OGH 13Os175/86

13Os175/86Tribunal supérieur22 déc. 1986

Texte intégral

OGH 13Os175/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1986

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aumann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Magdalena F*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 f. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 10.Juli 1986, GZ. 9 a Vr 3986/86-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte hierauf verwiesen.

Begründung

Gründe:

Die am 11.September 1966 geborene, bisher unbescholten gewesene Magdalena F*** wurde des Verbrechens nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 3, 128 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt, weil sie vom Herbst 1985 bis Anfang März 1986 (offenbar ausschließlich aus dem Haus des Ehepaars P*** in Wien 13., Adolfstorgasse 12: S. 71 oben) unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch die ihr aufgetragene Arbeit als Haushälterin geschaffen wurde, ihren Auftraggebern Ernst und Dorothea P*** ein Brillantarmband, ein Perlarmband, ein Goldarmband, sieben Goldketten, einen Siegelring, eine goldene Herrenuhr und einen schwarzen Persianermantel in nicht mehr genau feststellbarem, jedenfalls 100.000 S übersteigendem Wert gestohlen hat. Von der Anklage, darüber hinaus noch einen silbernen Kugelschreiber, eine silberne Füllfeder und ein silbernes Ketterl samt Anhänger im Gesamtwert von 5.000 S gestohlen zu haben, wurde sie gemäß § 259 Z. 3 StPO. (rechtskräftig) freigesprochen. Die Angeklagte ficht den Schuldspruch mit ihrer Beschwerde als aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. nichtig an. Das Schöffengericht gründet sein Erkenntnis auf ein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis, das es "unter der Voraussetzung" als gegeben ansieht, "daß nicht etwa die Zeugin Dr. Andrea P*** oder deren Schwester Claudia (beide Töchter der Bestohlenen) oder von diesen Zeuginnen wahrheitswidrig vor Gericht verschwiegene Personen aus deren Bekanntenkreis die eigenen Eltern bzw. die Eltern ihrer Freundinnen bestohlen haben" (S. 73, 74). Das Gericht ist solcherart überzeugt, "daß als familienfremde Person ausschließlich die Angeklagte Gelegenheit zu Diebstählen im Hause hatte, weil andere sonst dort verkehrende Personen jeweils unter Aufsicht und Beobachtung eines der" (zur Familie P*** gehörenden) "Zeugen waren". Damit steht für das Gericht "aufgrund der Angaben der Zeugen P*** und des sich hieraus ergebenden ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses auch die Täterschaft der Angeklagten zu den gegenständlichen Diebstählen fest" (S. 76). Der Senat fand sich allerdings außerstande, Feststellungen darüber zu treffen, "welche Gegenstände die Angeklagte zu welchen genauen Zeitpunkten innerhalb des bezeichneten Zeitraumes entwendete" (S. 70). Keine der vom Schuldspruch erfaßten Sachen wurde "wieder gefunden" (S. 75 unten). Diejenigen Gegenstände, die von den Bestohlenen vermißt und bei einer Nachschau im Zimmer der Angeklagten aufgefunden wurden, waren gleichfalls Gegenstand der Diebstahlsanklage, doch gelangte der Schöffensenat hier zu einem unangefochtenen Freispruch, weil die Möglichkeit besteht, "daß die Verantwortung der Angeklagten diesbezüglich richtig ist, sie habe diese Gegenstände beim Aufräumen ihres Zimmers seinerzeit gefunden und in einer Schachtel unter ihr Bett gestellt, damit es 'optisch schöner ausschaut'" (S. 81). Der hauptsächliche Einwand der Mängelrüge richtet sich gegen die Urteilsgründe, die in Feststellung des ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses der Angeklagten Verfahrensergebnisse unerörtert gelassen haben.

Zunächst fällt auf, daß der Senat mit der Formulierung, daß die Angeklagte, die im ganzen Verfahren die ihr angelasteten diebischen Angriffe entschieden leugnete (S. 27 bis 32 in Verbindung mit S. 64; S. 47 bis 54; S. 70), in der Hauptverhandlung ihr alleiniges Gelegenheitsverhältnis zu möglichen Diebstählen aus dem Haus des Ehepaars P*** selbst andeutete (S. 70, 71), offenbar zum Ausdruck bringt, daß die Beschwerdeführerin selbst von ihrem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis überzeugt ist. Zu Recht vermißt die Beschwerde eine angesichts dieser Urteilspassage gebotene eingehende Auseinandersetzung mit der Verantwortung der wiederholten Anwesenheit hausfremder Personen (S. 27, 28, 48, 52). Das Verschwinden von Gegenständen wurde von den Eheleuten P*** erst im Jänner 1986 mit der Möglichkeit von Diebstählen in Verbindung gebracht (S. 23 in Verbindung mit S. 64; S. 58, 59). Ein Verdacht gegen die Angeklagte, "daß sie auch die anderen ..... Schmuckstücke gestohlen hat", erhärtete sich für den Zeugen Ernst P*** jedoch erst mit der Auffindung von Gegenständen, die schon länger vermißt worden waren, im Zimmer der Erstgenannten (S. 25 in Verbindung mit S. 64). Die Geschädigten selbst haben solcherart erkennbar den Tatverdacht gegen die Angeklagte nicht aus einem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis, sondern aus dem kompromittierenden Besitz von Teilen der vermuteten Diebsbeute abgeleitet (eine Argumentation, der mit dem Teilfreispruch allerdings der Boden entzogen wäre). Gewiß konnte das Gericht auf Grund des persönlichen Eindrucks der vernommenen Zeugen eine wahrheitswidrige Belastung der Angeklagten ausschließen (S. 73, 74). Angesichts der regen gesellschaftlichen Aktivitäten im Haus der Eheleute P*** (S. 48, 55) und der wiederholten Anwesenheit von Personen, von welchen das Gericht keinen unmittelbaren Eindruck gewinnen konnte (Gäste, Freunde, Bekannte von Freunden, Arbeiter; ferner ein Freund der Angeklagten: S. 28, 62), aber auch wegen der aus einem summarisch angenommenen Tatzeitraum resultierenden zeitlichen Unbestimmtheit der einzelnen diebischen Zugriffe kann indes von einem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis nicht gesprochen werden, ohne diesem Begriff die gewohnte präzise Kontur zu nehmen. Ob die anderen, vorwiegend psychologischen Urteilsargumente auch ohne Annahme eines ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses für die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten ausreichen, wird in neuerlicher Beweiswürdigung zu beurteilen sein.

Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil schon bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285 e StPO.).

Mit ihrer Berufung war die Angeklagte hierauf zu verweisen.

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