OGH 10ObS77/87
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.10.1987
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Karl Siegfried Pratscher als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter B***, Pumpenwärter, 2410 Hainburg,
Landstraße 119 a, vertreten durch Dr. Ronald Itzlinger, Rechtsanwalt
in Bruck an der Leitha, wider die beklagte Partei
P*** D*** A*** (Landesstelle Wien),
1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. April 1987, GZ 32 Rs 37/87-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Niederösterreich in Wien vom 27. Oktober 1986, GZ 2 C 42/86-22 (nunmehr 2 Cgs 42/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache wurde vom Berufungsgericht als nicht gesetzgemäß ausgeführt erachtet, weil die Rechtsrüge nach Ansicht der zweiten Instanz nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausging. Der diesbezügliche Beisatz des Berufungsgerichtes, daß der Kläger nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen noch imstande sei, eine für diverse Verweisungstätigkeiten einsetzbare Arbeitsleistung zu erbringen, so daß das Erstgericht berechtigt das Vorliegen einer Invalidität im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG verneint habe, stellt daher nur ein obiter dictum, aber keine rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht dar. Schon deshalb liegt der im § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund nicht vor. Daß das Berufungsgericht die Rechtsrüge zu Unrecht als nicht gesetzgemäß ausgeführt erachtet hat, hätte der Revisionswerber geltend machen müssen, weil der Oberste Gerichtshof allfälllige Mängel des Berufungsverfahrens- oder -urteils, die keine Nichtigkeit bewirken, nicht von Amts wegen wahrnehmen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.