OGH 13Os68/87

13Os68/87Tribunal supérieur25 mai 1987

Texte intégral

OGH 13Os68/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin in der Strafvollzugssache betreffend Gerald F*** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 StVG. über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 29. April 1987, AZ. 11 Bs 112/87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Strafgefangenen Gerald F*** gegen die Ablehnung einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe (§ 99 StVG.) nicht Folge gegeben. Die dagegen erhobene weitere Beschwerde war zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen derartige Beschlüsse (§ 17 Abs. 4 StVG.) wie überhaupt gegen solche eines Gerichtshofs zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht im Strafprozeß unzulässig ist.

Die Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichts gemäß § 62 StPO. (siehe § 63 Abs. 2 StPO.), gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 StEG. und gemäß § 41 GebAG. 1975 bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um eine Rechtsmittelentscheidung handelt (EvBl. 1984 Nr. 122, 13 Os 145/81, 13 Os 165/86 u.v.a.).

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