OGH 9Os8/87

9Os8/87Tribunal supérieur11 févr. 1987

Texte intégral

OGH 9Os8/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Benedikt S*** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 159 Abs. 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.November 1986, GZ 12 d Vr 3480/85-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der nunmehr 60-jährige Benedikt S*** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er im Sommer 1978 in Wien als geschäftsführender Komplementär der Benedikt S*** KG einen Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft beiseite geschafft hatte, indem er von der Polizei sichergestellte und ihm übergebene Schmuckstücke sowie Uhren in einem nicht mehr genau feststellbaren, jedenfalls aber 100.000 S übersteigenden Wert nicht dem Masseverwalter übergab und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft vereitelte bzw schmälerte, wobei er einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte.

Die von ihm dagegen aus den Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil offenbar unbegründet, zum Teil entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Der Mängelrüge (Z 5) des Beschwerdeführers zuwider waren die Tatrichter nach der im § 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht keineswegs gehalten, sich mit dem Inhalt des Verfahrens 3 a Vr 9807/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und insbesondere mit den dortigen Urteilsgründen auseinanderzusetzen, und auch darauf näher einzugehen, daß der Angeklagte bereits damals - wie im nunmehrigen Verfahren - behauptet hatte, lediglich den geringeren Teil des gestohlenen Schmuckes (von der Polizei) zurückerhalten zu haben, daß schon im Jahre 1982 - ebenso wie jetzt - der genaue Wert der an ihn zurückgestellten Schmuckwaren nicht festgestellt werden konnte und daß endlich die von ihm seinerzeit der Abnötigung von Schmuck im Wert von 435.000 S beschuldigten Personen (bloß) im Zweifel freigesprochen worden waren. Handelt es sich doch bei all dem ersichtlich um keine "entscheidenden Tatsachen" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle, zumal aus dem Zweifelsfreispruch - entgegen der Beschwerde - keinesfalls der geradezu abwegige Schluß gezogen werden kann, "die Vorfälle vom 18.6.1978" - also die vom Angeklagten behauptete Abnötigung von Schmuck - habe in Wahrheit doch stattgefunden, weshalb die danach erstellte Verlustliste "nicht stimmen konnte".

Gleichfalls der Relevanz entbehrend ist die Tatsache, daß die Addition der in der Verlustliste angeführten Waren richtig nur rund 420.000 S und nicht - wie in der Liste ausgewiesen - rund 503.000 S ausmacht, weil ein bloßer Rechenfehler doch gewiß keinen denkmöglichen Schluß auf die Unrichtigkeit der gesamten Liste und namentlich auf Zahl und Art der darin aufgezählten Waren zuläßt. Schließlich konnte auch eine Erörterung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 20.November 1986 es für "möglich" erklärt hatte, daß er die Verlustliste falsch erstellt hatte (vgl S 368 oben), schon deshalb sanktionslos unterbleiben, weil er kurz darauf (siehe S 368 unten) auf Befragen durch den Vorsitzenden versichert hatte, er sage nicht, daß die Verlustliste falsch gewesen sei, vielmehr habe er sie nach bestem Wissen und Gewissen und nach den besten Möglichkeiten gemacht und im Zweifelsfall lieber mehr Ware angegeben als weniger; insgesamt läuft dies der Sache nach sohin auf eine sogenannte "in-etwa-Liste" hinaus, auf die das Erstgericht im Rahmen der Erörterung der Verantwortung des Angeklagten ohnedies einging (vgl S 385 = US 13). Ob der im Safe der Familie S*** verwahrte, Schmuck enthaltende Plastiksack bloß einmal oder - wie das Urteil feststellt - mehrfach geöffnet wurde (letzteres fände sogar in der Verantwortung des Angeklagten, das Sackerl sei "jedesmal" wenn er etwas hineingab, neu zugeklebt und signiert worden; vgl S 314, eine hinreichende Stütze) kann angesichts dessen, daß das Urteil - von der Beschwerde unbekämpft - zwei weitere gravierende Möglichkeiten aufzählt, unter denen der Angeklagte Schmuck "abzweigen" konnte (vgl S 384 = US 12), als keine entscheidende Tatsache betreffend auf sich beruhen (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO 2 § 281 Z 5 Nr 31 ff). Wenn die Beschwerde des weiteren behauptet, die tatrichterlichen Konstatierungen, der Angeklagte habe den Schmuck mit dem Vorsatz, die Befriedigung seiner Gläubiger zu vereiteln oder zu schmälern, beiseite geschafft und dadurch einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt, seien "durch nichts begründet" und es werde im Urteil auch nicht dargelegt, wann der Beschwerdeführer wie welche Gegenstände wohin beiseite geschafft noch welche "Absicht" er dabei gehabt habe, neglegiert sie die auf jene Punkte Bezug nehmenden Urteilsausführungen (vgl S 10 ff), in welchem Zusammenhang es keinem Zweifel unterliegen kann, daß die das äußere Verhalten des Angeklagten betreffenden Konstatierungen und das vom Erstgericht erwähnte Motiv (S 389 = US 17) einen denkrichtigen und lebensnahen Schluß auf den zur Erfüllung des in Frage stehenden Tatbestandes erforderlichen Vorsatz zulassen. Auch kann angesichts der in den Urteilsgründen einläßlich erörterten Indizien (US 9 ff) gar keine Rede davon sein, die Abzweigung von Schmuck werde lediglich auf das Gutachten des Sachverständigen M***, der die Ware nie zu Gesicht bekommen habe, gestützt bzw es handle sich bei dieser Konstatierung um "reine Willkür". Endlich können auch die durchaus schlüssigen Wertberechnungen des Erstgerichtes und die daraus resultierende Konstatierung, es sei ein 100.000 S jedenfalls übersteigender Schaden herbeigeführt worden, keinesfalls als "willkürlich" bezeichnet werden und unterläßt es die Beschwerde auch in diesem Punkte, der tatrichterlichen Beweisführung konkrete, einer Erwiderung zugängliche Argumente entgegenzusetzen.

Da auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit ihrer Behauptung, die Feststellungen im angefochtenen Urteil reichten nicht aus, die Verwirklichung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale anzunehmen, teils die dazu getroffenen Konstatierungen außer acht läßt, teils sich in unsubstantiiert gebliebenen, eine argumentative Einlassung nicht ermöglichenden Behauptungen erschöpft, mußte die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden. Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.