OGH 7Ob633/86

7Ob633/86Tribunal supérieur11 sept. 1986

Texte intégral

OGH 7Ob633/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedl, Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Stefan K***, Bauarbeiter, Lockenhaus, Hauptstraße 15, vertreten durch Dr. Richard Heiserer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Roswitha G***, Angestellte, Lockenhaus, Augasse 38, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 81 ff EheG infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 9.April 1986, GZ 44 R 65/86-49, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 23.Dezember 1985, GZ 2 F 13/83-41, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Keinem der Revisionsrekurse wird Folge gegeben.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof werden gegeneinander aufgehoben.

Begründung

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28.März 1983, 16 Cg 198/82-13, aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft erfolgte im August 1982 derart, daß die Antragsgegnerin die eheliche Wohnung in Wien 10., Quellenstraße 33, verließ.

Neben der Ehewohnung gehörte zum Vermögen der Ehegatten die Liegenschaft EZ 934 KG Lockenhaus, die der Antragsgegnerin von ihren Eltern geschenkt worden war. Auf dieser Liegenschaft haben die Streitteile begonnen, ein Wohnhaus zu errichten, das sich erst im Rohbau befindet. Bei der Errichtung waren sowohl die Streitteile als auch die Eltern der Antragsgegnerin beteiligt.

Einvernehmen herrscht im vorliegenden Verfahren dahin, daß dem Antragsteller die Ehewohnung in Wien 10., Quellenstraße 33/10, und der Antragsgegnerin die erwähnte Liegenschaft in Lockenhaus mit dem darauf errichteten Neubau verbleiben soll.

Das Erstgericht hat in den noch strittigen Punkten der Antragsgegnerin die Leistung einer Ausgleichszahlung von 140.000 S samt 4 % Zinsen in 10 Halbjahresraten zu 14.000 S auferlegt. Das Rekursgericht hat in dem noch strittigen Punkt die Ausgleichszahlung auf 210.000 S samt 4 % Zinsen ab 1. Jänner 1987, zahlbar in monatlichen Raten zu 2.500 S, beginnend ebenfalls mit 1. Jänner 1987 bei Terminsverlust, erhöht. Hiebei ging das Rekursgericht von einem Wert der Liegenschaft in Lockenhaus von 858.000 S aus, wovon es einen Wohnbauförderungskredit von 150.000 S, Personalkredite von 35.000 S und ein restliches Darlehen von 80.500 S abzog. Hinzugerechnet wurden der Wert des Hausrates mit 14.000 S und eines PKW mit 17.000 S. Zur Verteilung gelangten sohin

623. 500 S, wovon nach der vorgenommenen Aufteilung rund 210.000 S auf den Antragsteller entfallen.

Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen (siehe diesbezüglich im Detail die Seiten 147 - 151 des Aktes sowie die ergänzenden Ausführungen des Rekursgerichtes hiezu auf den Seiten 191 bis 193 des Aktes), vertrat das Rekursgericht den Standpunkt, die Mitwirkung des Antragstellers an der Errichtung des Rohbaus müsse mit ca. einem Drittel bewertet werden. Dies führe zu einer Erhöhung der Ausgleichszahlung an den Antragsteller auf 210.000 S. Im Hinblick auf die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Streitteile entspreche es der Billigkeit, der Antragsgegnerin, die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Monatsraten zu 2.500 S ab 1.Jänner 1987 zu gestatten. Das Rekursgericht hat den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt.

Keiner der beiden Revisionsrekurse ist berechtigt.

A) Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:

Der Antragsteller wendet sich lediglich dagegen, daß der Antragsgegnerin die Leistung der Ausgleichszahlung durchgehend in monatlichen Raten zu je 2.500 S gestattet wurde. Er erkennt jedoch selbst, daß diese Regelung zumindest bis Ende 1988 der Billigkeit entspricht. Erst ab diesem Zeitpunkt will er entweder eine Erhöhung der Raten auf monatlich 5.000 S oder die Leistung des gesamten noch aushaftenden Betrages. Die Ausführungen des Revisionsrekurses zu diesem Punkt stellen jedoch reine Spekulationen ohne festgestellte Tatsachengrundlage dar. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß sich die wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin ab 1989 wesentlich verbessern wird. Demnach kann bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht von einer solchen Verbesserung ausgegangen werden. Vielmehr sind die derzeitigen Verhältnisse maßgebend, die - wie der Antragsteller selbst erkennt - der Antragsgegnerin lediglich eine monatliche Zahlung von 2.500 S zumutbar erscheinen lassen.

Für die Bewilligung der ratenweisen Abstattung der Ausgleichszahlung spricht noch der Umstand, daß dem Antragsteller die fertige Ehewohnung verblieben ist, weshalb er für die Beschaffung und den Ausbau einer Wohnung keinerlei Aufwendungen mehr hat, während die Antragsgegnerin nur über einen Rohbau verfügt, dessen Fertigstellung erfahrungsgemäß mit weiteren erheblichen Kosten verbunden sein wird.

Der Revisionsrekurs des Antragstellers erweist sich sohin als nicht gerechtfertigt.

B) Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:

Mit Recht hat das Rekursgericht bei der Bemessung der Ausgleichszulage die Leistung der Kanalanschlußgebühr von 29.000 S durch die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Der Antragsgegnerin verbelibt das Haus zur alleinigen Benützung. Demnach erfolgte die Zahlung der Anschlußgebühr ausschließlich in ihrem Interesse. Es entspricht daher dem Gebot der Billigkeit, den Antragsteller nicht indirekt mit derartigen Gebühren zu belasten.

Gegen die Feststellung des Wertes des Hausrates mit 15.000 S durch das Erstgericht hat sich die Antragsgegnerin nicht gewehrt, weshalb ihre nunmehrige diesbezügliche Rüge unbeachtlich ist. Die Bewertung der rein persönlichen Gegenstände der Antragsgegnerin, die in die Aufteilung nicht einzubeziehen sind, mit 1.000 S, erscheint sachgerecht. Auch der Revisionsrekurs kann hier keinerlei stichhaltige Argumente gegen diese Bewertung vorbringen. Die Bemängelung der Kostenentscheidung durch die Antragsgegnerin ist unzulässig, weil durch § 232 Abs. 2 AußStrG kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffent wurde (SZ 54/149 u.a.). Demnach konnte auch dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin kein Erfolg beschieden sein.

Im Hinblick auf die beiderseitige Erfolglosigkeit der Rechtsmittel entspricht eine gegenseitige Kostenaufhebung der Billigkeit (§ 234 AußStrG).

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