapitalsbetrages auf noch nicht erhobene Forderungen Bedacht nehmen konnte.
Die gegenteiligen Argumente des Klägers sind nicht stichhaltig. Seiner Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.