OGH 11Os23/87

11Os23/87Tribunal supérieur9 juin 1987

Texte intégral

OGH 11Os23/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz K*** wegen des Vergehens nach dem § 1 Abs 1 PornG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 16.Dezember 1986, GZ 3 b Vr 394/86-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Ersten Generalanwalts Dr. Nurscher, und des Verteidigers Dr. Jelinek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - im Zuge des Rechtsmittelverfahrens berichtigten (ON 20) - Urteil wurde der am 21.Jänner 1947 geborene Kaufmann Franz K*** des Vergehens nach dem § 1 Abs 1 lit a, c und e PornG schuldig erkannt. Darnach hielt er am 16.April 1986 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht neun (im Urteil näher bezeichnete) Videokassetten unzüchtigen Inhalts zum Zweck der Verbreitung vorrätig, bot sie anderen an, überließ sie teilweise auch (A 1) und gab auf zwei (ebenfalls näher beschriebenen) Videokassettenhüllen, also in Druckwerken, bekannt, von wem unzüchtige Gegenstände erworben werden könnten (A 2).

Der Angeklagte ficht das - in seinen weiteren Aussprüchen in Rechtskraft erwachsene - Urteil im Schuldspruch und in dem damit zusammenhängenden Einziehungserkenntnis mit einer auf den § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an und bekämpft den Strafausspruch mit Berufung.

Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich mit der Behauptung unvollständiger und unzureichender Begründung gegen die Urteilsannahmen, der Angeklagte habe durch die im Geschäft aufliegenden Videokassettenhüllen bekanntgegeben, von wem unzüchtige Gegenstände erworben werden können, und gegen die ihm unterstellte gewinnsüchtige Absicht.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Tatrichter unter ausdrücklichem Hinweis auf den Bericht des Büros für Vereins- und Presserechtsangelegenheiten der Bundespolizeidirektion Wien (ON 4 in Verbindung mit S 73) - der in der Hauptverhandung auch verlesen wurde (S 66) - konstatierten, durch das Ausstellen der inkriminierten Kassettenhüllen im Geschäft, wo die Besichtigung jedem Kunden freistand, sei bekanntgegeben worden, von wem die unzüchtigen Waren erworben werden können. Da die Aufschriften auf diesen Hüllen, wie sich aus den in den Spruch und die Begründung des Urteils übernommenen Anführungen der jeweiligen Herstellerfirma und Bestellnummer ergibt, ausreichend individualisiert sind, bedurfte es keiner näheren Begründung des Schlusses, daß diese Informationen für jeden Kunden ausreichen, um sich die Kassette - wie auch immer - besorgen zu können. Dabei spielt der Umstand, ob die Hüllen mit einem roten Punkt, der nach der Verantwortung des Angeklagten allein für Verleihabsicht spreche, versehen waren, keine entscheidende Rolle, weil durch die genannten Informationen auch eine Bestellung bei der Herstellerfirma ermöglicht wurde.

Was die auch in diesem Zusammenhang genannte Kassette "Ribu Video Nr. V 306", die nach diesem Vorbringen keinen roten Punkt aufwies, anlangt, schenkte das Schöffengericht der Verantwortung des Angeklagten, die Kassette sei nicht zum Verleih freigegeben gewesen, schon deshalb keinen Glauben, weil die Hülle im "Pornokammerl" ausgestellt war und die Kassette im Geschäftslokal sichergestellt wurde (S 75, 76).

Wenn aber die Beschwerde darzulegen sucht, daß es an gewinnsüchtiger Absicht gefehlt habe, ist ihr lediglich zu erwidern, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen eine Videothek betrieb, somit die Tathandlungen im Rahmen eines Gewerbeunternehmens, dem Gewinnstreben immanent ist, setzte, wobei es gar nicht darauf ankommt, ob der Gewinn aus dem Handel mit diesen Gegenständen ihm oder einem Dritten zufloß (LSK 1979/174). Soweit die Beschwerde vermeint, der Umstand allein, daß die Kassetten im Geschäft sichergestellt wurden, rechtfertige nicht die bekämpften Urteilsannahmen, bringt sie damit keinen formellen Begründungsmangel, sondern nur eine - im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige - Kritik an der Beweiswürdigung vor.

Die im Sinn des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zwar gedrängte, im Zusammenhalt aber logisch nachvollziehbare und folglich auch ausreichende Urteilsbegründung ist daher mit dem behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht behaftet.

Der im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorgebrachten weitwendigen Argumentation, die dem erstgerichtlichen Urteil zugrundeliegende Definition der "Unzüchtigkeit" widerspreche bei der erforderlichen teleologischen Auslegung dem "Geist des Gesetzes", sie sei mit den heutigen Moralbegriffen nicht mehr in Einklang zu bringen, ist lediglich zu entgegnen, daß sich die Rechtsansicht des Erstgerichtes mit der nunmehr ständigen jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofes deckt: Die Beschwerdeausführungen, die über die schon bisher immer berücksichtigten Gesichtspunkte hinaus nichts Wesentliches zu nennen vermögen, sind daher für den Obersten Gerichtshof kein Anlaß, ein Abgehen von der in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 24.November 1980, 12 Os 111/80 (= SSt. 51/51 = EvBl 1981/52) vertretenen Rechtsauffassung in Erwägung zu ziehen (siehe zuletzt 11 Os 115/86).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 1 Abs 2 PornG unter Anwendung des § 37 StGB eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägige Vorstrafe als erschwerend und hielt dem Angeklagten sein Tatsachengeständnis und den geringen Umfang der Tatgegenstände als mildernd zugute.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte - wie den Ausführungen zu entnehmen ist - offensichtlich sowohl die Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze als auch der Höhe des einzelnen Tagessatzes an. Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.

Der Angeklagte weist neben der Vorstrafe nach dem PornG zwei weitere Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen mit Bereicherungsvorsatz auf; die Anwendung des § 37 StGB und die extrem geringe Anzahl von Tagessätzen zeigen also augenfällig, daß das Erstgericht in diesem konkreten Fall die Schuld des Beschwerdeführers als sehr gering bewertete. Es besteht kein Grund, die Anzahl der Tagessätze noch weiter zu reduzieren. Die aktenkundigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lassen aber auch nicht den Schluß zu, daß der vom Erstgericht als abschöpfbar erachtete Einkommensteil nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten entspräche.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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