OGH 6Ob674/87 (6Ob675/87)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.10.1987
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mehdi F*** A***, Student, 1200 Wien, Engerthstraße 144/3/37, vertreten durch Dr. Ernst Schmerschneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Anna F*** A***, Hausfrau, 1120 Wien, Flurschützstraße 1 a, vertreten durch Dr. Günther Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert S 180.000,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 28. April 1987, GZ 47 R 2023-2025/87-60, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 29. Dezember 1986, GZ 3 C 26/85-52, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozeßkosten.
Begründung
Begründung:
Der am 4. April 1956 in Torbatheidarieh (im damaligen Kaiserreich Iran, nunmehr Islamische Republik Iran) geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Zwischen ihm und der am 11. Dezember 1948 in Graz geborenen Beklagten mit österreichischer Staatsbürgerschaft wurde zunächst am 5. August 1982 in der iranischen Botschaft in Madrid nach islamischem Recht und danach am 5. Oktober 1982 vor dem Standesamt Hospicio in Madrid nach spanischem Recht die Ehe geschlossen. Dieser entstammt der am 19. Juni 1984 geborene Sohn Marco.
Die Beklagte wird weiterhin von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle als österreichische Staatsbürgerin geführt und besitzt einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis (ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien am 21. Dezember 1983 zu Zl. 53.660). Zwischen den Streitteilen ist zur AZ 26 Cg 111/85 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im vorliegenden Verfahren lag bereits ein dem Scheidungsbegehren stattgebendes erstinstanzliches Urteil vor, welches allderings noch nicht in Rechtskraft erwachsen war.
Der Kläger begehrte mit der vorliegenden, am 21. Mai 1985 vor dem Erstgericht zu Protokoll gegebenen Klage von der Beklagten die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 5.000,--. Er begründete dies damit, er habe als iranischer Staatsangehöriger die Beklagte am 5. Oktober 1982 vor dem Standesamt in Madrid geehelicht. Die Beklagte sei iranische und österreichische Staatsbürgerin. Sie habe den Kläger am 28. März 1985 verlassen. Die Beklagte sei Kindergärtnerin und beziehe derzeit Karenzgeld, während der Kläger als Student einkommenslos sei.
Dem hielt die Beklagte entgegen, sie sei österreichische Staatsbürgerin und habe die eheliche Gemeinschaft verlassen, weil sie selbst, aber auch das Kind durch den Kläger ständig mißhandelt worden seien. Außerdem sei sie vermögens- und einkommenslos; wegen des Kindes sei sie derzeit zur Annahme einer Beschäftigung nicht in der Lage. Der Kläger habe niemals den gemeinsamen Haushalt geführt und bemühe sich auch nicht nach Kräften, seinen Beitrag zur ehelichen Lebensführung zu leisten.
Demgegenüber brachte der Kläger vor, es sei zwischen den Ehegatten vereinbart gewesen, daß er seinem Studium nachgehe und die Beklagte als Kindergärtnerin arbeite, um den gemeinsamen Unterhalt zu verdienen. Es sei der Wunsch der Beklagten gewesen, daß er sein Studium fortsetze, um eine wirtschaftlich bessere Zukunft zu erreichen; hauptsächlich habe er allein den Haushalt geführt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, daß die Beklagte durch ihre Eheschließung mit dem Kläger die iranische Staatsangehörigkeit erworben, dabei aber ihre österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren habe. Da nun beide Ehegatten iranische Staatsbürger seien, liege ein gemeinsames Personalstatut im Sinne des § 18 (gemeint offenbar: Abs. 1 Z 1) IPR-Gesetz vor, weshalb das vom Kläger gestellte Unterhaltsbegehren nach iranischem Recht zu beurteilen sei. Im iranischen Zivilgesetzbuch in der Fassung vom 27. Februar 1983 sei im Art. 1106 zwar ein Unterhaltsanspruch der Frau gegenüber ihrem Mann festgelegt, umgekehrt sei aber ein Unterhaltsanspruch des Mannes gegenüber der Frau dem iranischen Recht fremd.
Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Beschluß der Berufung des Klägers Folge, hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zurück. Es qualifizierte das vom Kläger erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung erstatte Vorbringen, wonach die Beklagte seit 28. April 1984 ausschließlich die iranische Staatsbürgerschaft besitze, als unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung und ging von der bisher unbestrittenen Tatsache aus, daß der Kläger iranischer Staatsbürger, die Beklagte aber sowohl iranische Staatsangehörige als auch österreichische Staatsbürgerin sei. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Berufungsgericht zur Auffassung, auf das vorliegende Unterhaltsbegehren des Klägers sei gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 IPR-Gesetz österreichisches Recht anzuwenden, weil beide Ehegatten im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Ein gemeinsames Personalstatut der Ehegatten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 IPR-Gesetz liege nicht vor, auch wenn beide iranische Staatsangehörige wären. Die Beklagte habe nämlich neben der iranischen Staatsangehörigkeit auch noch die österreichische Staatsbürgerschaft und diese sei daher gemäß § 9 Abs. 1 IPR-Gesetz maßgebend. Um aber das Unterhaltsbegehren des Klägers nach österreichischem Recht abschließend beurteilen zu können, seien noch ergänzende Feststellungen im Sinne des beiderseitigen Parteienvorbringens erforderlich.
Der Beschluß des Berufungsgerichtes wurde dem für den Kläger im erstinstanzlichen Verfahren bestellten Verfahrenshilfeanwalt Dr. Wolfgang S*** am 4. Juni 1987 zugestellt. Am 12. Juni 1987 stellte der Kläger beim Erstgericht protokollarisch den Antrag auf Bestellung eines anderen Verfahrenshilfeanwaltes (ON 61) und überreichte zugleich eine selbst verfaßte und nur von ihm gefertigte, als "Berufung und Rekurs und Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittelschrift (ON 62). Mit Beschluß des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Juni 1987 wurde für den Kläger anstelle Dris. Wolfgang S*** der Rechtsanwalt Dr. Ernst S*** als Verfahrenshilfeanwalt bestellt (ON 64). Dieser gab am 29. Juni 1987 den Rekurs ON 66 zur Post, welcher am 30. Juni 1987 beim Erstgericht einlangte. Dieses stellte daraufhin mit Beschluß vom 6. Juli 1987, zugestellt am 9. Juli 1987, dem neubestellten Verfahrenshilfeanwalt des Klägers dessen Rechtsmittelschrift ON 62 zur Verbesserung durch Beifügung einer anwaltlichen Unterschrift binnen 14 Tagen zurück (ON 67). Dem Verbesserungsauftrag wurde fristgerecht entsprochen und dabei abermals eine Gleichschrift des Rekurses ON 66 beigefügt (ON 68).
Daraus folgt, daß der Kläger durch den innerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist (§ 521 Abs. 1 in Verbindung mit § 521 a Abs. 1 Z 2 ZPO) zur Post gegebenen und anwaltlich gefertigten Rekurs ON 66 sein Rechtsmittel ON 62 bereits verbessert und zugleich ersetzt hat (vgl. RZ 1984/2), weshalb der folgende Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes entbehrlich war und es auf dessen Erfüllung auch gar nicht mehr ankommen kann. Es liegt daher ausschließlich der Rekurs des Klägers ON 66 zur Beurteilung vor. Dieser ist zwar im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes zulässig, aber nicht berechtigt:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich der Rekurs entgegen seiner Rechtsmittelerklärung nur gegen den im Berufungsverfahren ergangenen Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz (nicht aber auch gegen die Punkte 2 b) und c) des Beschlusses, in denen das Gericht zweiter Instanz nicht als Berufungs-, sondern als Rekursgericht entschieden hat) wendet. Dies ergibt sich nicht nur aus den Rekursausführungen, die lediglich das Hauptverfahren betreffen, sondern es wird jedenfalls unmißverständlich durch den Rechtsmittelantrag klargestellt, welcher ausschließlich dahin geht, es möge die angefochtene Entscheidung "durch Urteil" im Sinne einer Klagsstattgebung abgeändert werden.
Der Kläger macht sachlich das Vorliegen eines dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugehörigen Feststellungsmangels geltend, weil noch nicht verläßlich beurteilt werden könne, ob nicht die Beklagte ihre frühere österreichische Staatbürgerschaft durch die Eheschließung mit ihm verloren habe. Da dies aber der Fall sei, wären beide Streitteile nur iransiche Staatsangehörige und es müsse daher gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 IPR-Gesetz, jedenfalls aber auch gemäß Art. 10 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, BGBl. Nr. 45/1966, auf den vorliegenden Rechtsfall ausschließlich iranisches Recht angewendet werden.
Richtig ist, daß die hier gegebene Auslandsberührung zunächst amtswegig die Erörterung des für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Statuts erfordert. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob nicht bereits aus der vorliegenden Feststellung, wonach die Beklagte im Besitze eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises ist, der - wie sich aus dem im beigeschlossenen Strafakt erliegenden Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Mag. Abt. 61, vom 14. November 1985 ergibt - für die Beklagte vom Magistrat der Stadt Wien am 21. Dezember 1983 zur Zl. 53.660 ausgestellt worden ist, folgt, daß die zuständige Verwaltungsbehörde in einer die Gerichte bindenden Weise das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beklagten bejaht hat. Dadurch nämlich, daß die Beklagte den Kläger im Jahre 1982 in Madrid geehelicht hat, ist sie auch nach iranischem Recht noch nicht iranische Staatsangehörige geworden. Es bedurfte dazu vielmehr noch einer Registrierung dieser Ehe (als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit nach iranischem Recht) durch die zuständige iranische Auslandsvertretung, welche allerdings jederzeit, gegebenenfalls auch im Iran, auf Antrag eines Ehegatten nachgeholt werden konnte und an keine Frist gebunden war (Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht3, Landesabschnitt Iran 11; vgl. auch die im beigeschlossenen Strafakt erliegende Rechtsauskunft der Konsularabteilung der Botschaft der Islamischen Republik Iran vom 7. Oktober 1985). Eine solche Registrierung ist später durch die Botschaft der Islamischen Republik Iran in Österreich erfolgt und der Beklagten wurde dort am 28. April 1984 ein iranischer Identitätsausweis ausgestellt (Bestätigung der Konsularabteilung dieser Botschaft vom 21. Juni 1985, erliegend im beigeschlossenen Strafakt). Die Beklagte ist damit zwar iranische Staatsangehörige, sie hat aber dadurch ihre bisherige österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren. Ein solcher Verlust tritt nämlich gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 nur für denjenigen ein, der auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, soferne ihm nicht vorher die Beibehaltung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Selbst wenn die Registrierung der Ehe durch die Beklagte beantragt worden sein sollte, wodurch diese Eheschließung für den iranischen Rechtsbereich erst wirksam geworden wäre und damit die Beklagte gemäß Art. 976 Z 6 des iranischen Zivilgesetzbuches auch die iranische Staatsangehörigkeit erworben hätte (Bergmann-Ferid a.a.O. 3), so hätte sie damit ihre bisherige österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren, weil ein solcher Antrag primär auf ein anderes Ziel gerichtet gewesen wäre, auch wenn damit mittelbar der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit kraft der in Frage kommenden ausländischen Rechtsordnung verbunden war (vgl. Zeyringer-Mussger, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht 88 Anm. 2). Das Berufungsgericht ist daher jedenfalls zutreffend von der iranischen Staatsangehörigkeit des Klägers und einer Doppelstaatsbürgerschaft der Beklagten ausgegangen. Es hat auch zutreffend erkannt, daß für den vorliegenden Unterhaltsanspruch des Klägers die kollisionsrechtliche Beurteilung nach den Grundsätzen des § 18 IPR-Gesetz stattzufinden hat (Schwind, Komm. zum Österreichischen Eherecht2 69; Schwimann in JBl. 1979, 349; derselbe in Rummel, ABGB Rdz 1 am Ende zu § 18 IPR-Gesetz; derselbe, Grundriß des Internationalen Privatrechts 209). Danach wäre im Rahmen der dort vorgesehenen "Anknüpfungsleiter" primär das "gemeinsame Personalstatut" der Ehegatten maßgebend, was allerdings gemäß § 9 IPR-Gesetz Verschiedenes bedeuten kann (Schwimann, Grundriß 209). Da bei Mehrstaatern - wie hier der Beklagten - die inländische Staatsbürgerschaft die fremde zurückdrängt (für einen solchen Mehrstaater ist die österreichische Staatsbürgerschaft maßgebend: Schwind a.a.O. 29; Schwimann, Grundriß 58), liegt trotz der beiderseitigen iranischen Staatsanhörigkeit der Streitteile ein "gemeinsames Personalstatut" im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 IPR-Gesetz nicht vor. Dies führt daher gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 IPR-Gesetz im Hinblick auf den (nicht notwendig gemeinsamen) gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten im Inland zur Anwendung des österreichischen Rechtes. Dem steht auch die vom Kläger angezogene Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran schon deshalb nicht entgegen, weil diese nach ihrem Wortlaut auf die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe, insbesondere auf den Unterhalt, gar nicht anwendbar ist. Daß aber für das hier anzuwendende österreichische Recht im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes die erstgerichtlichen Feststellungen noch keine abschließende Beurteilung des Unterhaltsanspruches des Klägers zulassen, vermag auch dieser in seinem Rekurs in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.