OGH 1Ob576/88

1Ob576/88Tribunal supérieur28 juin 1988

Texte intégral

OGH 1Ob576/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zellstoff O***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch Dr. Valentin Kakl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei E Gesellschaft mbH, *****, BRD, wegen Feststellung (Streitwert S 1,000.000) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 25. Februar 1988, GZ 4b R 12/88-5, womit der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. Dezember 1987, GZ 19 Cg 333/87-2, bestätigt wurde sowie über Antrag der klagenden Partei nach § 28 JN, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei, gemäß § 28 JN für die Klage auf Feststellung, dass die in Punkt 13 des Rahmenlieferabkommens vom 10. 5. 1983 bzw 24. 5. 1983 vorgesehene Schiedsgerichtsklausel und Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam und nichtig sei, ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begehrt gegenüber der beklagten Partei die Feststellung, dass die in Punkt 13 des Rahmenlieferabkommens vom 10. 5. 1983 bzw 24. 5. 1983 vorgesehene Schiedsgerichtsklausel und Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam und nichtig sei. Dieser Punkt habe folgenden Wortlaut: "Der Erfüllungsort ist Nürnberg. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedgerichtsordnung des Europäischen Wirtschaftsverbandes Außenhandel unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Für den Fall der Unwirksamkeit der Schiedsklausel wird als Gerichtsstand nach Wahl von E***** Hamburg, Frankfurt, München, Berlin, Nürnberg, Stuttgart oder Köln vereinbart".

Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.

Der von der klagenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig (SZ 56/165 uva).

Für den Fall der Nichtstattgebung des Rekurses beantragte die klagende Partei, gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges inländisches Gericht zu bestimmen. Nach ihrem Vorbringen ist beim Schiedsgericht des Europäischen Wirtschaftsverbandes Außenhandel eV, Wien 3, Hegergasse 9, über gegen sie von der beklagten Partei eingebrachte Schiedsgerichtsklage ein Verfahren anhängig. Zur Begründung des Ordinationsantrages brachte die klagende Partei vor, es sei von einem im Inland tagenden Schiedsgericht auszugehen, es sei demnach ein im Inland ergehender Schiedsspruch zu beurteilen. Bestimmungen in Ansehung der Nichtigkeit und der Befangenheit von Schiedsrichtern sei unabdingbar und unverzichtbar. Ausländische Entscheidungen und Bestimmungen hätten für den inländischen Bereich keine Bindungswirkung. Es sei daher bei dieser Sachlage eindeutig inländische Gerichtsbarkeit und inländisches Rechtsschutzinteresse gegeben. Des weiteren bestehe ein vitales Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei auf Klärung der Zuständigkeitsfrage. Gemäß § 28 Abs 1 JN hat der Oberste Gerichtshof, sofern für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der Jurisdiktionsnorm oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn entweder Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Gemäß § 28 Abs 2 JN hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzungen der Kläger zu behaupten und zu bescheinigen. Dieser Verpflichtung ist die klagende Partei nicht nachgekommen, so dass schon aus diesem Grund der gestellte Ordinationsantrag abzuweisen ist.

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