OGH 14Os19/89
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.03.1989
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.März 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Telfser als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann S*** wegen des Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs. 1 SGG (aF) und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 25.August 1982, GZ 9 Vr 988/79-31, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 25.August 1982, GZ 9 Vr 988/79-31, verletzt durch die Verhängung einer Wertersatzstrafe das Gesetz in der Bestimmung des § 12 Abs. 4 SGG (aF).
Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird die über Johann S*** nach § 12 Abs. 4 SGG aF verhängte Geldstrafe von 212.500 S, im Uneinbringlichkeitsfall sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe, aufgehoben.
Begründung
Gründe:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 25.August 1982, GZ 9 Vr 988/79-31, wurde Johann S*** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG aF in der Erscheinungsform des Versuchs nach § 15 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) sowie der Vergehen (richtig: des Vergehens - vgl. ÖJZ-LSK 1977/169) nach § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 2 dritter und vierter Fall sowie Abs. 2 (zweiter Strafsatz) SGG aF, teils als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB (Punkt 2 bis 4) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe sowie gemäß § 12 Abs. 4 SGG aF zu einer (anteiligen) Wertersatzstrafe (Verfallsersatzstrafe) von 212.500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Freiheits- und Wertersatzstrafe wurden gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, die bedingte Strafnachsicht jedoch in der Folge (wegen Rückfalls während der Probezeit) widerrufen (ON 40). Die Bezahlung der Wertersatzstrafe wurde (zuletzt) bis 29.März 1989 gestundet (ON 56). Dem Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens liegt zugrunde, daß Johann S*** am 15.Juni 1979 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit drei (im Urteil namentlich genannten) abgesondert verfolgten Mittätern versucht hat, 16 kg Haschisch und 50 g Haschischöl, demnach Suchtgift, das in Marokko um 80.000 S gekauft worden und zum Weiterverkauf in Österreich bestimmt war, mit einem PKW von Marokko nach Spanien einzuführen. Beim Grenzübertritt nach Spanien wurde das im PKW versteckte Suchtgift von den spanischen Grenzorganen entdeckt, sichergestellt und nach den bezüglichen Urteilsannahmen in der Folge in Spanien für verfallen erklärt (S 214).
Der auf § 12 Abs. 4 SGG aF gestützte Ausspruch einer Wertersatzstrafe steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Eine nach dieser Gesetzesstelle ausgesprochene Verfallsersatzstrafe substituiert (ebenso wie die Wertersatzstrafe nach § 13 Abs. 2 SGG nF) bloß den nicht vollziehbaren Verfall des Suchtgifts oder des Erlöses (ÖJZ-LSK 1978/254; SSt. 43/37 ua). Da nach den Urteilsannahmen das den Gegenstand des Schuldspruchs wegen des in Rede stehenden Verbrechens bildende Suchtgift bereits in Spanien zur Gänze beschlagnahmt (S 37) und dort (der Sache nach) für verfallen erklärt worden ist (S 214), liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Wertersatzstrafe nicht vor, weil deren Zweck bereits durch die im Ausland vollzogene Maßnahme erreicht wurde. Der Ausspruch einer Wertersatz-(Verfallsersatz)Strafe gereicht sohin dem Verurteilten zum Nachteil.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und spruchgemäß zu beheben.