OGH 12Os169/88

12Os169/88Tribunal supérieur19 janv. 1989

Texte intégral

OGH 12Os169/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführer in der Strafsache gegen Reinhard L*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.September 1988, GZ 9 d Vr 4898/88-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der Angeklagte Reinhard L*** wurde des Verbrechens nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 27.April 1988 in Wien der Eva K*** einen Geldbetrag von 8.260 S durch Einbruch in deren Wohnung gestohlen hat.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen lernte der Angeklagte nach seiner Haftentlassung (22.Oktober 1987) die Zeugin Eva K*** kennen und nächtigte in der Folge bis Februar 1988 etwa einmal pro Woche in deren Wohnung. Als er am 26.April 1988 einen der Zeugin K*** geschuldeten Geldbetrag, seiner Zusage entsprechend, zurückgab, erhielt er Kenntnis davon, daß die Zeugin ihre Ersparnisse in einer Kaffedose, die in der Küche auf einem Regal stand, verwahrte. Während sich die genannte Zeugin am 27. April 1988 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Günther S*** bei ihren Eltern aufhielt, nutzte der Angeklagte diese Gelegenheit, brach in die Wohnung ein und stahl die oben angeführte Barschaft. Die Annahme der Täterschaft stützte das Gericht darauf, daß nach der als glaubwürdig erachteten Aussage der Zeugin K*** nur dem Angeklagten und ihrem Lebensgefährten - der aber nach Ansicht des Gerichts als Täter deshalb ausscheidet, weil er den für die Tat in Frage kommenden Tag mit der Zeugin verbrachte - der Aufbewahrungsort des Geldes bekannt war, daß ferner bei diesem Einbruch nicht nach verwertbaren Gegenständen gesucht, sondern "gezielt der Geldbetrag aus der Kaffeedose genommen wurde" (S 119); weiters, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit keiner Arbeit nachging und sich in finanziellen Schwierigkeiten befand; schließlich, daß beim Angeklagten nach der Festnahme ein Stemmeisen gefunden wurde, das er bei seinem Einbruch in die Wohnung verwendet hatte (S 120). Aus ebendiesen Erwägungen hielt das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten für widerlegt.

Demgegenüber vermag der Nichtigkeitswerber keine Begründungsmängel des Urteils in der Bedeutung der Ziffer 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen.

Daß am Tatort ein Aufstrichmesser gefunden wurde, das nicht zum Haushalt und offensichtlich dem Täter gehörte, steht der oben wiedergegebenen Argumentation des Erstgerichts für die Annahme des ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses des Angeklagten zur Begehung der Tat nicht entgegen; es war daher, entgegen dem Vorbringen in der Rüge, die Herkunft des Messers nicht gesondert zu erörtern. Mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift - daß auch andere Personen des öfteren zu Besuch in der Wohnung gewesen seien, der Lebensgefährte der Zeugin K*** dort Suchtgifthandel betrieben habe, der Angeklagte von den anderen ihm angelasteten Einbruchsdiebstählen freigesprochen worden sei; daß weiters der Angeklagte am 3.Mai 1988 gemeinsam mit der genannten Zeugin und deren Freund auf das Eintreffen der Polizei gewartet und keinen Fluchtversuch unternommen habe; daß ferner ein solches Versteck nichts Ungewöhnliches sei und auch ein nicht ortskundiger Täter in der nur aus einem Zimmer und einem Sanitärraum bestehenden Wohnung darauf gestoßen wäre; daß schließlich die Information Dritter durch den Lebensgefährten der Bestohlenen nicht auszuschließen sei, wird nur getrachtet, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen und der als unglaubwürdig abgelehnten Darstellung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Der Beschwerdeeinwand, es sei nicht überprüft worden, ob das beim Angeklagten erst eine Woche nach der Tat (S 69) sichergestellte Stemmeisen für den gegenständlichen Einbruch als Werkzeug tatsächlch verwendet wurde, richtet sich im Ergebnis nicht gegen einen Begründungs-, sondern gegen einen Erhebungsmangel. Die unvollständige Ausschöpfung möglicher Beweisquellen kann - wenn die formellen Voraussetzungen einer Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO fehlen, also insbesondere, wie hier, kein relevanter Beweisantrag gestellt worden ist - lediglich ausnahmsweise als Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 a StPO geltend gemacht werden, dann nämlich, wenn aus den Akten aufgezeigt wird, daß das Gericht in gravierender Weise gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung verstoßen hat und deshalb die Sachverhaltsermittlung derart mangelhaft geblieben ist, daß erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf der Basis der bisherigen Verfahrensergebnisse bestehen (EvBl 1988/108). Auch wenn diese Ausführungen der Mängelrüge der Sache nach als Tatsachenrüge (Z 5 a) gewürdigt werden, liegt hier eine Nichtigkeit nicht vor. Denn werden im vorliegenden Fall alle jene Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit gesehen, aus denen das Gericht den Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten gezogen hat, und wird berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer das Stemmeisen nach seiner Darstellung (S 69 in Vbdg mit S 111) immer (also auch zur Tatzeit) bei sich führte, so ergeben sich trotz des Unterbleibens der reklamierten Beweisführung keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf der Grundlage der vorliegenden Verfahrensresultate. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die des weiteren erhobene Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

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