OGH 3Ob128/88 (3Ob129/88)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.09.1988
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut A. K***, Rechtsanwalt, Opernring 10, 1010 Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Emmerich D***, Architekt, Opernring 10, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erhebung von Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung, eingeschränkt auf Ersatz der Kosten, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 6. Juli 1988, GZ 46 R 491,492/88-19, womit unter anderem der Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Exekutionsgerichtes Wien vom 27. März 1988, GZ 13 C 28/87-14, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Gegen die vom Beklagten erwirkte Exekutionsbewilligung vom 21. August 1987 zu 13 E 10268/87-1 des Exekutionsgerichtes Wien erhob der Kläger mittels Klage seine Einwendungen.
Er schränkte sein Klagebegehren, nachdem am 17. Dezember 1987 das Rekursgericht über seinen Rekurs den Exekutionsantrag des Beklagten rechtskräftig abgewiesen hatte, in der Verhandlungstagsatzung am 28. Jänner 1988 auf Kostenersatz ein, beantragte aber den Zuspruch einer Entschädigung von S 2.076, weil der Beklagte offenbar mutwillig Prozeß geführt und dem Kläger die Kosten einer von der Rechtsanwaltskammer abgeforderten Stellungnahme zu der Exekutionsführung veranlaßt habe.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die Prozeßkosten zu ersetzen und wies den Antrag des Klägers auf Zuspruch eines Entschädigungsbetrages von S 2.076 wegen mutwilliger Prozeßführung (§ 408 ZPO) ab.
Gegen die Abweisung seines Antrags nach § 408 ZPO gab der Kläger, der innerhalb von vierzehn Tagen nach der Zustellung der Urteilsausfertigung die Kostenentscheidung mit Rekurs bekämpft hatte, am 28. Tag nach der Zustellung des Urteils eine Berufungsschrift zur Post. Er begehrte die Abänderung, daß ihm der Schadenersatzbetrag von S 2.076 zugesprochen werde. Das Gericht zweiter Instanz wies dieses Rechtsmittel zurück, weil durch die Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz die Hauptsache weggefallen sei und die Abweisung des Begehrens daher mit Rekurs anzufechten gewesen wäre. Die Rekursfrist betrage aber nur vierzehn Tage.
Der Kläger bekämpft mit seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, sein Rechtsmittel sei verspätet erhoben, und meint, die Abweisung seines auf § 408 ZPO gestützten Hauptanspruches auf Schadenersatz aus der Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens sei zutreffend mit der rechtzeitig erhobenen Berufung bekämpft worden.
Der Kläger übersieht aber, daß Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen S 15.000 an Geld nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand nach § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO unzulässig sind und dies auch für den Beschluß des Berufungsgerichtes gilt, das die Berufung nur aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ohne in die Prüfung der Sache einzugehen (§ 519 Abs. 1 Z 1 ZPO). Beschwerdegegenstand ist der Geldbetrag der begehrten Schadenersatzleistung von S 2.076, so daß der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, der Wert des von der den Rekurs zurückweisenden Entscheidung betroffenen Beschwerdegegenstandes übersteige nicht S 15.000 wohl richtig aber entbehrlich war. Da sich aus der allgemeinen Formulierung des § 528 Abs. 1 ZPO ergibt, daß jeder Beschluß eines Gerichtes zweiter Instanz gleich, ob es als Berufungs- oder Rekursgericht entschieden hat, von den Rechtsmittelausschlüssen der Fälle 1 bis 6 erfaßt wird und es auch nicht darauf ankommt, ob der Beschluß im Berufungsverfahren erging und ob sachlich über einen Rekurs abgesprochen oder ein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, scheitert der Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung seiner "Berufung" gegen das erstgerichtliche Urteil jedenfalls daran, daß sein Beschwerdegegenstand S 15.000 nicht übersteigt. Ob es sich bei dem Rechtsmittel um eine Berufung oder einen Rekurs handelte, ist ohne Bedeutung, weil in beiden Fällen der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz unanfechtbar ist. Die im § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO genannte Grenze von S 15.000 ist bei dem Beschwerdegegenstand von S 2.076 nicht überschritten. Dies ist aber eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/79; SZ 57/5 ua), die hier fehlt.