OGH 1Nd19/87

1Nd19/87Tribunal supérieur7 déc. 1987

Texte intégral

OGH 1Nd19/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof faßt durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert und Dr.Hofmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich Wilhelm K***, Strafgefangener, Wien 5., Mittersteig 25, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert S 61.000,--) den

Beschluß:

Spruch

Das Landesgericht für ZRS Graz wird zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger beantragte beim Landesgericht für ZRS Wien, ihm zur Einbringung einer Amtshaftungsklage Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen und dem zu bestellenden Rechtsanwalt die von ihm verfertigte Klage zur anwaltlichen Fertigung zu übermitteln. Der Kläger leitet sein Feststellungsbegehren daraus ab, daß ein Senat des Oberlandesgerichtes Wien über eine von ihm am 11.Juni 1985 gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 31. Oktober 1979, 13 Cg 330/79, erhobene Berufung bis jetzt nicht entschieden habe. Durch die Verfahrensverzögerung habe der Kläger einen vermögensrechtlichen Schaden erlitten, dessen ziffernmäßige Höhe derzeit noch nicht absehbar sei.

Die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 AHG sind gegeben. Der rechtspolitische Grund dieser Vorschrift liegt darin, daß alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 AHG ist daher ausdehnend dahin auszulegen, daß die Bestimmung eines anderen Gerichtes nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn der Amtshaftungsanspruch aus einem kollegialen Beschluß des Gerichtshofes abgeleitet wird, der unmittelbar oder im Instanzenzug zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage berufen wäre, sondern auch dann, wenn eine Unterlassung oder Verzögerung als Haftungsgrund angesehen wird (Loebenstein-Kaniak AHG2 231). § 9 Abs. 5 AHG findet auch dann Anwendung, wenn durch die Gewährung von Verfahrenshilfe erst die Voraussetzungen für die Einbringung einer Amtshaftungsklage geschaffen werden sollen (1 Nd 1/84; Loebenstein-Kaniak aaO).

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