OGH 13Os74/88

13Os74/88Tribunal supérieur4 août 1988

Texte intégral

OGH 13Os74/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.August 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl Heinz W*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127, 129 Z. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 26.April 1988, GZ 9 Vr 726/88-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Der am 25.Dezember 1954 geborene Karl Ernst W*** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 StGB. (1), des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB. (2) und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB. (3) schuldig erkannt. Darnach hat er am 23.Juli 1987 in Seiersberg mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung seiner früheren Unterkunftsgeberin Theresia N*** durch Einbruch in deren Wohnung verschiedene (im Urteil aufgezählte) Geräte und andere Gebrauchsgegenstände in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert gestohlen (1), am 13. September 1987 in Graz eine mit dem Namen Theresia N*** unterfertigte Bestätigung zwecks Vorlage bei Gericht hergestellt, in der diese bestätigte, von Elfriede K*** einen Betrag von 2.500 S als Miete für den Monat Juli erhalten zu haben (2), und am 11.August 1987 in Graz vor dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen in der Rechtssache Elfriede K*** gegen Theresia N*** wegen Besitzstörung als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache dadurch falsch ausgesagt, daß er behauptete, er habe den Überweisungsschein gesehen, mit welchem der Mietzins für die Monate Juni und Juli 1987 einbezahlt worden sei (3).

Nur die Schuldsprüche 2 und 3 ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5, 5 a und 9 lit a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

Das Gericht stützte seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf dessen - mit den Erhebungen der Gendarmerie übereinstimmende - geständige Verantwortung und wertete die Aussagen der (zufolge Verfahrensausscheidung in diesem Verfahren als Zeugin vernommenen) Elfriede K***, die auch nach Gegenüberstellung mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung noch behauptete, der Angeklagte habe den Überweisungsschein gesehen (S. 197), als unglaubwürdig. Nach der Beurteilung der Tatrichter blieb Elfriede K*** nur deshalb bei diesen Aussagen, um ihren Prozeßstandpunkt im Zivilverfahren, aber auch in dem gegen sie anhängigen Strafverfahren (vgl. Anklage ON. 15) stützen zu können.

Wenn mit der Mängelrüge (Z. 5) unter dem Titel der Unvollständigkeit und der offenbar unzureichenden Begründung, aber auch mit den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 a die Forderung aufgestellt wird, daß diese Zeugenaussage den Feststellungen zugrundezulegen gewesen wäre, weil sich der Angeklagte bei seinem Geständnis geirrt haben müsse, so liegt darin keine prozeßordnungsgemäße Ausführung der beiden Nichtigkeitsgründe. Das Gericht hat die Aussage der Zeugin K*** keineswegs mit "nichtssagenden Passagen" abgetan, sondern vielmehr denkrichtig und plausibel dargelegt, weshalb dem Geständnis des Angeklagten zu folgen, den Depositionen der Zeugin aber der Glauben zu versagen sei. Darin liegt ein mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 überhaupt nicht bekämpfbarer und mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 a nur dann mit Erfolg anfechtbarer Akt der Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO.), wenn aufgezeigt wird, daß sie auf schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsfindung (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO.) zustande gekommenen Mängeln der Sachverhaltsermittlung beruht oder wenn Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse gegeben werden, die nach den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung aufkommen lassen (11 Os 44/88, 13 Os 53/88 u.v.a.). Davon kann aber hier keine Rede sein.

Die Rechtsrüge (Z. 9 lit a) geht von der Prämisse aus, der Angeklagte wußte nicht, daß die von ihm gefälschte Urkunde (2) im Rechtsverkehr gebraucht und dem Gericht vorgelegt werden sollte. Sie negiert damit aber die ausdrückliche Urteilsannahme, daß W*** über Ersuchen der Elfriede K*** die Bestätigung über die angebliche Bezahlung der Miete für Juli zwecks Vorlage bei (dem sie im Zivilverfahren vertretenden) Rechtsanwalt Dr. F*** anfertigte (S. 206) und entbehrt damit einer dem Gesetz entsprechenden Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teilweise nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt, im übrigen aber als unbegründet nach § 285 d Abs 1 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, was die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Berufungsentscheidung nach sich zieht (§ 285 i StPO. n. F.).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.