OGH 15Os138/87

15Os138/87Tribunal supérieur22 sept. 1987

Texte intégral

OGH 15Os138/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.September 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried W*** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Mai 1987, GZ 12 e Vr 2219/87-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Gottfried W*** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er zwischen dem 15.März 1985 und dem 2.August 1985 in Wien und anderen Orten in wiederholten Angriffen die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich durch Kreditkartenvertrag, eingeräumte Befugnis, einen anderen zu verpflichten, dadurch wissentlich mißbrauchte, daß er unter Verwendung seiner "D***-C***-Karte", Konto 3613.885028.4007, die "D***-C***-AUSTRIA Ges.m.b.H." zur Zahlung ungedeckter Rechnungen über 179.178,39 S verpflichtete und diese Gesellschaft um 154.538,39 S am Vermögen schädigte.

Der auf die Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet er sich gegen die Abweisung des in den Hauptverhandlungen vom 20.Mai und 22.Mai 1987 gestellten Antrages auf Vernehmung der Ingrid S*** als Zeugin (S 466 und 488/I), die das Schöffengericht in seinem Zwischenerkenntnis mit der Unerreichbarkeit der Genannten begründete (S 489/I iVm S 23/II). Durch die Ablehnung der Aufnahme eines unerreichbaren Beweismittels werden jedoch Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 104 zu § 281 Abs. 1 Z 4 ua). Der Aufenthalt der Ingrid S*** war nach der Aktenlage nicht einmal ihrem Vater bekannt, von der letzten Adresse war sie ohne Bekanntgabe einer neuen Adresse abgemeldet worden (S 201, 239, 357 und 360/I). Wo sie für das Gericht erreichbar sein könnte, wurde auch im Beweisantrag nicht dargetan.

Dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde, die oben bezeichneten Aktenstücke seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden und hätten daher nicht verwertet werden dürfen, sowie Angeklagter und Verteidiger seien "hinsichtlich der Unerreichbarkeit dieser Zeugin im Unklaren" gelassen worden, ist der Hinweis darauf entgegenzusetzen, daß nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls, dessen Berichtigung auch vom Angeklagten nicht begehrt wurde, neben besonders zitierten Aktenteilen auch der "sonstige wesentliche Akteninhalt" verlesen wurde (S 488).

Der erst in der Nichtigkeitsbeschwerde - als

Neuerung - behauptete Umstand, daß Ingrid S*** unter der Adresse eines Hamburger Lokals erreichbar wäre, ist unerheblich, denn das Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes ist ausgehend von jenen Grundlagen zu prüfen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Beschlußfassung zur Verfügung standen (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 40 und 41 zu § 281 Abs. 1 Z 4).

Unberechtigt ist auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten. Das Schöffengericht leitete die Feststellung über die Wissentlichkeit des Mißbrauches der durch die D***-C***-Karte eingeräumten Befugnis, über das Vermögen der D***-C***-AUSTRIA Ges.m.b.H. zu verfügen oder diese zu verpflichten, und über den zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten, diese Gesellschaft am Vermögen zu schädigen (US 15), aus der schon seit erheblicher Zeit bestehenden tristen finanziellen Lage des Angeklagten selbst (US 6 f) und der gleichermaßen zumindest seit Ende 1984 bestehenden tristen Lage der mit dem Angeklagten gegenüber der D***-C***-AUSTRIA Ges.m.b.H. haftenden F***-W*** Filmproduktion Ges.m.b.H. ab (US 11 ff), wobei dem Angeklagten nach den weiteren Urteilsfeststellungen bewußt war, daß für ihn und die zuletzt genannte Gesellschaft in den nächsten Monaten keine Aussicht auf sichere Zahlungseingänge, die aus Aufträgen von Geschäftspartnern zu erwarten wären, bestand (US 13), und zwar unabhängig von seiner Vorstellung über die von der D***-C***-AUSTRIA Ges.m.b.H. zur Abdeckung der in Anspruch genommenen Gelder üblicherweise gewährten Fristen von sechs bis acht Wochen (US 16).

Angesichts dieser Feststellungen bedurfte es weder eines näheren Eingehens auf das Schreiben der D***-C***-AUSTRIA Ges.m.b.H. vom 7. Juni 1985 (S 19/I), noch auch auf die Bekundungen des Zeugen Dr. L***, daß "nicht gleich bei erster Gelegenheit scharf geschossen und ... sofort die Karte gesperrt und mit dem Anwalt gedroht" werde, sowie über dessen Bekundungen über übliche und in Ausnahmefällen auch längere Abrechnungsfristen bei der D***-C***-AUSTRIA Ges.m.b.H.

Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen K***, mit der sich im übrigen - den Beschwerdeausführungen zuwider - das Schöffengericht ohnedies auseinandersetzte (US 17) und dessen telefonische Erklärung, die Untersagung der Clubkartenverwendung im Mahnschreiben vom 7.Juni 1985 sei nur "vorsorglich" erfolgt, auf dessen Vertrauen in die Richtigkeit einer vom Angeklagten behaupteten (jedoch nicht erfolgten) Zahlung eines größeren Betrages zurückführte. Soweit der Angeklagte "Feststellungen zur Vermögensschädigung" (gemeint: Feststellungen zu einem auf Vermögensschädigung gerichteten Vorsatz) mit der Behauptung rügt, die Argumentation des Erstgerichtes stelle eine bloße Scheinbegründung dar, bleibt er jede Substantiierung schuldig. Dieses Vorbringen entzieht sich mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes somit einer sachbezogenen Erwiderung.

Soweit er aber behauptet, es seien "mehrdeutige Verfahrensergebnisse ohne ausreichende Begründung in einem dem Angeklagten nachteiligen Sinn ausgelegt" worden, versucht er überwiegend in einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Die Verantwortung des Angeklagten, sicher gewesen zu sein, zufolge "fixer Aufträge alles abdecken zu können", mit aus diesen Aufträgen eingehenden Zahlungen zwischen 600.000 S und 700.000 S gerechnet zu haben und die Mitgeschäftsführerin Ingrid S*** angewiesen zu haben, für die Abdeckung des D***-C***-Kontos zu sorgen, wurde nämlich vom Schöffengericht mit formal zureichender Begründung als unglaubwürdig abgelehnt (S 21 ff).

Mit der Aussage der Zeugin M*** beschäftigte sich das Erstgericht gleichfalls (S 13 f). Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, diese Zeugin habe zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte "mit einem festen Vertrag" habe rechnen können, gibt diese Aussage inhaltlich entstellt wieder; die Zeugin betonte vielmehr, daß sie keine Aufträge erteilen konnte, solche auch nicht garantieren konnte, und keine bindende Zusage hierüber gab (S 448), sondern nur eine wahrscheinliche Auftragsvergabe in Aussicht stellen konnte (S 447).

Mit der nicht dem Bereich der Tatsachenmitteilung angehörenden subjektiven Meinung der Zeugin über eine Auftragsverteilung (S 449) mußte sich das Erstgericht hingegen nicht auseinandersetzen. Auch die Aussage des Zeugen M*** wurde vom Schöffengericht behandelt (US 14). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der aus dieser Aussage andere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, stellt sich wieder nur als unzulässiger Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hingegen entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung. Eine solche hätte nämlich vom festgestellten Urteilssachverhalt auszugehen und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen. Ausführungen, die eine im Urteil konstatierte Tatsache bestreiten oder übergehen, können dagegen einer materiellrechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

Der Beschwerdeführer verläßt in seiner Rechtsrüge die Gesamtheit des konstatierten Urteilssachverhaltes. Er greift nämlich allein heraus, daß nach den Gepflogenheiten im Verrechnungsverkehr mit der D***-C***-AUSTRIA Ges.m.b.H. sechs bis acht Wochen nach Rechnungsunterfertigung eine entsprechende Deckung auf dem Konto des Kreditkarteninhabers vorhanden zu sein hatte, übergeht aber dabei jene weiteren entscheidungswesentlichen Konstatierungen, daß dem Angeklagten von vornherein schon beim Gebrauch der Kreditkarte angesichts seiner finanziellen Situation und jener der F***-W*** Filmproduktion Ges.m.b.H. klar war, daß für eine Deckung zu den sich aus den Vertragsbedingungen (und den Geschäftsusancen) ergebenden jeweiligen Zeitpunkten nicht gesorgt werden könnte. Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten erhobene Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

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