OGH 11Os65/87

11Os65/87Tribunal supérieur12 janv. 1988

Texte intégral

OGH 11Os65/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Jänner 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführer in der Strafsache gegen Hermann S*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22.September 1986, GZ 20 Vr 2.113/83-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung angeordnet werden.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Februar 1933 geborene Kfz-Mechanikermeister Hermann S*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt diesbezüglich zur Last, in der Zeit vom 15.Oktober 1979 bis 22. September 1980 in Mittersill mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der H***-M***-Sachversicherungs-AG unter Vorlage eines unvollständigen Gutachtens des Kraftfahrzeugsachverständigen Franz W*** sowie einer inhaltlich unrichtigen Reparaturrechnung der Fa S*** OHG, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung einer (in dieser Höhe nicht gerechtfertigten) Entschädigung verleitet bzw zu verleiten versucht zu haben, wobei die genannte Versicherungsgesellschaft einen Schaden in der Höhe von ca 211.200 S erlitt und in weiterer Höhe von ca 50.000 S erleiden sollte. Dieses Urteil wird vom Angeklagten nur im Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und von der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Die an die Spitze der Rechtsmittelausführungen des Angeklagten gestellte Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung. Denn sie basiert unter Außerachtlassung der gegenteiligen Urteilsfeststellungen (vgl Band II S 183 d.A) auf der Annahme, der Angeklagte habe nur eine vermeintlich zu Recht bestehende Forderung durchzusetzen versucht. Damit wird aber der behauptete materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt (siehe Mayerhofer-Rieder2 ENr 30 zu § 281 StPO).

Im Ergebnis Gleiches gilt überwiegend für die Mängelrüge. Das Schöffengericht stützte seine Feststellungen zur inneren Tatseite - denkmöglich und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehend - insbesondere auf das (im wesentlichen selbst zugestandene) Fachwissen des Angeklagten auf Grund langjähriger einschlägiger Berufserfahrung (zum Teil auch als gerichtlicher Sachverständiger), die Kenntnis vom Inhalt der gutachtlichen Stellungnahme des vom Kaskoversicherer in dieser Angelegenheit beigezogenen Sachverständigen und das in mehrfacher Richtung arglistige Vorgehen gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallsgegners (siehe Band II S 190 ff d.A). Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer behauptete Unvollständigkeit der Urteilsbegründung durch Vernachlässigung des Umstandes, daß für die Schadensberechnung italienisches Recht maßgebend sei, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte sich im gesamten Verfahren nie darauf berief, der (irrigen) Überzeugung gewesen zu sein, die von ihm erhobenen Ansprüche seien nach italienischer Gesetzeslage berechtigt. Daß er letzteres (bloß) für möglich gehalten hätte, steht aber zur bekämpften Urteilsannahme bedingt vorsätzlichen Handelns nicht in einem erörterungsbedürftigen Gegensatz. Worin der dem Schöffengericht vorgeworfene Denkfehler gelegen sein soll, wenn es dem Angeklagten - bei im übrigen für erwiesen erachtetem tatbestandsgemäßen Handeln - zugestand, einen Teil der erhobenen Gesamtforderung für berechtigt gehalten zu haben, wird im Rechtsmittel nicht dargelegt. Der Einwand kann daher auf sich beruhen.

Alles übrige Beschwerdevorbringen erschöpft sich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen - und damit

unbeachtlichen - Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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