OGH 6Ob705/86

6Ob705/86Tribunal supérieur15 janv. 1987

Texte intégral

OGH 6Ob705/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtsgemeinschaftssache des Antragstellers Josef N***, Bauer, Imst, Am Rofen, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegner 1.) Maria P***, Imst, Gafiailgasse 9, vertreten durch Dr. Josef Pilhak, Richter, Silz, Tirolerstraße 82, und 2.) Prof. Andreas W***, Völs, Aflingerstraße 9, vertreten durch Dr. Hans Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen wichtiger Veränderungen an einem materiell geteilten Gebäude, infolge Revisionsrekurses der ersten Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 6. Juni 1986, GZ. 2 b R 87/86-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Imst vom 11. März 1986, GZ. 1 Nc 65/85-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das auf der Baufläche einer städtischen Tiroler Liegenschaft errichtete Haus ist materiell in zwei Teile geteilt: Der Antragsteller ist Alleineigentümer des materiellen Anteiles zwei, der materielle Anteil eins steht im ideellen Hälfteeigentum der beiden Antragsgegner. Das aus dem 16. Jahrhundert stammende Gebäude besitzt ein Untergeschoß, zwei Obergeschoße und einen Dachboden. Das Haus hat drei Straßenfronten und grenzt an der Westseite in gekuppelter Bauweise an ein anderes Gebäude. Nach der materiellen Teilung der Baulichkeit gehören zum Anteil der Antragsgegner im Untergeschoß ein an der Nordostecke gelegener Raum mit dem Recht der Mitbenützung des Ganges als Aus- und Eingang und, soweit notwendig, auch als Aus- und Einfahrt, im ersten Obergeschoß alle Bestandteile außer einem an der Südostecke gelegenen Raum und einem daran an der Südfront angrenzenden Raum, im zweiten Obergeschoß die drei nach Norden gerichteten Räume und im Dachgeschoß der über den drei zuletzt genannten Räumen liegende nördliche Teil. Zum Anteil des Antragstellers gehören im Untergeschoß alle Bestandteile mit Ausnahme des in der Nordostecke gelegenen Raumes, im ersten Obergeschoß der an der Südostecke gelegene Raum und der daran an der Südfront angrenzende Raum, im zweiten Obergeschoß drei Räume nach der Südseite samt Nebenräumen und im Dachgeschoß der über den zuletzt genannten Räumen liegende südliche Teil. An dem im zweiten Obergeschoß vorhandenen Abort besteht ein gemeinsames Benützungsrecht. Die Stiege zu ebener Erde und in das zweite Obergeschoß dient den Eigentümern beider Anteile gemeinsam. Dem Eigentümer des Anteiles eins kommt die Deckung der nördlichen Dachhälfte, dem Eigentümer des Anteiles zwei die Deckung der südlichen Dachhälfte zu.

Der Antragsteller beabsichtigt die Vornahme einer der baubehördlichen Genehmigung unterliegenden Bauführung im Sinne des mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hierüber vorgelegten Baugesuches. Dabei sollen unter anderem im Untergeschoß auch im Bereich des Ganges die Bodenkonstruktion erneuert und die tragenden Mauern trocken gelegt werden; die Decke über dem Untergeschoß, bei der es sich vermutlich um eine gotische Decke handelt, soll freigelegt und restauriert werden; das Eingangstor soll erneuert werden. Auch in den beiden Obergeschoßen sollen feuchte Mauern (vor allem die östliche Außenmauer), soweit sich dies als notwendig erweisen sollte, trockengelegt werden. Das Dachgeschoß soll in der Firstlinie (die hier die beiden materiellen Anteile voneinander trennt) durch eine Feuermauer abgeteilt werden. Die im zweiten Obergeschoß bereits bestehenden und die nach der Neuplanung im Dachgeschoß zu schaffenden Räumlichkeiten, die nach der materiellen Teilung zum Anteil des Antragstellers gehören, sollen durch das Nachbargebäude erreichbar werden, indem jeweils ein Durchbruch durch die Trennmauer erfolgt. Die gesamte südseitige Gassenfassade sowie die daran anschließende ostseitige Gassenfassade bis zu einer Trennlinie, die vom Straßenniveau rechtwinkelig bis in den First reicht, soll durch Abschlagen des Putzes, Mauertrockenlegung, Fenstererneuerung und Neuputz sowie Erneuerung der Balkone saniert werden, wobei die Auflagen des Bundesdenkmalamtes beachtet werden sollen Das Bundesdenkmalamt hat den geplanten Baumaßnahmen unter Erteilung näherer Auflagen für die Gestaltung der Fenster, Türen und deren Leibungen sowie des Putzes bescheidmäßig zugestimmt. Der Antragsteller beantragte im Sinne des § 835 ABGB die richterliche Entscheidung über die Vornahme der von ihm nach dem Baugesuch geplanten Baumaßnahmen.

Die Antragsgegner machten geltend, die vom Antragsteller geplanten baulichen Veränderungen beeinträchtigten die materiellen Anteile der Antragsgegner wesentlich, sie führten diese Einwendung aber nicht näher aus.

Über Einwand des zweiten Antragsgegners gab der Antragsteller Erklärungen zur Kostentragung ab.

Das Erstgericht sprach aus, daß die fehlende Zustimmung der Antragsgegner zur Durchführung der in der näher bezeichneten Baubeschreibung sowie der im eingeholten Sachverständigengutachten näher beschriebenen Bausanierungsmaßnahmen durch Gerichtsentscheidung ersetzt werde.

Das Rekursgericht gab dem von der ersten Antragsgegnerin dagegen erhobenen Rekurs nicht statt.

Die erste Antragsgegnerin ficht diese bestätigende Rekursentscheidung wegen Unklarheiten des Beschlusses, in denen einerseits eine Aktenwidrigkeit und andererseits eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO gelegen sei, sowie mit Ausführungen zu einer dem angefochtenen Beschluß angelasteten offenbaren Gesetzwidrigkeit mit einem Aufhebungsantrag an.

Der Revisionsrekurs ist mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.

Gegenstand der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft mit dem materiell geteilten Gebäude sind die im Bauansuchen des Antragstellers näher umschriebenen Baumaßnahmen. Soweit die spruchmäßige Verweisung auf die in den Akten erliegende Baubeschreibung einer inhaltlichen Konkretisierung bedürftig erscheinen sollte, wäre diese aus den gemeinsam mit der Baubeschreibung und dem Baugesuch vorgelegten Einreichplänen zu gewinnen. Aus denen ergibt sich, daß von den Baumaßnahmen auch ein im ersten Obergeschoß in der östlichen Gassenschauseite des Hauses südlich der sogenannten Firstlinie vorhandenes schmales Fenster betroffen werden soll, das zu einem Raum gehört, der nach der materiellen Teilung des Hauses in den Anteil der Antragsgegner fällt. Daß dieses schmale Fenster in dem ebenfalls spruchmäßig bezogenen Sachverständigengutachten nicht erwähnt wurde, begründet weder einen inneren Widerspruch des angefochtenen Beschlusses noch eine wesentliche Aktenwidrigkeit, weil die Umschreibung der vorzunehmenden Veränderungen beschlußmäßig einerseits durch die Baubeschreibung und andererseits durch die bezeichneten Stellen des Sachverständigengutachtens erfolgte. Die offensichtlich irrige Nichtanführung des im Revisionsrekurs erwähnten schmalen Fensters in der Ostfront des ersten Obergeschoßes bedeutet keine inhaltliche Einschränkung gegenüber den Baumaßnahmen, wie sie sich aus der - durch die Einreichpläne näher zu

bestimmenden - Baubeschreibung ergeben, weil nach dem objektiven Verständnis des Spruches der angefochtenen Entscheidung alle Baumaßnahmen vorgenommen werden können, die entweder durch die Baubeschreibung oder durch die zitierten Teile des Sachverständigengutachtens umschrieben wurden.

Der Tatsachenannahme, von der Fassadenneugestaltung seien an Fenstern von Räumen des materiellen Anteiles der Antragsgegner nur zwei Fenster eines südseitig gelegenen Raumes im ersten Obergeschoß betroffen und nicht auch das schmale Fenster in der östlichen Gassenfront desselben Geschoßes, wäre nur dann die Eigenschaft einer wesentlichen Aktenwidrigkeit eigen, wenn die Kosten der Fenstererneuerung für die zu fällende Entscheidung von Einfluß wären. Das ist aber nach der Eigenart der hier vorliegenden Gemeinschaft in Ansehung des materiell geteilten Hauses und des Anlasses zur Fassadenänderung nicht der Fall.

Die Rechtseinrichtung des materiell geteilten Gebäudes verlangt nach ihrem Zweck die grundsätzliche Anerkennung jedes Anteilseigentümers hinsichtlich seines Anteiles als Träger des sachenrechtlichen Vollrechtes, das im Verhältnis zum Miteigentümer lediglich durch dessen gleichgerichtete Interessen bezüglich seines Anteiles beschränkt ist. Daraus ergeben sich neben den Rechten und Pflichten aus einer Gemeinschaft an den funktionell unteilbaren Bestandteilen des Gebäudes wechselseitige Duldungsverpflichtungen, die inhaltlich dem Nachbarrecht näher liegen als dem Gemeinschaftsrecht. Einer solchen Interessenlage kann aber nur der Kostentragungsgrundsatz entsprechen, daß Maßnahmen, die zwar auch Bestandteile betreffen, die nicht ausschließlich zum Anteil eines Anteilseigentümers gehören, aber nur von einem Anteilseigentümer in dessen Interesse veranlaßt und von den übrigen Anteilseigentümern nur geduldet werden müssen, ausschließlich vom Interessenten zu tragen seien. Gemeinsame Interessen und dementsprechend gemeinsame Kostentragung wäre nur insoweit anzuerkennen, als eine Maßnahme zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Gebäudes als des Trägers der einzelnen materiellen Anteile notwendig oder auch für einen weiteren Anteilseigentümer nützlich ist. Bautechnisch sinnvolle Maßnahmen zur Trockenlegung feuchten Mauerwerkes von Umfassungs- und anderen tragenden Mauern wären zweifelsfrei in diesem Sinne als notwendige Maßnahmen anzuerkennen, eine dabei vorgesehene Erneuerung der Fassade unter Einschluß der Fensterleibungen, Fensterstöcke und Fensterflügel aber nur, wenn sie wegen der Trockenlegungsmaßnahmen unvermeidlich wäre, nicht schon dann, wenn sie aus Anlaß der im Interesse eines Anteilseigentümers angestrebten Umgestaltung seines materiellen Anteiles aus technischen oder rechtlichen Gründen erforderlich werden sollte. Duldungspflichten der Anteilseigentümer in Ansehung der nicht ausschließlich einem Anteil zugeordneten Gebäudeteile können über die eigenen Erhaltungspflichten und daher über die Pflicht zur Kostentragung bedeutend hinausgehen. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 835 ABGB bedeutet in diesen Fällen keine Vorentscheidung über die Kostenbelastung.

Daß die Fassadenneugestaltung, die auch ein im Sachverständigengutachten unerwähnt gebliebenes schmales Fenster eines Raumes betrifft, der zum materiellen Anteil der Antragsgegner gehört, eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Antragsgegner bedeutete, haben diese in keiner Weise konkret ausgeführt. Das Verfahren erbrachte auch keinerlei Hinweise in diese Richtung. Die von der Rechtsmittelwerberin gerügte Abweichung des mittelbar zur Entscheidungsbegründung gemachten Sachverständigengutachtens vom aktenkundigen Inhalt des Baugesuches samt Einreichplänen ist aus den dargelegten Erwägungen keinesfalls als erheblich zu werten.

Die vorgesehenen Baumaßnahmen betreffen unter anderem die Außenmauern des materiell geteilten Gebäudes und damit zumindest teilweise nicht ausschließlich dem Anteil eines Miteigentümers zuzuordnende Bauteile. Der Antragsteller hat die Entscheidung des Gerichtes zur Gesamtheit der baulichen Maßnahmen, "wie sie sich aus den Einreichplänen ergeben", begehrt. Die angefochtene Entscheidung ist durch dieses Begehren des Antragstellers voll gedeckt. Es stellt auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit dar, daß sich die gerichtliche Entscheidung auf die Gesamtheit der nach dem Bauansuchen umschriebenen Maßnahmen bezieht, ohne dabei die Maßnahmen spruchmäßig auszuscheiden, die sich ausschließlich auf Bauteile beziehen, die dem materiellen Anteil des Antragstellers zuzuordnen sind.

Der im Revisionsrekurs erstmals erhobene Einwand, der materielle Anteil der Antragsgegner unterläge dadurch einer entscheidenden Abwertung, daß nach der Durchführung der vom Antragsteller begehrten Baumaßnahmen für den Eigentümer des Anteiles zwei das Benützungsrecht am Eingang von Norden her, am Stiegenaufgang zum ersten Stock und am bisher gemeinsamen WC entbehrlich wäre, ist nicht nur als Geltendmachung einer neuen Tatsachenbehauptung unbeachtlich, sondern auch kaum nachvollziehbar.

Keiner der im Revisionsrekurs benannten Anfechtungsgründe ist schlüssig ausgeführt. Das Rechtsmittel war aus diesem Grunde zurückzuweisen.

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