OGH 6Ob596/87

6Ob596/87Tribunal supérieur25 juin 1987

Texte intégral

OGH 6Ob596/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** T*** m.b.H., Landscha 8, 8461 Ehrenhausen, vertreten durch Dr. Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei S*** Fleisch-Gesellschaft m.b.H., Schlachthof, Internationale Transporte, Ungerdorf 1, 8091 Jagerberg, vertreten durch Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen S 975.800,93 s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20.November 1985, GZ 2 R 175/85-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Handelsgericht vom 11.Juli 1985, GZ 8 Cg 36/85-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die beklagte Partei betreibt in der Steiermark einen Schlachthof. Die klagende Partei ist nach der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19.April 1919, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl Nr 241 (VA), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, BGBl. Nr. 660, (in der Folge kurz Tierkörperverwertungsgesetz-TKVG) jene Tierkörperverwertungsanstalt, an welche nach der am 1.Jänner 1980 in Kraft getretenen Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28.November 1979 über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung), LGBl. Nr. 90, in der Fassung der Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14.September 1984, BGBl. Nr. 376, (in der Folge kurz Tierkörperverwertungsverordnung-TKVV) die in der Steiermark anfallenden, nach den zitierten Vorschriften dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände zur Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung abzuliefern sind.

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 975.800,93 s.A. mit der Begründung, die beklagte Partei schulde diesen Betrag für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Körpern verendeter oder totgeborener oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere bzw. für alle nach der Schlachtung zum menschlichen Genuß für untauglich befundenen Tierkörper, Schlachtabfälle sowie verdorbenen Waren animalischer Herkunft nach § 10 Abs. 4 TKVV. Der geforderte Betrag ergebe sich aus der Endabrechnung für die Jahre 1981 bis 1983 sowie aus der Entgeltvorauszahlung für das Jahr 1984.

Die beklagte Partei stellte außer Streit, daß die Schlachtziffern, wie sie den Berechnungen der klagenden Partei zugrundegelegt sind, richtig sind und die klagende Partei bei der Entgeltvorschreibung den Tarif rechnerisch richtig angewendet hat. Im übrigen wendete die beklagte Partei ein, der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 12.Juni 1984 (gemeint wohl V 14, 15/81-19) den § 2 Abs. 2, zweiter Satz, TKVV als gesetzwidrig aufgehoben. Die von der klagenden Partei abgeholten Schlachtungsabfälle seien daher nicht dem Ablieferungszwang unterlegen, sie würden von der klagenden Partei auch nicht beseitigt, sondern einer anderweitigen gewinnbringenden Verwertung zugeführt, so daß der einen Bestandteil der Verordnung bildende Tarif nicht angewendet werden könne. Der Tarif sei im übrigen nicht angemessen, weil er nicht, wie das Gesetz vorschreibe, kostendeckend, sondern gewinnbringend gestaltet sei. Die TKVV unterscheide sehr wohl zwischen Beseitigung und Verwertung. Die Frage der Kostendeckung des Tarifes sei seit der Aufhebung des § 2 Abs. 2, zweiter Satz, TKVV vom Landeshauptmann auch nicht mehr überprüft worden. § 2 Abs. 1 Z 2 TKVV stehe außerdem im Widerspruch zu der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10.März 1983, BGBl. Nr. 226. Es werde die neuerliche Einleitung des Verordnungs-Prüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof beantragt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Hauptsache statt und wies lediglich ein Zinsenmehrbegehren ab. Es vertrat die Auffassung, die TKVV bilde, auch nachdem ihr § 2 Abs. 2, zweiter Satz, durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei, die Rechtsgrundlage für den Klagsanspruch. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Tarifes bestünden nicht. Die beklagte Partei habe nicht behauptet, daß in dem Tarif nicht nur Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung, sondern auch Kosten der Verwertung enthalten seien. Die gewinnbringende Verwertung von Schlachtungsabfällen schließe die Anwendung des Tarifes nicht aus. Inwieweit die TKVV mit der Futtermittelverordnung im Widerspruch stehen solle, sei nicht erkennbar. Daß gewisse Sachen, die im Sinne der TKVV als Schlachtungsabfälle anzusehen seien, unter bestimmten Voraussetzungen nach der Futtermittelverordnung zur Herstellung von Hunde- und Katzenfutter verwendet werden dürften, nehme ihnen noch nicht die Eigenschaft ablieferungspflichtiger Schlachtungsabfälle nach der TKVV.

Das Berufungsgericht wies die Anträge der beklagten Partei, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, dieser möge den Tarif der TKVV als gesetzwidrig und § 3 Abs. 1 lit. b VA in der Fassung des TKVG und den darauf gestützten § 2 Abs. 1 Z 2 TKVV als verfassungswidrig aufheben, ab und gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es führte aus, es hege gegen die Gesetzmäßigkeit des Tarifes der TKVV und die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 lit. b VA und des darauf gestützten § 2 Abs. 1 Z 2 TKVV keine Bedenken. Im übrigen teilte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der beklagten Partei. Sie wiederholt darin den Antrag, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des eine Anlage zur TKVV bildenden Tarifes, des § 3 Abs. 1 lit. b VA in der Fassung des TKVG und des darauf gestützten § 2 Abs. 1 Z 2 TKVV zu beantragen.

Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.

Soweit die beklagte Partei allerdings gegen § 2 Abs. 1 Z 2 TKVV, wonach alle nach der Schlachtung zum menschlichen Genuß für untauglich befundenen Tierkörper sowie die Schlachtabfälle dem Ablieferungszwang unterliegen, Bedenken auf Grund der Bestimmungen des Futtermittelgesetzes BGBl. Nr. 97/1952 und der Futtermittelverordnung 1976, BGBl. Nr. 28/1977, in der Fassung der Futtermittelverordnungs-Novelle 1983 BGBl. Nr. 226 geltend macht, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Das Futtermittelgesetz strebt an, die österreichische Landwirtschaft vor der Erzeugung, der Einfuhr und dem Vertrieb minderwertiger oder verdorbener Futtermittel oder deren Mischungen zu schützen und reelle Futtermittelerzeuger und Futtermittelhändler vor unlauterer Konkurrenz zu bewahren. Diesem Ziel dienen auch die zum Gesetz ergangenen Verordnungen, die Bestimmungen über die Bezeichnung und die Beschaffenheit der Futtermittel und Futtermittelmischungen enthalten. Der Regelung über die Zusammensetzung von Futtermitteln kann aber nicht entnommen werden, daß Schlachtungsabfälle, die (noch) zur Futtermittelerzeugung verwendet werden können, nicht ablieferungspflichtig seien und daher § 2 Abs. 1 Z 2 TKVV gesetzwidrig wäre, sind doch die Tierkörperverwertungsanstalten gemäß § 2 VA verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände auf Futter und Fett zu verarbeiten.

Der Oberste Gerichtshof hat beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, Art. I TKVG wegen Verfassungswidrigkeit und die TKVV wegen Gesetzwidrigkeit im § 10 Abs. 1, soweit sich dieser auf die im § 2 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gegenstände bezieht, im ersten Satz des § 10 Abs. 2 die Wortfolge "die Entgelte nach Z 2 des Tarifs von den jeweiligen Betriebsinhabern", § 10 Abs. 4, im ersten Satz des § 10 Abs. 5 die Wortfolge "und Betriebsinhaber" und im zweiten Satz des § 10 Abs. 5 die Wortfolge "Betriebsinhabern bzw.", im § 10 Abs. 6 die Bezugnahme auf Abs. 4 ("und 4") und die Z 2 des Tarifes zur Gänze aufzuheben. Diesen Anträgen hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3.März 1987, G 134, 135, 136/86-12, V 59, 60, 61/86-12, nicht Folge gegeben. Der Verfassungsgerichtshof hat im wesentlichen ausgeführt, daß schon die Entstehungsgeschichte des TKVG und der darin verwendete Begriff "Entgelt" auf eine "bürgerliche Rechtssache" im Sinne des § 1 JN schließen ließen. Daß die Entgelte vom Landeshauptmann mittels Verordnung festzulegen seien, schließe die privatrechtliche Natur der Entgeltansprüche nicht aus. Der Gesetzgeber habe die Zuständigkeit der Gerichte deutlich genug angeordnet. Auch aus der verschiedenartigen Regelung in den einzelnen Ländern lasse sich für den gegenteiligen Standpunkt nichts gewinnen, weil diese nur vorübergehend geltende, partikuläre bundesgesetzliche Bestimmungen darstellten.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1985, V 29/84-15, V 9/85-21 und V 36/85-21, dargelegt, daß der Begriff "Beseitigung" im § 6 Abs. 3 VA in der Fassung des TKVG auch die Verwertung der ablieferungspflichtigen Gegenstände in einem Verarbeitungsprozeß einschließe und in diesem Fall bei der Gestaltung des Tarifes außer den Kosten für das Einsammeln und für die Abfuhr auch der Wert der Abfälle in Anrechnung zu bringen sei. Damit hat der Verfassungsgerichtshof offenkundig dem von ihm im gleichen Zusammenhang bereits in vorangegangenen Erkenntnissen (12.Dezember 1983, G 85/81-8, G 61/63-9, und 12.Juni 1984, V 14, 15/81-19) anerkannten Gebot, die Gebühren kostendeckend festzusetzen (Äquivalenzprinzip), erneut Rechnung getragen, allerdings - einschränkend - die Ansicht ausgesprochen, daß bei der Tarifgestaltung nur der auf die Beseitigung der ablieferungspflichtigen Gegenstände entfallende Faktor berücksichtigt werden dürfe, also nur der Wert des Abfalles bei dessen Einbringung in den Produktionsprozeß als Aktiv- oder Passivposten, je nachdem, ob die Abfälle (in unsortiertem Zustand) für einen fiktiven anderen Unternehmer, der sie zur unschädlichen Verarbeitung übernehme, einen wirtschaftlichen Wert darstellten oder diesem für die Übernahme etwas zu zahlen wäre. Auf weitere Posten, die sich aus der Verarbeitung oder Mitverarbeitung der Gegenstände bzw. aus dem Verkauf des Endproduktes ergäben, also auf die gesamten Erträge und Aufwendungen aus der Verwertung, dürfe nicht Bedacht genommen werden. Nur wenn die Abfälle für sich allein betrachtet einen wirtschaftlichen Wert hätten, könne der Tarif im Ansatz allenfalls überhöht und damit auch gesetzwidrig sein. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch die Prüfung der Frage, ob der Tarif (als Anlage zur TKVV) gesetzwidrig sei, aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt, weil die von ihm für eine erfolgreiche Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung geforderte konkrete Behauptung, die abgelieferten Abfälle hätten einen wirtschaftlichen Wert, bei dessen Berücksichtigung die Tarifsätze überhöht, somit nicht mehr kostendeckend und daher gesetzwidrig wären, von den Antragstellern nicht aufgestellt worden sei.

Es ist deshalb nach wie vor ungeklärt, ob der Tarif bei Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen Gestaltungsgrundsätze gesetzmäßig ist. Die beklagte Partei hat in erster Instanz dem Sinne nach eingewendet, daß der von der klagenden Partei bei der Berechnung der eingeforderten Entgelte angewendete Tarif nicht, wie es das Gesetz vorschreibe, kostendeckend, sondern gewinnbringend gestaltet sei. Sie hat demnach im Ergebnis bestritten, daß der Tarif dem Äquivalenzprinzip genüge, und die Einleitung des Verordnungs-Prüfungsverfahrens begehrt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 26. Mai 1987, 5 Ob 522/86, ausgesprochen hat, wäre es in Beachtung der streng formalen Ansichten des Verfassungsgerichtshofes über den auf die konkret aufgeworfenen Bedenken beschränkten Umfang seiner Prüfungspflichten im Verfahren zur Prüfung einer Verordnung auf ihre Gesetzwidrigkeit für eine neuerliche Anrufung des Verfassungsgerichtshofes in bezug auf den Tarif als Anlage zur TKVV, soweit er dem Klageanspruch zugrundeliege, erforderlich, daß die beklagte Partei vom Erstgericht in Erfüllung der materiellen Prozeßleitungspflicht (§§ 180 Abs. 3 und 182 Abs. 1 ZPO) auf die Notwendigkeit entsprechender konkreter Behauptungen über den wirtschaftlich in Anrechnung zu bringenden Wert der Abfälle und dessen Auswirkung auf die von ihr behauptete Tarifüberhöhung hingewiesen und zum Anbot der allenfalls dazu erforderlichen Beweise aufgefordert werde. Dabei werde die Beischaffung der Akten des Landeshauptmannes, zu deren Übersendung er nach dem Amtshilfegebot (Art. 22 B-VG) verpflichtet sei, nicht zu umgehen sein, ohne daß es deshalb eines darauf abzielenden Parteiantrages bedürfte. Ob zum Verständnis der darin angestellten betriebswirtschaftlichen Berechnungen die Beiziehung eines Sachverständigen notwendig sei, könne nach der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurteilt werden. Dies werde vom Inhalt des genannten Aktes abhängen und für das Erstgericht danach gegebenenfalls Amtspflicht (also auch ohne Parteienantrag) sein. Sollte der wirtschaftliche Wert der Abfälle bei der Tarifgestaltung unbeachtet geblieben sein, müßte jedenfalls ein betriebswirtschaftliches Gutachten über den wirtschaftlichen Wert der Abfälle und dessen Auswirkungen auf die Höhe des Tarifes im Falle seiner Berücksichtigung eingeholt werden. Dieses Gutachten müsse freilich nicht derart detailliert und umfangreich sein, daß es bereits die betriebswirtschaftliche Grundlage für die Erstellung eines den gebotenen Grundsätzen der Tarifgestaltung Rechnung tragenden Tarifes liefere. Vielmehr genüge es, daß es konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen oder Nichtbestehen begründeter Bedenken gegen die richtige Tarifgestaltung im Sinne des vom Verfassungsgerichtshof geforderten Äquivalenzprinzipes aufzeige, damit wegen der von der beklagten Partei eingewendeten, ihr als Ablieferungspflichtiger verwertbarer tierischer Abfälle angeblich nachteiligen Rechtswidrigkeit des Tarifes die entscheidungswesentliche Vorfrage, ob das Verordnungs-Prüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen oder ein solcher Antrag zu unterlassen sei, beantwortet werden könne.

Es könne auch nicht gesagt werden, daß den der Ablieferungspflicht unterliegenden Gegenständen infolge der Ablieferungspflicht kein Handels- oder Verkehrswert beizumessen sei, so daß ein solcher nicht veranschlagt werden könne. Der Oberste Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, daß nicht etwa deshalb der wirtschaftliche Wert der Abfälle beseitigt werde, wenn die den Tierkörperverwertungsanstalten gesetzlich eingeräumte Monopolstellung das Bestehen eines preisbildenden inländischen Marktes für diese Abfälle verhindern sollte. Die objektive Wertermittlung könne sehr wohl im Vergleich zu den Marktpreisen in solchen Nachbarstaaten ermittelt werden, in welchen es einen Markt für solche Abfälle tatsächlich gebe. Es käme aber auch subsidiär die vergleichsweise Heranziehung der Marktpreise von Ersatzstoffen (Surrogaten), die anstatt der Abfälle bei der Herstellung der Enderzeugnisse der klagenden Partei verwendbar wären, in Betracht. Dabei müßten allerdings Faktoren, die die Produktionskosten erhöhten oder verminderten, durch angemessene Zu- bzw. Abschläge berücksichtigt werden.

Dieser Ansicht tritt der erkennende Senat bei.

Diesen Überlegungen zufolge haben die Vorinstanzen die mögliche Gesetzwidrigkeit des angewendeten Tarifes (als Anlage zur TKVV) ohne ausreichende Verfahrensergebnisse ausgeschlossen. In diesem Umfang bedarf das Verfahren einer Ergänzung durch das Erstgericht. Dieses wird je nach dem Ergebnis des fortgesetzten Verfahrens den Verfassungsgerichtshof anzurufen genötigt sein.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.

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