OGH 4Ob385/86

4Ob385/86Tribunal supérieur4 nov. 1986

Texte intégral

OGH 4Ob385/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U*** W***, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und Dr. Friedrich Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*** DE D*** DES P*** C*** Daniel

J*** Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Mitterhofstraße 12, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 200.000,--) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 27. August 1986, GZ. 3 R 220/86-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 29. Juli 1986, GZ. 10 Cg 320/86-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die Beklagte betreibt den Versandhandel mit Parfümeriewaren und Kosmetika. Sie wirbt für diese Produkte mit einer großformatigen, vier Seiten umfassenden Aussendung (Beilage E), welcher ein in kleinerem Format gehaltener Prospekt (Beilage F) und ein umfangreicher Katalog mit dem Titel "Die ganze Kraft des Meeres:

Aquaplancton" (Beilage G) beigeschlossen sind.

Auf Seite 1 der Werbeschrift Beilage E wird zunächst von Daniel J*** darauf hingewiesen, daß der "neue Katalog für die Schönheitspflege aus dem Meer" da sei und die Beklagte zugleich mit der Vorstellung der neuen Schönheitsprodukte Daniel J*** mit Aquaplancton für die angesprochenen Interessenten "drei gute Neuigkeiten und drei Vorteile" habe; diese Vorteile werden dann auf der zweiten Seite des Prospektes wie folgt dargestellt:

"Erster Vorteil: Sie erhalten mit Ihrer Bestellung gratis eine kleine Broschüre. Sie erzählt Ihnen vom Meer und der wichtigen Rolle, die es für unser Leben spielt.

Zweiter Vorteil: Sie erhalten mit Ihrer Bestellung ein oder sogar zwei Gratisprodukte. (Schauen Sie auf ihrem Bestellschein nach, wie Sie sie bekommen).

Dritter Vorteil: Sie erhalten mit Ihrer Bestellung - unabhängig von Ihrem Bestellbetrag - ein Badekissen und weitere Gratisproben. Diese Geschenke dürfen Sie auch dann behalten, wenn Sie von Ihrem garantierten Rückgaberecht Gebrauch machen."

Etwas weiter unten auf derselben Seite heißt es dann weiter:

"Schauen Sie jetzt Ihren Bestellschein genau an. Bestellen Sie die Produkte, die Sie am meisten interessieren .... Sie sparen eine Menge dabei und erhalten zusätzlich Geschenke!"

Alle diese Angaben sind vom Schriftbild und von der Schriftgröße her vollkommen gleich gestaltet.

Am Ende der zweiten Seite findet sich noch ein blau umrahmtes Feld, welches unter der Überschrift "Service Bleu" in stärkerem Druck nachstehenden Text enthält:

"Mit Ihrer Bestellung wird Ihnen Sylvie dieses Badekissen schicken. Es wurde speziell für Ihre Bedürfnisse entwickelt. Originell in der Form und aufblasbar, bringt es Ihnen zusätzlich Komfort. So können Sie die Zeit der Entspannung und der Schönheitspflege in vollen Zügen genießen.

Zusätzlich finden Sie in Ihrem Paket eine Auswahl von Proben. Damit lernen Sie die Schönheitsprodukte D*** J*** mit Aquaplancton noch besser kennen.

Greifen Sie also rasch zu!...."

Auf Seite 3 des Prospektes heißt es sodann ua:

"Wir wollen Sie besser über neue Produkte informieren und Ihnen besonders günstige Angebote vorstellen. Geschenke und Überraschungen sollen aus Ihren Bestellungen ein Vergnügen machen!" Sodann werden die Vorteile einer Bestellung bei der Beklagten einzeln dargestellt. Dabei heißt es ua:

"Als Geschenk für Sie: 'Das Meer, Quelle der Schönheit.'

Welche Bande vereinen den Menschen mit dem Meer?... Warum bringt

man es mit dem Mond und dem gesamten Universum in Verbindung? ....

Warum ist es zur Erhaltung aller Gattungen und des Lebens

unentbehrlich? .... Welche Wirkung hat es für die Schönheit, für die

Pflege und das Wohlbefinden?

Sie entdecken in Ihrem Paket als Geschenk eine kleine Broschüre. Sie beantwortet all diese Fragen und viele andere mehr und erzählt von der Geschichte und der Symbolik des Meeres."

Eine weitere Ankündigung auf derselben Seite hat folgenden

Wortlaut:

"Wunderbare Geschenke mit jeder Bestellung!

'Service Bleu' bedeutet auch Freundschaft zwischen Ihnen und uns. Und da man sie mit kleinen Aufmerksamkeiten aufrecht erhält, möchte ich Ihnen bei jeder Bestellung eine Freude machen. Ab jetzt können Sie sich doppelt freuen: Auf Ihr Schönheitspaket und auf ein neues Geschenk!

Ich wähle die Geschenke immer persönlich aus, um sicher zu sein, Ihnen damit immer ein Vergnügen zu bereiten."

Die erste Seite des zugleich übermittelten kleinformatigen

Prospektes Beilage F trägt am oberen Rand die Überschrift "Service

Bleu - Angebot des Monats". Sie enthält neben entsprechenden

Abbildungen ua folgende Texte: "Wie Sie ein Perlencollier im Wert

von S 70.000,-- gewinnen .... Wie Sie ein oder sogar zwei

Gratisprodukte erhalten und bis zu S 150,-- sparen..... Wie Sie Ihre

Geschenke erhalten".

Während auf Seite 3 dieses Prospektes unter der Überschrift "Wie Sie ein oder sogar zwei Gratisprodukte erhalten und bis zu S 150,-- sparen" die Handhabung des in Beilage E abgedruckten Bestellscheins erläutert wird, findet sich auf Seite 4 neben einer Abbildung des mehrfach genannten Badekissens folgender Text:

"Alle diese Geschenke sind für Sie!

Als Dankeschön für Ihre Bestellung hat Sylvie ein Badekissen ausgewählt und speziell für Sie herstellen lassen. Es ist aufblasbar, hat zwei Saugknöpfe und paßt sich damit genau an die Form Ihrer Badewanne an. Es ist praktisch (weil abwaschbar) und schenkt Ihnen den gewünschten Komfort und die wohltuende Entspannung, um Ihre Meeresbäder in vollen Zügen zu genießen. Sie erhalten dieses Badekissen als Geschenk zu Ihrer Bestellung. greifen Sie zu!

Außerdem finden Sie in Ihrem Paket eine Auswahl von Proben. So lernen sie die Produktlinie D*** J*** mit Aquaplancton besser kennen.

Warten Sie nicht länger und nützen Sie diese besonders günstigen Angebote! Entdecken Sie die Schönheit aus dem Meer mit D*** J***."

In dem Katalog Beilage G werden die einzelnen Produkte der Beklagten und ihre Anwendung dargestellt.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen, auf das Zugabengesetz gestützten Unterlassungsanspruches beantragt der klagende S*** G*** U*** W***, der Beklagten im

geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Toiletteartikeln und Kosmetika zu verbieten, neben Waren unentgeltliche Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren, wenn nicht in unmittelbarem Zusammenhang und in graphisch gleich wirksamer Weise wie bei der Beschreibung der Zugaben darauf hingewiesen wird, daß diese auch im Rückgabefall behalten werden können. Nur an einer einzigen Stelle des Prospektes Beilage E werde darauf verwiesen, daß die angekündigten Geschenke auch dann behalten werden dürften, wenn die Kunden von ihrem "garantierten Rückgaberecht" Gebrauch machten. Ganz abgesehen davon aber, daß dieser Hinweis im Text ganz unauffällig gestaltet und daher leicht zu übersehen sei, werde auch nirgends erklärt, was unter dem "garantierten Rückgaberecht" zu verstehen ist. Damit sei aber das Erfordernis der Akzessorietät von Haupt- und Nebenware gegeben und die Annahme einer - vom Kauf der Ware unabhängigen - Werbegabe ausgeschlossen.

Die Beklagte hat sich aus rechtlichen Erwägungen gegen das Sicherungsbegehren ausgesprochen.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Von einer verbotenen Zugabe könne hier schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der für eine solche Annahme notwendige Zusammenhang zwischen einer Hauptware und einem zusätzlich gewährten Vorteil nicht gegeben sei und die beanstandete Werbeankündigung auch nicht etwa den irreführenden Eindruck einer solchen Abhängigkeit erwecke; die Beklagte habe vielmehr unmißverständlich darauf verwiesen, daß die von ihr angekündigten Geschenke auch dann behalten werden dürften, wenn die bestellte Ware zurückgesandt werde. Daß Beilage F keinen Hinweis dieser Art enthalte, schade nicht, weil Beilage E insoweit völlig eindeutig sei und davon ausgegangen werden könne, daß ein zum Kauf entschlossener Kunde vor dem Ausfüllen des in Beilage E enthaltenen Bestellscheins zunächst den Text dieses Prospektes lesen und damit unweigerlich auf den Hinweis stoßen werde, daß er die angeführten Geschenke auch dann behalten dürfe, wenn er die bestellten Waren wieder zurückgebe. Die Broschüre "Das Meer, Quelle der Schönheit" stehe in engem Zusammenhang mit den von der Beklagten angebotenen Produkten; sie falle daher unter § 3 ZugG und unterliege schon aus diesem Grund nicht dem Zugabenverbot.

Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die zugabenrechtliche Zulässigkeit der Broschüre "Das Meer, Quelle der Schönheit" ergebe sich zwar nicht aus § 3 ZugG, weil diese Bestimmung nur das Gewähren der dort genannten Gegenstände erlaube; der enge Zusammenhang mit den angebotenen Produkten schließe aber die Eignung dieses Druckwerks aus, das angesprochene Publikum in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Die als "zweiter Vorteil" genannten "ein oder sogar zwei Gratisprodukte" fielen unter den Ausnahmetatbetand des § 2 Abs.1 lit.b ZugG; ein allfälliger Verstoß der Beklagten gegen das Rabattverbot sei aber vom Kläger nicht einmal behauptet worden. In Ansehung des als "dritter Vorteil" angekündigten Badekissens sei lediglich an einer einzigen Stelle der Beilage E davon die Rede, daß dieses "Geschenk" auch dann behalten werden dürfe, wenn der Kunde von seinem "garantierten Rückgaberecht" Gebrauch mache; weitere Hinweise darauf, daß dieser Gegenstand unabhängig vom Kauf der Hauptware zugewendet werde, seien weder in Beilage E noch in Beilage F zu finden. Eine solche Aufklärung wäre jedoch notwendig gewesen, weil angesichts des Umfanges des von der Beklagten versendeten Werbematerials nicht davon ausgegangen werden könne, daß ein allfälliger Besteller den Prospekt Beilage E vollständig lesen und dabei auch auf den Hinweis auf das - nirgends näher erläuterte - Rückgaberecht stoßen werde. Das von der Beklagten auf eine solche Art und Weise angebotene Badekissen sei somit entgegen der Meinung des Erstgerichtes als verbotene Zugabe anzusehen. Das gleiche gelte für die in Beilage E und Beilage F mehrfach erwähnten Warenproben, welche gemäß § 3 Abs.1 lit.a ZugG wohl gewährt, nicht aber angekündigt und angeboten werden dürften. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses der ersten Instanz abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, wonach in einem Fall, wie er hier vorliegt, von der Ankündigung einer verbotenen Zugabe nur dann nicht gesprochen werden könnte, wenn der Interessent ausdrücklich und in einer jedes Mißverständnis ausschließenden Weise darauf hingewiesen wird, daß er die ihm zugleich mit der bestellten Ware unentgeltlich zugesandte Nebenware auch dann behalten dürfe, wenn er die Ware selbst innerhalb der Ansichtsfrist zurücksende und damit von einem Kauf Abstand nehme, folgt das Rekursgericht einer vom Obersten Gerichtshof schon mehrfach zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht (ÖBl. 1979, 12; ÖBl. 1985, 49). Ob diese Voraussetzungen hier zutreffen, mit anderen Worten: ob in den Werbeschriften der Beklagten hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, daß der angesprochene Kunde die ihm zugleich mit seiner Bestellung übersandten "Geschenke" auch dann behalten darf, wenn er von seinem Recht zur Rückgabe der bestellten Ware Gebrauch macht, ist jedoch eine allein aus dem Inhalt der beiden Prospekte Beilage E und F zu beantwortende Auslegungsfrage, welcher über den konkreten Einzelfall hinaus keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung zukommt (§ 502 Abs.4 Z 1, § 528 Abs.2 ZPO). Der Revisionsrekurs der Beklagten war deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs.2 EO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.

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