OGH 14Ob113/86

14Ob113/86Tribunal supérieur15 juil. 1986

Texte intégral

OGH 14Ob113/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna, und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dr. Rupert Dollinger und Dr. Willibald Aistleitner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang M***, Kaufmann, Linz, Rosenbauerstraße 3, vertreten durch Dr. Robert Eichmann, Dr. Hemlut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei A*** Aktiengesellschaft,

Linz/Wegscheid, Mayrhoferstraße 36, vertreten durch Dr. Walter Aichinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 150.000 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 170.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 5. Februar 1986, GZ 12 Cg 27/85-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Linz vom 22. Mai 1985, GZ 1 Cr 182/84-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die Zahlung eines (Provisions)Betrages von S 150.000 sA sowie die Feststellung, es stehe ihm der beklagten Partei gegenüber für alle von dieser in der Zeit von 1.4.1981 bis 31.3.1982 und vom 1.2.1983 bis 31.12.1983 an die Konrad R*** KG durchgeführten LKW-Verkäufe eine Provision von 1,5 % des Verkaufspreises zu. Der Kläger sei Angestellter der beklagten Partei gewesen und habe für von ihm vermittelte Fahrzeugverkäufe immer eine Provision erhalten. Er habe sich auf Grund langjähriger privater Beziehungen in Gesprächen mit Dipl.Ing. Hans Jörg R***-F*** um Direktverkäufe von LKWs der beklagten Partei an die Konrad R*** KG bemüht. Anfang des Jahres 1981 sei es zwischen dem Kläger und dem Exportleiter dieser KG, Peter H***, zu einem Verkaufsgespräch gekommen, an dem der Vorstandsdirektor der beklagten Partei, Dr. Hans Dietrich T*** teilgenommen habe. Dr. T*** habe betont, daß dem Kläger eine Provision für die zustandegekommenen Geschäfte zukommen würde. Dieses Verkaufsgespräch sei eine wesentliche Voraussetzung für den im August 1981 zwischen der beklagten Partei und der genannten KG abgeschlossenen Vertrag gewesen. Die beklagte Partei habe seit diesem Vertragsabschluß an die Kommanditgesellschaft zumindest 345 LKW zu einem Verkaufspreis von etwa 345 Millionen S verkauft. Der Kläger habe der beklagten Partei die Kommanditgesellschaft als Kunde zugeführt, wofür ihm eine Provision gebühre. Da dem Kläger die Anzahl der verkauften LKW nicht bekannt sei, könne er die Höhe seines Provisionsanspruchs nicht festsstellen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei seit vielen Jahren mit der Konrad R*** KG in laufender Geschäftsverbindung gestanden. Der Kläger habe an der Anbahnung der Geschäftsverbindung nicht mitgewirkt und habe vor allem den Vertragsabschluß vom 12.8.1981 nicht vermittelt. Er habe an keiner einzigen Verhandlung mit dieser KG teilgenommen. Der Kläger habe lediglich ein Gespräch zwischen Peter H*** und dem Vorstandsdirektor der beklagten Partei, Dr. Hans Dietrich T***, vermittelt. Gegenstand dieses Gespräches sei die Erörterung der Möglichkeiten gewesen, Mercedes Benz-Lastkraftwagen nach Libyen zu verkaufen. Zu derartigen Verkäufen sei es aber in der Folge nicht gekommen. Zwischen diesem Gespräch vom 14.1.1981 und dem Vertragsabschluß vom 12.8.1981 habe kein Zusammenhang bestanden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende noch wesentliche Feststellungen:

Der Kläger war im Unternehmen der beklagten Partei in der Zeit vom 1.8.1957 bis 31.3.1982 als PKW-Verkäufer und vom 1.2.1983 bis 31.12.1983 als Gebrauchtwagenverkäufer gegen Zahlung eines Fixums und von Provisionen angestellt. Da er mit dem früheren Geschäftsführer der Konrad R*** KG (in Hinkunft kurz Fa. R*** genannt), Hans-Jörg R***, befreundet war, wußte er, daß diese Firma die von ihr für den Export von Feuerwehrautos benötigten Mercedes-LKW-Chassis wegen unbefriedigender Konditionen nicht bei der beklagten Partei kaufte. Die Firma R*** bezog die PKW und die LKW-Fahrgestelle für den Inlandsmarkt stets von der beklagten Partei; die für den Export bestimmten LKW kaufte sie hingegen nur vereinzelt von ihr. Der zuständige Einkaufsleiter überprüfte laufend die Anbote und stand mit dem Verkaufsleiter der beklagten Partei in Kontakt. In diesem Zusammenhang fanden auch nach dem Jahr 1978 alljährlich mehrere Gespräche statt. Für den Einkaufschef der Firma R*** waren ausschließlich die Vertragsbedingungen maßgeblich; Peter H***, ein Bekannter des Klägers und Exportleiter der Firma R***, hatte darauf keinen Einfluß. Er war seit Oktober 1978 selbständiger Vertreter der Firma R*** für Libyen und den Iran.

Der Kläger vermittelte im Jahr 1981 ein Gespräch zwischen Peter H*** und dem Vorstandsdirektor der beklagten Partei, Dr. T***, das in den Büroräumen des Exportleiters in Anwesenheit des Klägers stattfand. Nachdem über den Ankauf eines PKW durch den Kläger gesprochen worden war, unterhielt man sich auch über Exporte und inwieweit Peter H*** die Möglichkeit hätte, für die beklagte Partei LKW oder LKW-Fahrgestelle ins Ausland, vor allem nach Libyen und in den Iran, zu vermitteln. Schließlich wurde auch über die von der Firma R*** verwendeten LKW-Fahrgestelle gesprochen. Peter H*** wies darauf hin, daß der Weg für die beklagte Partei hinsichtlich einer derartigen Geschäftsbeziehung nur über die Firma R*** ginge. Dr. T*** machte Peter H*** sinngemäß darauf aufmerksam, daß eine Geschäftsanbahnung für den Kläger nicht schlecht sein werde.

Dr. T*** veranlaßte, nachdem weitere Gespräche (ohne Anwesenheit oder sonstiges Zutun des Klägers) in der Zentrale in Stuttgart erfolglos geblieben waren, eine Neukalkulation der Fahrgestellpreise der beklagten Partei. Am 4.8.1981 kam es zwischen der beklagten Partei und der Firma R*** zu einem Verkaufsgespräch, an dem der Kläger ebenfalls nicht teilnahm. In der Folge wurde die noch derzeit gültige Vereinbarung vom 12.8.1981 abgeschlossen.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dem Kläger stehe mangels Vorliegens eines Kausalzusammenhanges zwischen dem vom Kläger vermittelten Gespräch zwischen Dr. T*** und Peter H*** einerseits und dem Geschäftsabschluß andererseits ein Provisionsanspruch nicht zu.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Ergänzend traf es folgende weitere Feststellungen:

Das vom Kläger herbeigeführte Gespräch zwischen Dr. T*** und Peter H*** fand am 14.1.1981 statt. Die Äußerung des Erstgenannten, eine Geschäftsanbahnung werde für den Kläger nicht schlecht sein, bezog sich auf Geschäfte zwischen der beklagten Partei und der Firma M***. Dr. T*** sagte nach dem Gespräch zum Kläger, die beklagte Partei werde ihm eine Geldprämie als Anerkennung zahlen, wenn die Firma M*** für die beklagte Partei den Verkauf von LKW nach Libyen oder in den Iran vermitteln sollte. In der Folge ist es zu derartigen Geschäften nicht gekommen. Peter H*** und der Kläger entwickelten keine Aktivitäten, um die Firma R*** zu einem Vertragsabschluß mit der beklagten Partei zu veranlassen. Sämtliche die Firma R*** betreffenden Geschäfte werden von der beklagten Partei direkt über die Verkaufsleitung ohne Einschaltung eines Vertreters abgewickelt; es werden dafür auch keine Provisionen an Verkäufer gezahlt.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen eines Anerkenntnisses. Ein Provisionsanspruch sei nicht entstanden, weil die beklagte Partei mit der Firma R*** in ständiger Geschäftsverbindung gestanden sei und der Kläger Vertragsverhandlungen dieser Firma mit der beklagten Partei weder eingeleitet noch gefördert habe. Zwischen seiner Tätigkeit und dem Zustandekommen des Vertrages vom 12.8.1981 bestehe kein Kausalzusammenhang. Der Feststellungsanspruch bestehe auch deshalb nicht zu Recht, weil der Kläger ein Leistungsbegehren stellen könnte, mit dem für ihn alles erreichbar sei, was das Feststellungsbegehren biete. Ein Feststellungsinteresse liege nicht vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die nur aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger vertritt in seinen Rechtsmittelausführungen im wesentlichen die Auffassung, er habe den Geschäftsabschluß durch die Herstellung des Kontaktes zwischen Dr. T*** und Peter H*** mitveranlaßt. Die Beweislast für ein Fehlen einer solchen Veranlassung treffe die beklagte Partei. Diese habe die erwähnte Kontaktherstellung als maßgeblich angesehen, weil Dr. T*** dem Kläger dafür eine Geldprämie als Anerkennung zugesagt habe. Wenn sich auch diese Zusage auf Geschäfte mit der Firma M*** bezogen habe, sei doch nicht einzusehen, warum es angesichts der angeblich guten Geschäftsbeziehungen zur Firma R*** einer solchen Zusage bedurft hätte. Dem Kläger stehe zumindest eine Entschädigung zu, weil die beklagte Partei jedenfalls die Vermittlungsbemühungen des Klägers verwertet habe. Da der Kläger die Höhe seines Gesamtanspruchs derzeit nicht errechnen könne, liege ein Feststellungsinteresse vor.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die von den Vorinstanzen festgestellte Tätigkeit des Klägers weder in der Nachweisung der bloßen Vertragsgelegenheit noch in der Zuführung von Vertragsinteressenten bestanden hat (siehe dazu SZ 44/35 mwH). Beide Vertragsparteien (die Firma R*** und die beklagte Partei) standen seit vielen Jahren in Geschäftsbeziehungen, und beiden war die Vertragsgelegenheit an sich bekannt. Daß es über die auf dem LKW-Sektor nur gelegentlichen Vertragsabschlüsse hinaus zu keiner intensiveren Geschäftsbeziehung kam, lag daran, daß der Firma R*** die von der beklagten Partei gebotenen Vertragsbedingungen zunächst nicht günstig genug erschienen waren. Auf der Grundlage der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes liegt aber auch keine Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Klägers im Sinne einer verdienstvollen Förderung der Willensbildung der Vertragspartner vor (SZ 44/35; HS 9791; HS 9782, jeweils mwH). Gegenstand des vom Kläger zwischen Dr. Hans Dietrich T*** und Peter H*** am 14.1.1981 geführten Gesprächs war - neben der Anschaffung eines PKW durch den Kläger - die Erörterung der Möglichkeit der Vermittlung von Verkäufen von LKW-Fahrgestellen durch Peter H*** (Firma M***) für die beklagte Partei in das Ausland, insbesondere nach Libyen und in den Iran, sowie der Hinweis des Peter H*** an Dr. T***, daß eine LKW-Fahrgestelle betreffende Geschäftsbeziehung nur über die Firma R*** möglich sei. Dem schließlich am 12.8.1981 zwischen dieser Firma und der beklagten Partei zustandegekommenen Vertrag gingen mehrere Gespräche und vor allem eine von Dr. T*** veranlaßte neue Preiskalkulation voraus, ohne daß der Kläger an diesen letztlich erfolgreichen Bemühungen irgendeinen Anteil gehabt hätte. Die bloße Herstellung eines Kontaktes durch Herbeiführung eines Gespräches zwischen Personen, die sich ohnehin kannten und deren von ihnen vertretenen Unternehmen seit vielen Jahren in geschäftlichen Beziehungen standen, war keine verdienstvolle Förderung der Willensbildung zu einem Vertragsabschluß im oben dargelegten Sinn und begründet daher keinen Provisionsanspruch. Die Erwähnung einer Prämie durch Dr. T*** bezog sich nicht auf die (ohnehin bestehenden) Geschäftsbeziehungen der beklagten Partei mit der Firma R***, sondern auf deren Versuch, eine Geschäftsbeziehung zwischen der beklagten Partei und der Firma M*** herzustellen, und auf die in diesem Rahmen dann etwa folgenden Verkäufe. Da die beklagte Partei die bloße Herstellung des Kontaktes durch den Kläger keineswegs für ihre Zwecke ausnützte - die beklagte Partei stand mit der Fa. R*** bereits vorher in ständiger Geschäftsbeziehung - ,steht dem Kläger auch kein Anspruch auf eine Entschädigung zu. Ob zwischen den Parteien eine Provisionsvereinbarung (§ 10 Abs 1 AngG) bestand, kann somit dahingestellt bleiben.

Auf die Frage des Vorliegens eines Feststellungsinteresses war bei dieser Rechtslage ebenfalls nicht mehr einzugehen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.