OGH 14Ob214/86
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.12.1986
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dr. Anton Haschka und Johann Herzog als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Annemarie R***, Gastwirtin, Wettmannstätten, Schönaich 24, vertreten durch Dr. Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Alfred R***, Privater, Wettmannstätten, Schönaich 24, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert restlich S 30.000,--) infolge (außerordentlicher) Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. Mai 1986, GZ. 2 Cg 17/86-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Arbeitsgerichtes Deutschlandsberg vom 30. Jänner 1986, GZ. Cr 52/85-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 257,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründung
Begründung:
Das Berufungsgericht bestätigte das in einer Arbeitsgerichtssache ergangene Endurteil des Erstgerichtes, mit dem der Beklagte verpflichtet wurde, das Betreten der Räume des Gasthauses Schönaich 24 zu unterlassen, und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 30.000,-- nicht übersteigt.
Die klagende Partei erhebt gegen dieses Urteil "Revision, hilfsweise außerordentliche Revision".
Gemäß § 23 a Abs 4 ArbGG idF der ZVN 1983 ist die (ordentliche) Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 30.000,-- nicht übersteigt. Dies hat hier das Berufungsgericht bindend ausgesprochen. Gemäß § 23 a Abs 2 ArbGG idF der ZVN 1983 ist § 502 Abs 2 bis 5 ZPO im arbeitsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht anzuwenden. Auch eine außerordentliche Revision aus dem Revisionsgrund des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (§ 503 Abs 2 ZPO) ist demnach in Arbeitsgerichtssachen bei bestätigenden Urteilen mit einem Streitwert bis S 30.000,-- derzeit (vgl §§ 46 Abs 2, 101 Abs 2 des am 1. Jänner 1987 in Kraft tretenden ArbGG) nicht zulässig (4 Ob 67/85).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.